Titel Logo
Helbraer Kommunalanzeiger – Amtliches Mitteilungsblatt mit Bekanntmachungen
Ausgabe 6/2024
Amtliche Bekanntmachungen aus dem Verwaltungsamt
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger und die Dienstaufwandsentschädigung des Verbandsgemeindebürgermeisters (Entschädigungssatzung)

Gemäß §§ 8, 11, 35 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.04.2023 (GVBl. LSA S. 209) hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra in seiner Sitzung am 28.09.2023 folgende Entschädigungssatzung beschlossen.

§ 1

Grundsätze der Entschädigung

(1) Für die Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra ehrenamtlich Tätige erhalten nach Maßgabe dieser Satzung für ihre Tätigkeit Aufwandsentschädigungen, Ersatz ihres entgangenen Arbeitsverdienstes sowie Reisekostenvergütung. Mit der Zahlung einer Aufwandsentschädigung entfällt der Ersatz von Auslagen.

(2) Die Aufwandsentschädigungen werden in Form von Pauschalen und Sitzungsgeldern gezahlt. Davon ausgenommen sind die Kosten für Dienstreisen sowie die zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen.

(3) Die Ansprüche auf Aufwandsentschädigung sind nicht übertragbar; auf sie kann nicht verzichtet werden.

(4) Alle Zahlungen, mit Ausnahme

1.

der Aufwandsentschädigung für den Verbandsgemeindebürgermeister sowie

2.

der Aufwandsentschädigung nach § 4 Absatz 11,

erfolgen nachträglich zum Vierteljahresschluss bis zum 15. des darauffolgenden Monats.

§ 2

Aufwandsentschädigung für Verbandsgemeinderäte und sachkundige Einwohner

(1) Die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Verbandsgemeinderates besteht aus einem monatlichen Pauschalbetrag und einem Sitzungsgeld. Der Pauschalbetrag beträgt je Kalendermonat 100,00 Euro.

(2) Für die Teilnahme an einer Sitzung erhalten die Mitglieder des Verbandsgemeinderates ein Sitzungsgeld in Höhe von 13,00 Euro je Sitzung. Sitzungen im Sinne dieser Satzung sind Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse sowie Fraktionssitzungen. Eine neue Sitzung im Sinne dieser Satzung ist auch eine an einem anderen Tag fortgesetzte Sitzung, die zuvor abgebrochen wurde. Der Nachweis für die Teilnahme an der Sitzung erfolgt durch eine vom Vorsitzenden gegengezeichnete Anwesenheitsliste.

(3) Für den Vorsitzenden des Verbandsgemeinderates erhöht sich der Pauschalbetrag auf das Doppelte des Pauschalbetrages nach Absatz 1 auf 200,00 Euro/ Monat. Für die Vorsitzenden der Ausschüsse, soweit der Vorsitz nicht dem Verbandsgemeindebürgermeister obliegt, und die Fraktionsvorsitzenden erhöht sich der Pauschalbetrag auf monatlich 200,00 Euro.

(4) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden des Verbandsgemeinderates für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten, entfällt der Anspruch auf Zahlung der Aufwandsentschädigung. Ab diesem Zeitpunkt ist dem Stellvertreter eine Aufwandsentschädigung in Höhe derjenigen des Vertretenen zu gewähren. Gleiches gilt für die Vorsitzenden der beratenden Ausschüsse sowie die Fraktionsvorsitzenden.

(5) Sachkundige Einwohner erhalten ausschließlich Sitzungsgeld in Höhe von 13,00 Euro je Sitzung.

(6) Der Pauschalbetrag wird für den ganzen Kalendermonat gezahlt. Entsteht oder entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, wird der Pauschalbetrag für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt. Wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als drei Monate ununterbrochen (z. B. durch Krankheit) nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf Zahlung des Pauschalbetrages. Hiervon wird in der Regel ausgegangen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten keine Teilnahme an Sitzungen erfolgte.

(7) Wenn erst nach Auszahlung des fälligen Betrages (Pauschalbetrages) festgestellt werden kann, dass die Tätigkeit des ehrenamtlich Tätigen länger als drei Monate nicht ausgeübt wurde, so erfolgt eine Verrechnung im darauffolgenden Zeitraum. Sollte dies nicht möglich sein, so hat der ehrenamtlich Tätige den zu Unrecht erhaltenen Betrag innerhalb von einem Monat nach Aufforderung zurück zu zahlen.

