Auf der Grundlage der §§ 5, 6, 8, 11 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.06.2022 (GVBl. LSA S. 130), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) mehrfach geändert, § 6a aufgehoben sowie § 18a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712) sowie den Vorschriften des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46) zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136, 148) hat der Gemeinderat der Gemeinde Bornstedt in seiner Sitzung am 20.03.2023die folgende Satzung beschlossen:
(1) Diese Friedhofsatzung gilt für den Friedhof in der Gemeinde Bornstedt, welcher sich auf kirchlichem Grund und Boden befindet. Die Aufsicht über den Friedhof und dessen Verwaltung sowie das Beerdigungswesen obliegen der Gemeinde.
(2) Dieser Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde, auf deren Benutzung ihre Einwohner ein Recht haben.
(1) Der Friedhof dient der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung eines Wahlgrabes gemäß dieser Friedhofssatzung haben. Für die Beisetzung anderer Personen bedarf es einer besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
(2) Durch den Erwerb von Wahlgrabstätten, Reihengräbern und Grabstellen in Urnengemeinschaftsanlagen wird nur ein Nutzungsrecht nach Maßgabe dieser Friedhofsatzung, nicht aber ein Eigentumsrecht oder sonstiges dingliches Recht begründet.
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund durch Beschluss des Gemeinderates ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten oder Grabfelder sowie für Grabmale und andere bauliche Anlagen.
(2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten ist öffentlich bekannt zu machen. Bei einzelnen Wahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist oder nur mit unzumutbarem Aufwand ermittelt werden könnte.
(3) Im Falle der Entwidmung sind die in den Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Dauergrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde Bornstedt in andere Grabstätten umzubetten. Im Fall der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen, bei Dauergrabstätten möglichst den jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Dauergrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Dauergrabstätten zur Verfügung zu stellen.
(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Absatz 3 und 4 sind von der Gemeinde Bornstedt kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außerdienstgestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
(6) Die Absätze 2 und 5 finden auf Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten entsprechende Anwendung.
(7) Die Gemeinde kann den außer Dienst gestellten Friedhof oder Friedhofsteile erneut für Beisetzungen aufteilen.
(1) Das Betreten der Friedhöfe ist nur während der Öffnungszeiten gestattet. Die Öffnungszeiten werden an den jeweiligen Eingängen bekannt gegeben. Feierlichkeiten auf den Friedhöfen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sie müssen mindestens 24 Stunden vorher angemeldet sein. Das Aufsichtspersonal ist zu Anweisungen im Rahmen dieser Satzung befugt.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Hierauf ist durch ein Hinweisschild an den Eingängen bzw. an den zu den gesperrten Friedhofsteilen führenden Wegen hinzuweisen.
(3) Trauerfeiern und Bestattungen erfolgen grundsätzlich werktags in der Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr. Den genauen Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung fest. Der Beginn der Trauerfeiern und Bestattungen ist grundsätzlich so zu legen, dass diese um 15.00 Uhr beendet sind. Trauerfeiern und Bestattungen an Samstagen sind bei der Friedhofsverwaltung gesondert zu beantragen. Für Trauerfeiern an Samstagen ist gemäß Gebührensatzung eine erhöhte Gebühr zu entrichten. Abweichend von Satz 1 und 5 erfolgen in den Monaten Oktober bis März Erdbestattungen einschließlich der dazugehörigen Trauerfeiern werktags grundsätzlich in der Zeit von 9.00 bis 14.00 Uhr.
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. Sie sind ständig zu beaufsichtigen.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit es mit dem Zweck und der Ordnung der Friedhöfe vereinbar ist.
(4) Tiere dürfen auf das Friedhofsgelände nicht mitgebracht werden. Ausnahmen gelten für Blindenhunde und Hunde, welche an kurzer, max. 2 Meter langer Leine mitgeführt werden.
(5) Auf den Grabflächen herumliegende oder in Hecken und Pflanzungen versteckte Harken, Gießkannen, Konservendosen und Gläser und ähnliche Gerätschaften und Gegenstände können durch das Aufsichtspersonal ohne vorherige Benachrichtigung entfernt werden.
(6) Gekennzeichnete Lastfahrzeuge der Anlieferer und der zugelassenen gewerblichen Betriebe dürfen nur die für den Kraftfahrzeugverkehr freigegebenen Wege in Schrittgeschwindigkeit benutzen.
(7) Grabmale und anderes Material dürfen auf den Fußwegen nur mit Wagen befördert werden, deren Radbreite mindestens 7 cm beträgt. Grabmale und anderes Material dürfen weder auf den Wegen noch auf fremden Gräbern gelagert werden.
