Auf der Grundlage der §§ 5, 8 und 11 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.06.2022 (GVBl. LSA S. 130) i.V. mit §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) mehrfach geändert, § 6a aufgehoben sowie § 18a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712) hat der Gemeinderat der Gemeinde Blankenheim in seiner Sitzung am 08.05.2023 folgende Satzung beschlossen:
Für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Blankenheim und seiner Einrichtungen und Anlagen werden Gebühren nach der Maßgabe dieser Satzung erhoben.
Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof benutzt wird. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haften diese als Gesamtschuldner.
(1) Über die zu entrichtenden Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid. Die Gebühren werden in einer Summe für den gesamten Vertragszeitraum erhoben und sind spätestens 14 Tage nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung von Nutzungsrechten oder mit der Inanspruchnahme der Leistungen.
(3) Zur Vermeidung von Härten und in besonders gelagerten Fällen kann die Gemeinde im Einzelfall auf Antrag die Gebühren stunden. Bei größeren Gebührenbeträgen kann auf Antrag Ratenzahlung gestattet werden.
(4) Die in der Gebührensatzung festgesetzten Gebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben und unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.
(1) Für die Dauer der Nutzung werden an einer Grabstätte Nutzungsrechte erworben.
Bewirtschaftungskosten sind bereits in den nachstehend aufgeführten Gebühren enthalten.
Für die Nutzungsrechte werden folgende Gebühren erhoben:
| Grabart | Nutzungsgebühr für die festgesetzte Ruhezeit (in €) |
| Reihenerdgrab | 741,00 |
| Reihenerdgrab (Kinder bis 5 Jahre) | 143,00 |
| Einzelerdwahlgrab | 864,00 |
| Einzelerdwahlgrab Kinder | 171,00 |
| Doppelerdwahlgrab | 1.851,00 |
| Dreiererdwahlgrab | 2.468,00 |
| Rasenreihenerdgrab | 1.666,00 |
| Urnenreihengrab | 385,00 |
| Urnenwahlgrab | 415,00 |
| Einzelurnenrasengrab | 544,00 |
| Doppelurnenrasengrab | 911,00 |
| Urnenbaumgrab | 592,00 |
| Urnengemeinschaftsfeld | 563,00 |
(2) Wenn bei Bestattungen zur Wahrung der Ruhefrist die Nutzungsdauer an der Grabstätte nicht mehr ausreicht, muss für die fehlende Zeit (monatsgenau) die jeweils anteilige Nutzungsgebühr für die Ursprungsgrabstelle gezahlt werden.
(3) Für Grabstätten, welche vor dem 11.06.2015 bestanden, werden weiterhin folgende jährlichen Bewirtschaftungskosten bis zum Ablauf der ursprünglichen Nutzungsrechte erhoben:
| Grabart | Bewirtschaftungskosten pro Jahr |
| Reihengrab (Erde) | 19,00 |
| Einzelerdwahlgrab (Kinder bis 5 Jahre) | 11,00 |
| Einzelerdwahlgrab | 19,00 |
| Doppelerdwahlgrab | 44,00 |
| Dreiererdwahlgrab | 63,00 |
| Reihengrab (Urne) | 11,00 |
| Urnenwahlgrab | 11,00 |
Eine anteilige Berechnung für unterjährige Nutzungsrechte erfolgt nicht.
| Leistungsbeschreibung | Betrag in € |
| Beisetzung einer zusätzlichen Urne auf einem Einzelerdwahlgrab, Doppelerdwahlgrab, Dreiererdwahlgrab, Einzelurnenrasengrab, Urnenwahlgrab | 25,00 |
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| Hebung und Entsorgung einer Urne | 15,00 |
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| Nutzung der Trauerhalle je Trauerfeier | 150,00 |
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| Vorzeitige Einebnung einer Grabstätte pro Jahr | 10,00 |
Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführt sind, werden nach tatsächlich entstandenem Aufwand berechnet.
Bei den aufgeführten Leistungen im Bereich des Friedhofes handelt es sich um Netto-Beträge. Sollten auf Grund von gesetzlichen Änderungen, der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (ab 01.01.2025), Entscheidungen des Bundesfinanzhofes bzw. des Europäischen Gerichtshofes oder durch Verwaltungsanweisungen des Bundesfinanzministeriums die Leistungen aus dieser Satzung als umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig anzusehen sein, schulden Sie zusätzlich zum Nettobetrag die drauf entfallende gesetzliche Umsatzsteuer, aktuell in Höhe von 19%.
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle der Satzung entgegenstehenden Regelungen außer Kraft.
Blankenheim, den 05.06.2023
Strobach
Bürgermeister