§ 3

Aufwandsentschädigung des Verbandsgemeindebürgermeisters

(1) Der Verbandsgemeindebürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 240,00 Euro. Die Zahlung erfolgt jeweils zum 01. des Monats im Voraus.

(2) Der Anspruch des Verbandsgemeindebürgermeisters auf eine Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse ist durch dessen Aufwandsentschädigung abgegolten.

§ 4

Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Gemeindefeuerwehr

(1) Der Gemeindewehrleiter erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 270,00 Euro.

(2) Die/Der stellvertretende/n Gemeindewehrleiter erhalten/erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von jeweils 65,00 Euro.

(3) Im Falle der Verhinderung des Gemeindewehrleiters für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Wochen ist dem stellvertretenden Gemeindewehrleiter eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Differenz seiner Aufwandsentschädigung zur Aufwandsentschädigung des Gemeindewehrleiters zu zahlen. Sie wird ab dem ersten Vertretungstag für die Dauer der Vertretung gewährt.

(4) Die Ortswehrleiter erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 130,00 Euro.

(5) Die stellvertretenden Ortswehrleiter erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe 65,00 Euro.

(6) Im Falle der Verhinderung des Ortswehrleiters für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Wochen ist dem stellvertretenden Ortswehrleiter eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Differenz seiner Aufwandsentschädigung zur Aufwandsentschädigung des Ortswehrleiters zu zahlen. Sie wird ab dem ersten Vertretungstag für die Dauer der Vertretung gewährt.

(7) Die Jugendfeuerwehrwarte und Betreuer der Kinderfeuerwehren erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe 80,00 Euro. Wird diese Aufgabe durch mehrere Funktionsträger gleichermaßen ausgeübt, so besteht die Möglichkeit der gleichmäßigen Aufteilung.

(8) Die aktiven Mitglieder der Gemeindefeuerwehr Mansfelder Grund-Helbra erhalten für die Teilnahme an Einsätzen und an Ausbildungsveranstaltungen eine einmalige Aufwandsentschädigung in Höhe von 5,00 Euro. Die Aufwandsentschädigung dient nicht zum Ausgleich für Verdienstausfall oder zur Abgeltung eines Haftrisikos.

(9) Üben Personen, denen nach § 4 dieser Satzung eine Aufwandsentschädigung zusteht, ihre Tätigkeit länger als einen Monat ununterbrochen nicht aus, entfällt der Anspruch auf Zahlung der Aufwandsentschädigung bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit. Ihnen wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt, solange ihnen die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist.

(10) Einsatzbereite Atemschutzgeräteträger erhalten zusätzlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 120,00 Euro jährlich. Fällt die Funktion innerhalb eines Jahres weg, so erfolgt eine anteilige Zahlung der Pauschale.

(11) Mitglieder in der Funktion als ehrenamtliche Gerätewarte erhalten zusätzlich eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 Euro. Wird diese Aufgabe durch mehrere Funktionsträger gleichermaßen ausgeübt, so besteht die Möglichkeit der gleichmäßigen Aufteilung.

(12) Ausbilder der Gemeindefeuerwehr erhalten zusätzlich eine anlassbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 10,00 Euro je Stunde.

§ 5

Entgangener Arbeitsverdienst

Mitglieder des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse sowie Mitglieder der Gemeindefeuerwehr erhalten auf Antrag Ersatz ihres Verdienstausfalles. Nichtselbstständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Selbstständigen, Hausfrauen u. s. w. wird der Verdienstausfall in Form eines pauschalen Stundensatzes in Höhe von 13,00 Euro ersetzt.

§ 6

Reisekosten

(1) Dienstreisen von ehrenamtlich Tätigen sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung erteilt der Verbandsgemeindebürgermeister.

(2) Reisekosten werden nur auf Antrag erstattet. Die Höhe der Reisekostenvergütung richtet sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.

§ 7

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.

§ 8

Inkrafttreten

(1) Die Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger und die Dienstaufwandsentschädigung der Verbandsgemeindebürgermeisters (Entschädigungssatzung) tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger und die Dienstaufwandsentschädigung des Verbandsgemeindebürgermeisters (Entschädigungssatzung) der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra vom 20.10.2022 außer Kraft.

Helbra, den 06.05.2024

Born

Verbandsgemeindebürgermeister