(8) Wer gegen die Ordnungsvorschriften verstößt oder Weisungen des Aufsichtspersonals nicht befolgt, kann von dem Friedhof verwiesen werden.
(1) Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).
(2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflicht sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des Dienstleistungserbringers sowie des Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen.
(3) Die Dienstleistungserbringer und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Gewerbliche Arbeiten dürfen grundsätzlich nur an Werktagen von 08.00 bis 15.00 Uhr verrichtet werden und bedürfen der terminlichen Absprache mit der Friedhofsverwaltung.
(4) Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(5) Maschinen, Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend auf dem Friedhof gelagert werden und nur an solchen Stellen, wo sie nicht stören und wo von ihnen keine Gefahr ausgeht.
(6) Auf dem Friedhof selbst darf – da werbliche Maßnahmen mit dem Friedhofszweck unvereinbar sind – keine Werbung für gewerbliche Leistungen betrieben werden. Der Hersteller der Grabanlage darf sein Firmenlogo auf der Grabanlage unauffällig anbringen. Zuwiderhandlungen können die Untersagung der gewerblichen Arbeiten zur Folge haben.
(7) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung bzw. des Friedhofspersonals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt.
(1) Jeder Sterbefall ist unter Vorlage der standesamtlichen Sterbeurkunde und zusätzlich im Fall einer Einäscherung einer entsprechenden Bescheinigung des Krematoriums spätestens 2 Tage vor der Beisetzung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit dem Beisetzungspflichtigen/-berechtigten Ort und Zeit der Beisetzung fest. Die Wünsche des Beisetzungspflichtigen/-berechtigten sind dabei soweit wie möglich zu berücksichtigen.
(3) Wird die Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Aschen werden auf den gemeindlichen Friedhöfen nur in der Erde beigesetzt. Aschen, die nicht binnen eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Urnenreihengrabstätte oder im Urnengemeinschaftsfeld beigesetzt.
(5) Jede Leiche muss eingesargt sein. Verstorbene mit ihren Neugeborenen und Zwillingskinder unter einem Jahr können bei gleichzeitiger Bestattung in einem Sarg eingesargt werden.
(6) Eine Verabschiedung am offenen Sarg ist nur durch die Angehörigen 1. Grades, eingetragener Lebenspartner sowie langjähriger Lebenspartner unter Berücksichtigung der gültigen Hygienevorschriften und in Abstimmung mit dem betreuenden Bestattungsunternehmen eine Stunde vor Beginn der offiziellen Trauerfeier in der Trauerhalle möglich. Das Öffnen des Sarges ist nur durch das Bestattungsunternehmen gestattet.
(7) Die Särge, der an ansteckenden Krankheiten Verstorbenen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Raum aufgestellt. Die Abschiednahme am offenen Sarg ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes gestattet.
(8) Für beigefügte Wertgegenstände übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nicht anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0.75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Als Urnen sind ausschließlich leicht zersetzbare Materialien (Bio-Aschekapseln und Bio-Urnen) zulässig. Als Nachweis ist bei der Anmeldung einer Urnenbestattung ein Zertifikat über das verwendete Material der Urne vorzulegen.
(1) Die Gräber werden durch die von den Beisetzungspflichtigen / -berechtigten beauftragten Bestattungsunternehmen oder anderen Dienstleistungserbringern ausgehoben und wieder verfüllt. Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u. ä. die das Ausheben der Gräber behindern, sind von dem Nutzungsberechtigten vorübergehend zu entfernen. Beschädigungen von Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, sind durch den Nutzungsberechtigten auf seine Kosten zu beseitigen.
(2) Die Beisetzung von Urnen auf den Urnengemeinschaftsanlagen erfolgt ausschließlich durch Beschäftigte des Wirtschaftshofes oder hierfür von der Gemeinde beauftragte Dienstleistungserbringer ohne Anwesenheit von Angehörigen. Hierfür ist die Urne vom Bestatter an den Wirtschaftshof zu übergeben.
(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(1) Die Ruhezeiten der Leichen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr (auch Totgeburten) 15 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. Antragsberechtigt sind die nutzungsberechtigten Angehörigen des Verstorbenen. Entstehende Kosten hat der Antragsteller zu tragen.
(3) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Antragstellung und der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Angehörigen des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten. In Fällen des § 26 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden.
(4) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(5) Alle Umbettungen werden durch Bestattungsunternehmen oder beauftragte Dienstleistungserbringer durchgeführt. Den Zeitpunkt der Umbettung legt die Friedhofsverwaltung fest.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu zahlen.
