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Helbraer Kommunalanzeiger – Amtliches Mitteilungsblatt mit Bekanntmachungen
Ausgabe 7/2023
Amtliche Bekanntmachungen aus dem Verwaltungsamt
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1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Helbra

Auf der Grundlage der §§ 5, 6, 8, 11 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.06.2022 (GVBl. LSA S. 130), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) mehrfach geändert, § 6a aufgehoben sowie § 18a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712) sowie den Vorschriften des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46) zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136, 148) hat der Gemeinderat der Gemeinde Helbra in seiner Sitzung am 23.05.2023 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Änderungen

Der § 17 Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften erhält folgenden Wortlaut:

(1) Auf dem gemeindeeigenen Friedhof werden jeweils Gräberfelder für Urnen und Erdbestattungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Hierbei handelt es sich um Einzelerdgräber, Einzelurnengräber oder Doppelurnengräber, die der Reihe nach errichtet werden. Die Grabfelder sind Rasenflächen, über welche die Friedhofsverwaltung einen Belegungsplan führt. Die Urnengräber werden ohne Einfassung errichtet. Bei den Einzelerdrasengräbern sind bis zum Ende der Setzungserscheinungen und der Gestaltung der Rasenfläche ein Holzeinfass sowie Anpflanzungen und Dekorationen zulässig und durch den Beisetzungspflichtigen/-berechtigten oder andere Dienstleistungserbringer zu gestalten und zu pflegen. Die Rasenflächen werden reihenweise grundsätzlich 18 - 24 Monate nach der letzen Erdbestattung der Reihe angelegt. Hierfür sind der Holzeinfass sowie Anpflanzungen und Dekorationen durch den Beisetzungspflichtigen/-berechtigten, beauftragte Bestattungsunternehmen oder andere Dienstleistungserbringer zu entfernen.

(2) Bei den Einzelerdgräbern wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) und bei Einzelurnengräbern für die Dauer von 15 Jahren verliehen. Eine Ausnahme hiervon gilt für Doppelurnengräber, in denen eine Verlängerung des Nutzungsrechtes insofern möglich ist, dass die zweite Urnenbeisetzung unter Berücksichtigung der Einhaltung der Ruhefrist erfolgen kann. Das Nutzungsrecht der Grabstellen kann nach Ablauf mehrmals für fünf Jahre (monatsgenau) bis höchstens 25 Jahre wiedererworben werden. In begründeten Einzelfällen kann das Nutzungsrecht auf Antrag über 25 Jahre hinaus verliehen oder wiedererworben werden. Der Wiedererwerb ist nur für die gesamte Ursprungsgrabstätte möglich.

(3) Jede Grabstätte für Urnen ist spätestens 9 Monate und jede Grabstätte für Erdbestattungen ist grundsätzlich spätestens 3 Monate nach dem der Herstellung der Rasenfläche durch den Beisetzungspflichtigen/-berechtigten, beauftragte Bestattungsunternehmen oder andere Dienstleistungserbringer mit einem Liegestein zu versehen und nach Ablauf der Ruhefrist zu entfernen. Bis zum Zeitpunkt der Platzierung des Liegesteines ist die Grabstätte mit einem Namenschild kenntlich zu machen.

(4) Für jede Grabstätte zur Einzelurnenbestattung ist eine Fläche von 0,40 m x 0,40 m, für Doppelurnengräber von 0,80 m x 0,40 m und für jede Grabstätte zur Erdbestattung ist eine Fläche von 1,00 m x 2,00 m vorgesehen, gerechnet jeweils 0,50 m vom linken und oberen Rand des Grabfeldes.

(5) Die Grabgestaltung erfolgt jeweils in Form eines Liegesteins der Mindeststärke von 6 cm in den Abmaßen 30 cm x 30 cm bei Einzelurnenrasengräbern, 60 x 30 bei Doppelurnenrasengräbern und von 50 cm x 40 cm bei Einzelreihenrasenerdgräbern. Als Material wird „Nero Impala“ vorgeschrieben. Auf dem Liegestein sind der Name, ein Vorname, das Geburts- und Sterbejahr in hellgrauer Schriftfarbe einzutragen. Weitere Vermerke sind unzulässig. Der Liegestein ist bei den Urnengräbern mittig auf der Grabstätte und bei Erbbestattungen mittig am Kopfende der Grabstätte so zu platzieren, dass die horizontalen und vertikalen Fluchten im Grabfeld eingehalten werden. Der Liegestein ist bündig mit der Erdoberfläche anzuordnen. Durch eine entsprechende Fundamentierung sind Setzungserscheinungen auszuschließen.

(6) Zwischen den einzelnen Einzelurnengrabstätten und Grabreihen ist ein Abstand von 0,70 m einhalten, damit zwischen den Liegesteinen ein Abstand von 0,80 m entsteht, einzuhalten. Die Doppelurnengrabstätten sind nebeneinander unter Einhaltung eines Abstandes der Grabreihen von 0,70 m anzulegen. Zwischen den einzelnen Erdgrabstätten und Grabreihen ist ein Abstand von 0,50 m einzuhalten. Nach Verschließen der Grabstätte ist das Erdreich so zu verdichten, dass Setzungserscheinungen nicht auftreten beziehungsweise reduziert werden.

(7) In den Einzelerdreihenrasengräbern wird zu bereits erfolgten Sargbeisetzungen ausschließlich die Beisetzung der Urne des überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners gestattet. Es wird gestattet, den Namen, einen Vornamen sowie das Geburts- und Sterbejahr auf dem bereits vorhandenen Liegestein zu ergänzen. Ein weiterer Liegestein ist nicht zulässig.

(8) Der anlässlich einer Beisetzung auf der Urnengrabstätte abgelegte Grabschmuck ist spätestens 14 Tage nach der Beisetzung durch den Beisetzungspflichtigen/-berechtigten zu entfernen. Danach ist das Ablegen von Grabschmuck, einem Grabgesteck oder von Blumen zum Gedenken ausschließlich auf dem Liegestein und in der Zeit vom 1. November bis zum 15. März gestattet. Das Ablegen von Grabschmuck auf den Rasenflächen ist nicht gestattet. Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck oder nach den gestatteten Zeiträumen noch vorhandener Grabschmuck wird entschädigungslos beräumt und entsorgt.

§ 2

In-Kraft-Treten

Die vorstehende 1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Helbra tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Helbra, den 25.05.2023

Wyszkowski
Bürgermeister