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Helbraer Kommunalanzeiger – Amtliches Mitteilungsblatt mit Bekanntmachungen
Ausgabe 7/2023
Amtliche Bekanntmachungen aus dem Verwaltungsamt
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Widmungsverfügung

Die Gemeinde Helbra widmet die Teilfläche des „Eislebener Weges“ laut Anlage 1 zur Widmungsverfügung, auf der Grundlage der Bestimmungen des § 6 Straßengesetz Land Sachsen- Anhalt (StrG LSA), (GVBl. LSA Nr. 30/1993), dem öffentlichen Verkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 StrG LSA als sonstige öffentliche Straße.

Lage in der Örtlichkeit:

Gemeinde Helbra Flur 6 Eislebener Weg

Die sonstige öffentliche Straße umfasst

- eine Teilfläche des Flurstück 2/1 nach dem Abzweig zum Bolzeschacht (Flurstück 231 Flur 8) in östliche Richtung bis zum Ende des Flurstücks 2/1, angrenzend an Flurstück 15 der Flur 6 - Einmündung in die Eislebener Straße Flurstück 1/1 der Flur 4

Anmerkung

Der Lageplan ist Bestandteil der Widmungsverfügung (Anlage 1) und kann im FD Bauverwaltung der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund – Helbra (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) eingesehen werden.

Funktion

Die Teilfläche der Verkehrsanlage „Eislebener Weg“ mit ihrer Lage wie oben beschrieben dient dem Verkehr in der Gemeinde Helbra.

Sie wird als sonstige öffentliche Straße nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 StrG LSA eingestuft. Der Baulastträger ist der eingetragene Eigentümer – die Gemeinde Helbra.

Beschränkungen der Nutzung

Die Nutzung der öffentlichen Anlage wird auf den Rad- und Fußgängerverkehr, sowie die Nutzung durch den forstwirtschaftlichen Verkehr beschränkt.

Sie vermittelt den Nutzern die fußläufige Nutzung und das Befahren mit Fahrrädern, sowie das Befahren durch forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge zur Bewirtschaftung der anliegenden forstwirtschaftlichen Flächen.

Die Benutzung durch Kettenfahrzeuge, gilt nicht für Fahrzeuge mit gummierten o.ä. Ketten, ist nicht gestattet.

Das Befahren durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) ist gestattet.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet vom Tage nach ihrer Bekanntmachung an, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Gemeinde Helbra über die Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra, An der Hütte 1, 06311 Helbra oder zur Niederschrift im Zimmer 206, während der Öffnungszeiten einzulegen.

Helbra, den 10.07.2023

G. Wyszkowski
Bürgermeister