(7) Die Wiederausgrabung einer Leiche zum Zwecke der Umbettung oder einer Beförderung ist außerdem nur mit behördlicher Genehmigung des Amtsarztes oder richterlicher Anordnung zulässig.
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Kirche. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
| - | Reihengrabstätten |
| - | Wahlgrabstätten |
| - | Urnengemeinschaftsanlagen (Urnengemeinschaftsfeld und Urnenbaumgrab) |
| - | Ehrengrabstätten |
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer Grabstätte in einer bestimmten Lage oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Soweit Flächen für Wahlgräber zur Verfügung stehen, kann der Erwerber die Lage der Grabstätte auswählen. Wahlgräber mit drei und mehr Grabstellen werden durch Entscheidung der Friedhofsverwaltung vergeben. Über den Erwerb einer Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung eine Urkunde erteilt. Der Erwerber der Grabrechte ist der Nutzungsberechtigte.
(4) Alle Rechte an Wahlgräbern können nicht gepfändet und nicht verpfändet werden.
(5) Grabstätten werden für noch lebende Personen nicht vergeben. Ausnahmen sind gestattet, wenn bei einem Sterbefall für den Beizusetzenden eine Mehrfachwahlgrabstätte angelegt wird.
(6) Auf Antrag der verfügungsberechtigten Angehörigen kann eine Urnenbeisetzung auf einem vorhandenen Einzelerdwahlgrab (bis 3 Urnen) bzw. Doppelerdwahlgrab (bis 6 Urnen) gestattet werden, vorausgesetzt die Ruhefrist für die beigesetzte Urne kann gewährleistet werden. Reicht die Nutzungsdauer zur Gewährleistung der Ruhefrist nicht aus, muss für die gesamte Ursprungsgrabstelle die Nutzungsdauer (monatsgenau) verlängert werden.
(7) Erfolgt eine zusätzliche Beisetzung in einer Grabstelle wie im § 12 Abs. 4 benannt, wird gemäß Gebührensatzung für jede zusätzliche Urnenbeisetzung eine Gebühr fällig.
(8) Das Ausmauern von Wahl- und Reihengrabstätten ist nicht zulässig.
(9) Die Einebnung einer Grabstätte kann durch den Nutzungsberechtigten selbst, durch einen von ihm beauftragten Dienstleistungserbringer oder den Wirtschaftshof der Gemeinde Bornstedt erfolgen. Die bei Übernahme der Leistungen durch den Wirtschaftshof entstehenden Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.
(10) Befindet sich in der einzuebnenden Grabstätte eine oder mehrere Aschekapseln, insbesondere solche, die vor 1990 beigesetzt wurden, sind diese durch die Gemeinde oder durch einen vom Nutzungsberechtigten benannten Dienstleistungserbringer zu heben. Die Aschekapseln werden entsorgt. Die Aschen der Verstorbenen verbleiben auf dem Friedhof und werden würdig der Erde übergeben. Die Aushändigung der Asche an Angehörige des Verstorbenen ist ausgeschlossen.
(11) Bei Einebnung einer Grabstätte sind alle Bauwerke (Grabeinfassung, Fundamente, Grabstein, Kies u. ä.) zu entfernen. Aufgeschüttetes Erdmaterial ist bis zur gewachsenen Erdoberkante wieder abzutragen und an den dafür vorgesehenen Stellen innerhalb des Friedhofes abzulagern. Pflanzungen einschließlich Koniferen sind zu entfernen.
(12) Für Kriegsgräber gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
(1) Reihenerdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) des zu Bestattenden abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder mit Grabstätten in der Größe von 2,00 m x 1,00 m eingerichtet.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. § 7 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt. Die zusätzliche Beisetzung einer Urne ist nicht möglich.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld bekannt gegeben. Während dieser Monate können Angehörige die Grabanlagen auf ihre Kosten entfernen lassen. Die Friedhofsverwaltung ist über den Beginn der Arbeiten in Kenntnis zu setzen. Danach ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Anlagen entschädigungslos zu beseitigen. Die Kosten der Einebnung haben die Angehörigen zu tragen. Nach Ablauf der Ruhezeiten und der Fristen für die Abräumung kann die Friedhofsverwaltung Grabfelder für Reihengrabstätten wieder belegen.
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, in denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf mehrmals für fünf Jahre (monatsgenau) bis höchstens 25 Jahre wiedererworben werden. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen über 25 Jahre hinaus verliehen oder wiedererworben werden. Der Wiedererwerb ist nur für die gesamte Ursprungsgrabstätte möglich.
(2) Es werden im jeweiligen Grabfeld Erdwahlgrabstätten in der jeweiligen Grabstellenzahl der Reihe nach vergeben; von der Reihenfolge kann abgewichen werden.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Urkunde.
(4) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten in einfacher Tiefe vergeben. Beisetzungen sind in noch freie Stellen und in Stellen, die nach Ablauf der Ruhezeit für den Bestatteten als frei gelten, möglich.
(5) Je Grabstelle darf nur eine Leiche oder eine Leiche und 3 Urnen beigesetzt werden. § 7 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt.
(6) Überschreitet bei Belegung oder Wiederbelegung einer Wahlgrabstätte die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstelle mindestens für die Zeit hinzuerworben werden, die für die Wahrung der Ruhezeit notwendig ist.
(7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(8) Den Ablauf des Nutzungsrechtes hat der jeweilige Nutzungsberechtigte eigenständig zu überwachen. Wird kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechtes gestellt, so kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstätte neu vergeben.
(9) Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten können auf Antrag des Nutzungsberechtigten zurückgegeben werden, sobald bei belegten Grabstätten die Ruhezeit abgelaufen oder die Grabstätte durch Umbettung frei geworden ist.
(10) Abmessungen der Erdwahlgräber (Breite x Länge):
Grabgröße einschließlich Einfass und Grabstein
Einzelerdwahlgrab 1,00 m x 2,00 m
Doppelerdwahlgrab 2,50 m x 2,00 m
Dreiererdwahlgrab 4,00 x 2,00 m
(1) Auf dem Friedhof wird ein Gräberfeld für Erdbestattungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Hierbei handelt es sich um Einzelgräber, die der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit errichtet werden. Das gesamte Grabfeld ist eine Rasenfläche. Die Friedhofsverwaltung führt über dieses Grabfeld einen Belegungsplan.
Jede Grabstätte ist spätestens 24 Monate nach der Bestattung durch den Beisetzungspflichtigen / -berechtigten, beauftragte Bestattungsunternehmen oder andere Dienstleistungserbringer mit einem Liegestein zu versehen und nach Ablauf der Ruhefrist zu entfernen. Bis zum Zeitpunkt der Platzierung des Liegesteines ist die Grabstätte mit einem Namenschild kenntlich zu machen.
(2) Für jede Grabstätte ist eine Fläche von 1,00 m x 2,70 m vorgesehen, gerechnet 0,5 m vom linken und oberen Rand des Grabfeldes. Der Erdaushub erfolgt in den Abmaßen 1,00 m x 2,30 m. Zwischen den einzelnen Grabstätten und Grabreihen ist ein Abstand von 1,0 m einzuhalten. Nach Verschließen der Grabstätte ist das Erdreich so zu verdichten, dass Setzungserscheinungen nicht auftreten.
(3) Die Grabgestaltung erfolgt jeweils in Form eines Liegesteins aus Hartgestein mit einer Mindeststärke von 6 cm in den Abmaßen von 50 cm x 40 cm. Auf dem Liegestein sind der Name, ein Vorname, das Geburts- und Sterbejahr in Tiefenschrift einzutragen. Ein zusätzliches kleines Symbol, welches der Würde des Ortes entspricht, ist zulässig. Der Liegestein ist bündig mit der Erdoberfläche anzuordnen und mittig im Abstand von 30 cm über dem Kopfende der Grabstätte so zu platzieren, dass die horizontalen und vertikalen Fluchten im Grabfeld eingehalten werden.
Durch eine entsprechende Fundamentierung sind Setzungserscheinungen auszuschließen.
(4) Der anlässlich einer Beisetzung auf der Grabstätte abgelegte Grabschmuck ist spätestens 14 Tage nach der Beisetzung durch den Beisetzungspflichtigen /-berechtigten zu entfernen. Danach ist das Ablegen von Grabschmuck, einem Grabgesteck oder von Blumen zum Gedenken ausschließlich auf dem Liegestein und in der Zeit vom 1. November bis zum 15. März gestattet. Nach diesen Zeiträumen wird noch vorhandener Grabschmuck entschädigungslos beräumt.
(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Die Abgabe von Urnenreihengrabstätten über die Ruhezeit hinaus ist nicht statthaft.
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren erworben wird. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf mehrmals für fünf Jahre (monatsgenau) bis höchstens 20 Jahre wiedererworben werden. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen über 20 Jahre hinaus verliehen oder wiedererworben werden. Der Wiedererwerb ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
Einzelurnenwahlgräber sind Grabstätten, in denen 1 Urne beigesetzt wird.
Doppelurnenwahlgräber sind Grabstätten, in den 2 Urnen beigesetzt werden.
(3) Beisetzungen von mehr als 2 Urnen in einer Urnenwahlgrabstätte bedürfen der besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Hierfür ist eine gesonderte Gebühr zu entrichten.
(4) Abmessungen der Urnengräber
| Urnenreihengrab | 0,80 m x 1,00 m |
| Einzelurnenwahlgrab | 0,80 m x 1,00 m |
| Doppelurnenwahlgrab | 0,80 m x 1,00 m |
(5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und Ablauf der Ruhezeit darf die Friedhofsverwaltung die beigesetzten Aschebehälter entfernen. Die Asche wird auf dem Friedhof in würdiger Form der Erde übergeben.
(1) Auf dem Friedhof der Gemeinde Bornstedt wird ein Urnengemeinschaftsfeld mit Kennzeichnung eingerichtet. Die Gestaltung, Bepflanzung und Pflege der Urnengemeinschaftsanlage erfolgt ausschließlich durch den Wirtschaftshof oder von der Gemeinde beauftragte Dritte.
Auf der Urnengemeinschaftsanlage besteht keine Möglichkeit der Verlängerung der Nutzungsrechte. Eine Ausnahme hiervon gilt für den Bereich des Urnengemeinschaftsfeldes mit Kennzeichnung für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist insofern möglich, dass die zweite Urnenbeisetzung unter Berücksichtigung der Einhaltung der Ruhefrist erfolgen kann.
Es ist nicht statthaft, Blumengebinde oder anderen Grabschmuck auf der Urnengemeinschaftsanlage abzulegen. Anlässlich der Beisetzung einer Urne ist die Ablage eines kleinen Blumengebindes für maximal 10 Tage nach der Beisetzung an der dafür vorgesehenen Stelle gestattet. Blumen zum Gedenken sind ebenfalls nur an der dafür vorgesehenen Stelle abzulegen. Niedergelegte Blumen sind spätestens nach einer Woche zu entfernen.
(2) Das Urnengemeinschaftsfeld mit namentlicher Kennzeichnung sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen. An der von der Gemeinde vorgehaltenen Stelle ist durch einen von den Beisetzungspflichtigen/ -berechtigten beauftragten Dienstleistungserbringer eine mit einer Inschrift versehene Tafel anzubringen. Die Inschrift beinhaltet ausschließlich den Namen, einen Vornamen sowie Geburts- und Sterbejahr. Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Namenstafeln durch die Gemeinde entfernt.
(1) Auf dem Friedhof der Gemeinde Bornstedt werden anonyme Urnengemeinschaftsanlagen (anonymes Urnengemeinschaftsfeld, Urnenbaumgrab) eingerichtet. Die Gestaltung, Bepflanzung und Pflege der Urnengemeinschaftsanlagen erfolgt ausschließlich durch den Wirtschaftshof oder von der Gemeinde beauftragte Dritte.
Auf den Urnengemeinschaftsanlagen besteht keine Möglichkeit der Verlängerung der Nutzungsrechte.
Es ist nicht statthaft, Blumengebinde oder anderen Grabschmuck auf den Urnengemeinschaftsanlagen abzulegen. Anlässlich der Beisetzung einer Urne ist die Ablage eines kleinen Blumengebindes für maximal 10 Tage nach der Beisetzung an der dafür vorgesehenen Stelle gestattet. Blumen zum Gedenken sind ebenfalls nur an der dafür vorgesehenen Stelle abzulegen. Niedergelegte Blumen sind spätestens nach einer Woche zu entfernen.
(2) Das anonyme Urnengemeinschaftsfeld sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach unmittelbar belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden.
Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen oder dem des Beisetzungspflichtigen entspricht. Die Friedhofsverwaltung führt über dieses Grabfeld eine Belegungsliste.
(3) Auf dem Friedhof wird die Bestattung von Urnen um einen Baum auf naturbelassener Fläche angeboten. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre. Die Friedhofsverwaltung führt über die Baumbestattungen einen Belegungsplan.
(1) In einer Wahlgrabstätte kann der Nutzungsberechtigte seine Angehörigen (§ 19 Abs. 4) und sich bestatten lassen.
(2) Beim Erwerb des Nutzungsrechtes kann der Erwerber den Kreis der Begünstigten erweitern oder beschränken. Darüber ist ein Vermerk auf der Grabkartei und in der Urkunde aufzunehmen.
(3) Zur Bestattung anderer Personen bedarf es der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf eine andere Person übertragen werden. Die Bestimmung des Rechtsnachfolgers soll bereits mit Stellung des Antrags auf Zuweisung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung erfolgen. Ist eine solche Bestimmung nicht erfolgt, so geht im Falle des Ablebens des Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
| a) | auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, |
| b) | auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, |
| c) | auf die Stiefkinder, |
| d) | auf die Enkel in der Reihenfolge ihrer Väter und Mütter, |
| e) | auf die Eltern, |
| f) | auf die Geschwister, |
| g) | auf die Stiefgeschwister, |
auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
(5) Der Inhaber der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechts gilt im Zweifelsfalle der Friedhofsverwaltung gegenüber als Verfügungsberechtigter.
(6) Die Übertragung der Verfügungsberechtigung kann von der Verwaltung abgelehnt werden, wenn dadurch Unzulänglichkeiten zu erwarten sind. Bei einer Übertragung des Nutzungsrechts ist die Urkunde an die Friedhofsverwaltung zurückzugeben.
(7) Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Begräbnisstätten) obliegt der Friedhofverwaltung. Anderen ist eine eigenmächtige Änderung der Grabanlage nicht gestattet. Das gleiche gilt für eine die Gesamtanlage störende Ausschmückung der Gräber.
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(1) Für die Planung, Ausführung und Prüfung der Grabanlagen ist die TA Grabmal in der jeweils aktualisierten Fassung der Deutschen Naturstein Akademie e. V. zugrunde zu legen.
(2) Grabmale müssen der Würde des Ortes entsprechen. Sie müssen in Form und Werkstoff handwerklich einwandfrei gestaltet sein und sich in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen, wobei auf den besonderen Charakter des Friedhofs Rücksicht zu nehmen ist. Jedes Grabmal muss sich den im Belegplan festgelegten Grundgedanken anpassen.
(3) Die Gemeinde kann im Rahmen dieser Satzung zur Erzielung einer harmonischen Gesamtwirkung für den Friedhof im Ganzen oder für bestimmte Teile Sondervorschriften über die Gestaltung der Grabmale erlassen.
(4) Die Friedhofsverwaltung ist zur kostenlosen Beratung über die Gestaltung der Grabmale verpflichtet.
(1) Für Grabmale dürfen nur Naturstein (außer Findlinge), Holz und Schmiedeeisen verwendet werden. Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Sie sollen in der Form unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätten gelegt werden.
(2) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
| a) | jede handwerkliche Bearbeitung ist zugelassen. Politur ist gestattet. Die Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein. Die Rückseiten müssen sauber gearbeitet sein (ohne Politur). | |
| b) | Schriftbossen für weitere Inschriften können poliert oder geschliffen sein. | |
| c) | Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus dem gleichen Material wie dem des Grabmales bestehen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß hergestellt sein. Die Schrift ist vertieft oder erhaben aus dem Denkmalstein herauszuarbeiten. Bleischriften und -ornamente sowie Bronzeschriften und -ornamente sind gestattet. Schriften und Ornamente können zurückhaltend getönt werden. | |
| d) | Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Gips, Porzellan, Emaille, Kunststoff und Farben. Des Weiteren sind nicht zugelassen | |
| - | grell-weiße Werkstoffe |
| - | Grabmale und Einfassungen aus gegossener Zementmasse, außer Terrazzo |
| - | in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck |
| - | Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen. |
(3) Bei der Errichtung von Grabmalen ist die Holzeinfassung, die zum Zeitpunkt der Beisetzung aufgestellt wurde, vom Nutzungsberechtigten wieder zu entfernen und zu entsorgen. Für Trittplatten auf Grabstellen ist nur Natursteinmaterial oder Terrazzo zu verwenden.
(4) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
| • | auf Reihengrabstätten: bis 80 cm Breite, bis 90 cm Höhe |
| • | auf einstelligen Erdwahlgrabstätten: bis 80 cm Breite, bis 90 cm Höhe |
| • | auf zweistelligen Erdwahlgrabstätten: bis 1,20 m Breite, bis 90 cm Höhe |
| • | auf dreistelligen Erdwahlgrabstätten: bis 1,20 m Breite, bis 90 cm Höhe |
(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
| • | auf Urnenreihengrabstätten, bis 50 cm Breite, bis 75 cm Höhe |
| • | auf Urnenwahlgrabstätten, bis 50 cm Breite, bis 75 cm Höhe |
(6) Bei allen stehenden Grabmalen muss die Stärke mindestens 12 cm betragen. Bei Stelen oder Kreuzen sind Ausnahmen von der Höhe bis zu 1,30 m bei Erdgrabstätten und bis 85 cm bei Urnengrabstätten zulässig, wenn sich diese in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen.
(7) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung des § 22 und unter Berücksichtigung besonderer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 7 zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 7 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
(8) Für jede Grabstätte darf nur ein Hauptgrabmal errichtet werden. Bei weiteren Bestattungen können zur Bezeichnung der einzelnen Grabstellen besondere Denkzeichen in Form von Platten oder Kissensteinen in der Größe von 50 x 45 cm zugelassen werden. Sie müssen sich in Material und Form dem Hauptgrabmal unterordnen und sich sowohl diesem wie auch gegenseitig anpassen. Auf Urnengrabstätten dürfen keine zusätzlichen Platten oder Kissensteine aufgestellt werden.
(9) Steineinfassungen sind mit folgenden Abmessungen zulässig:
| - | Breite mindestens 5 cm, höchstens 8 cm |
| - | Höhe 10 cm über Erdoberfläche |
Das Material der Einfassungen muss dem des Hauptgrabmales entsprechen. Nicht zulässig sind Steineinfassungen in Abteilungen mit durchgehender Flächengestaltung.
(10) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart der Friedhöfe aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie werden in einem Verzeichnis der Gemeinde geführt und dürfen ohne Genehmigung der Gemeinde nicht entfernt oder abgeändert werden.
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind auf amtlichen Vordrucken einzureichen.
(2) Den Anträgen sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Zeichnungen und Unterlagen in doppelter Ausführung beizufügen, insbesondere
| a. | Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Ansicht im Maßstab 1:10, |
| b. | Angaben über Werkstoff, die Bearbeitung, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift oder sonstigen Zeichen sowie über die Fundamentierung; |
| b) | Ausführungszeichnungen, soweit diese zum Verständnis des Entwurfes notwendig sind; |
| c) | Schriftzeichnungen in natürlicher Größe |
(3) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(4) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zeichnung errichtet oder geändert worden, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.
(5) Die Aufstellung eines Grabmales auf den Friedhöfen darf erst erfolgen, wenn die genehmigte Werkzeichnung vorgelegt werden kann.
(1) Die Grabmale sind entsprechend ihrer Größe nach dem im § 22 Abs. 1 genannten Regelwerk zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Grabsteine über 120 cm Höhe müssen Vollfundamentierung bis zur Grabsohle erhalten. Die Fundamentstärke darf bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten 40 cm nicht übersteigen.
(3) Jedes Grabmal unter 120 cm Steinhöhe muss in der Erde auf einem Fundament von mindestens 30 cm Tiefe stehen. Das Fundament darf nicht über der Erde sichtbar werden und braucht nicht aus demselben Werkstoff wie dem des Grabmales zu bestehen. Ist das Setzen eines Sockels zwischen dem Fundament und dem Grabstein zugelassen, so darf der Sockel die Erdoberfläche höchstens 15 cm überragen. Jeder Grabstein bis 120 cm Steinhöhe und –breite muss ein Dübelloch (Querschnitt 17 mm) haben. Die Länge des Dübels muss den statischen Vorschriften entsprechen. Er soll aus verzinktem Eisen oder sonstigem nichtrostenden Material bestehen. Die Standfuge bildenden Flächen sind wenigstens in ihren mittleren Teilen aufzurauen, um ein festes Haften des Mörtels zu ermöglichen. Es muss jedoch vollflächig vermörtelt werden. Die Herstellung des Fundaments dürfen die Nutzungsberechtigten unmittelbar vergeben.
(4) Die Sicherungsarbeiten sind für bereits auf den Friedhöfen vorhandene Grabmale nachzuholen, sobald eine Instandsetzung, Bestattung oder eine Übertragung des Nutzungsrechts erfolgt oder die Sicherung nach § 29 erforderlich wird. Erfüllt der Nutzungsberechtigte diese Verpflichtung nicht, kann die Friedhofsverwaltung die zur Sicherung nötigen Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten treffen.
(5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die vorgeschriebene Fundamentierung und Befestigung zu überprüfen.
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich sind dafür bei Reihengrabstätten bzw. Urnenreihengrabstätten der Auftraggeber für die Beisetzung, bei Erdwahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Niederlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
(1) Die aufgestellten Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert, umgesetzt, ausgetauscht oder entfernt werden, solange das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten oder die Ruhezeit bei Reihengrabstätten noch nicht abgelaufen ist.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es einer Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Antragsberechtigt sind nur die Nutzungsberechtigten oder Angehörigen in der Reihenfolge des
§ 19.
(3) Anlagen, die nicht fristgerecht entfernt worden sind, werden auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder Angehörigen seitens der Friedhofsverwaltung entfernt. Nicht fristgerecht entfernte Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen fallen 6 Monate nach Ablauf der Nutzungsrechte entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde.
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen des § 22 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Für die Herrichtung und Instandsetzung ist bei den Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Auftraggeber für die Beisetzung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Reihengrabstätten müssen binnen drei Monaten nach Belegung, Wahlgrabstätten binnen drei Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(4) Die Anpflanzung von Hecken als Grabeinfassung ist unzulässig. Bestehende Hecken dürfen nicht höher als 40 cm sein und dürfen nicht in andere Grabstätten oder den sonstigen öffentlichen Raum hineinragen. Bäume und baumartige Sträucher dürfen nicht gepflanzt werden. Zur Bepflanzung genutzte Gehölze dürfen die Höhe von 0,40 m nicht überschreiten. Der vorhandene Baumbestand auf Grabstätten ist so zu halten, dass Bestattungen, benachbarte Grabstätten und der öffentliche Bereich nicht behindert werden.
(5) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie von den Verantwortlichen nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung von zu stark wachsenden oder absterbenden Bäumen und Sträuchern kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Verantwortlichen von der Friedhofsverwaltung ausgeführt.
(6) Die Grabstätten dürfen nicht mit hellen Trittplatten ausgelegt werden.
(7) Grabstellen einer Mehrfachgrabstätte, in denen eine Beisetzung noch nicht stattgefunden hat, sind mit einer Bepflanzung zu versehen.
(8) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst gärtnerisch gestalten und pflegen oder damit einen Dienstleistungserbringer anlehnend an § 6 beauftragen.
(9) Zur Aufnahme von Blumen auf den Grabstätten aufgestellte Gefäße, die nicht der Würde des Ortes entsprechen (Konservendosen, Gläser, usw.), sind nicht gestattet.
(10) Es ist untersagt, Wegeanteile der Grabstätte durch Metall- oder Plastikrahmen einzufassen. Wege zwischen den Gräbern können mit kleinkörnigem (
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 28 Abs. 2) auf schriftliche Anforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 3 hinzuweisen.
(1) Die Trauerhalle dient zur Durchführung von Trauerfeiern. Leichen und Urnen dürfen bis maximal 2 Stunden vor der Trauerfeier bzw. Beisetzung in der Trauerhalle untergestellt werden.
(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann versagt werden, wenn der Verstorbene eine ansteckende Krankheit hatte oder wenn Bedenken hygienischer Art bestehen.
(1) Trauerfeiern können sowohl in der Trauerhalle als auch am Grab abgehalten werden.
(2) Der anlässlich einer Trauerfeier notwendige Pflanzenschmuck ist durch das jeweilige Dienstleistungsunternehmen zu stellen.
(3) Zusätzliche Beleuchtung darf der die Trauerfeier durchführende Dienstleistungserbringer nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufstellen.
(4) Die Trauerfeiern sollen in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) Versammlungen auf den Friedhöfen, außer Beerdigungsversammlungen und gottesdienstliche Versammlungen sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung zu lässig.
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Bornstedt in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben. Für Verwaltungsleistungen werden Verwaltungsgebühren auf der Grundlage der Verwaltungskostensatzung der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra erhoben.
(1) Die Friedhofsverwaltung legt für jede auf den Friedhöfen vorgenommenen Beisetzungen eine Karteikarte an. Ausgenommen hiervon sind Beisetzungen in den Urnengemeinschaftsfeldern. Zusätzlich wird für die Gemeinde ein Beerdigungsregister in Buchform geführt.
(2) Durch die Friedhofsverwaltung sind zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan des Friedhofs, Belegungsplan usw.) anzulegen und laufend zu ergänzen.
(1) Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung.
(3) Nach dieser Satzung nicht mehr zugelassene Einfassungen und Anlagen sind von allen Gräbern zu entfernen, sobald sie verfallen, die Nutzungszeit an den Grabstätten abgelaufen ist, eine Beisetzung erfolgen oder das Nutzungsrecht übertragen werden soll.
Die Gemeinde Bornstedt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde Bornstedt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 5 Abs. 1 bis 7; § 6 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 6; § 9 Abs. 2 bis 4, § 12 Abs. 8; § 23 Abs. 1 bis 3; § 24 Abs. 1 und 5; § 26 Abs. 1 und 2; § 27 Abs. 1 und 2; § 28 Abs. 1, 3, 4, 6, 7, 9 bis 10 oder § 31 Abs. 5 dieser Satzung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 8 Abs. 6 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
(1) Die vorstehende Satzung über die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Bornstedt tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten alle der Satzung entgegenstehenden Regelungen außer Kraft.
(2) Die Regelungen des § 17 im neu anzulegenden Urnengemeinschaftsfeld mit Kennzeichnung treten abweichend mit Wirkung vom 01.09.2023 in Kraft.
Bornstedt, den 27.06.2023
Rose
Bürgermeister