Präambel
Auf der Grundlage der §§ 4, 5, 8 und 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 288) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2025 (GVBl. LSA S. 834) sowie der §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBI. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBI. LSA S. 712) hat der Gemeinderat der Gemeinde Benndorf in seiner Sitzung am 11.05.2026 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung für kommunale Einrichtungen der Gemeinde Benndorf beschlossen:
Kommunale Einrichtungen und Flächen im Sinne dieser Benutzungs- und Entgeltordnung sind:
| - | Sportlerheim |
| 1. | Kommunale Objekte werden von der Gemeinde Benndorf im Rahmen der Leistungsfähigkeit zur Nutzung überlassen, wenn dadurch nicht die Belange der entsprechenden Einrichtungen oder andere öffentliche Belange beeinträchtigt werden. |
| 2. | Der Bürgermeister oder die von ihm Beauftragten sind Ansprechpartner in Bezug auf die Nutzung. |
| 3. | Ein Anspruch auf Überlassung der kommunalen Objekte besteht nicht. |
| 4. | In den kommunalen Objekten gelten die jeweiligen Sicherheits- und Benutzungsbestimmungen. |
| 5. | Auf der Grundlage dieser Benutzungs- und Entgeltordnung wird ein Bescheid über die Nutzung des jeweiligen Objektes erlassen. |
| 6. | Dieser Bescheid umfasst keine sonstigen Genehmigungen wie z. B. GEMA. Etwaige Sondergenehmigungen hat der Antragsteller selbst einzuholen. |
| 1. | Die kommunalen Objekte können entsprechend des Nutzungszwecks der jeweiligen Räumlichkeiten auf Antrag für die Durchführung von Bildungs-, Kultur- und Sportveranstaltungen, sowohl für kommerzielle und private Veranstaltung genutzt werden. |
| 2. | Veranstaltungen, deren Zweck oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind von der Überlassung der kommunalen Objekte ausgeschlossen. |
| 1. | Die kommunalen Objekte werden für Einzelveranstaltungen überlassen. Die tatsächliche Überlassungszeit (einschließlich Vor- und Nachbereitungszeit) richtet sich nach der schriftlich genehmigten Nutzungszeit entsprechend der Antragstellung, soweit keine öffentlichen Termine der Gemeinde Benndorf dem entgegenstehen. |
| 2. | Die Benutzung kann versagt werden, wenn größere Bau- oder Reinigungsarbeiten durchgeführt werden müssen oder die Einrichtungen aus betrieblichen Gründen nicht genutzt werden können. |
Der Antragsteller zur Nutzung eines kommunalen Objektes ist der Empfänger der Benutzungsgenehmigung (Bescheid) und damit Verantwortlicher der Veranstaltung. Im Antrag der Benutzererlaubnis (Bescheid) ist der Name, Vorname, die Anschrift, Telefonnummer des Verantwortlichen, welcher volljährig sein muss, anzugeben.
Freiluftveranstaltungen können nur durchgeführt werden, wenn alle bau-, feuer- und sicherheitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Freiluftveranstaltungen gemäß § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GstG) werden nur gestattet, wenn sie zum kulturellen Brauchtum der Gemeinde zählen.
Musikdarbietungen werden unter Begrenzung der Immissionswerte auf 70 dB(A), in der Regel bis 24.00 Uhr zugelassen.
| 1. | Alle gültigen Gesundheits- Hygiene- und Brandschutzvorschriften und Hinweise sowie die Hausordnung und die Hinweise zum Jugendschutzgesetz sind zu beachten und einzuhalten. | |
| 2. | Das Hantieren mit offenem Feuer sowie das Rauchen im Gebäude sind strengstens untersagt. | |
| 3. | Beim Verlassen des Gebäudes hat der Verantwortliche für das ordnungsgemäße Verschließen der Türen, Fenster und Wasserentnahmestellen sowie das Ausschalten der Lichtanlagen und der elektrischen Geräte zu sorgen.
| |
| 4. | Feuerwehrzufahrt, Hauseingang, Flure und Fluchtwege sind ständig freizuhalten. | |
| 5. | Verkehrsvorschriften auf Parkplätzen sind einzuhalten. | |
| 1. | Kommunale Einrichtungen und deren Inventar sind pfleglich zu behandeln. Gegenstände des Verantwortlichen dürfen nur mit Genehmigung des Beauftragten der Gemeinde (Bauhof) im Objekt untergebracht werden. |
| 2. | Jegliche Dekoration und Gestaltung der Räumlichkeiten bedarf der Zustimmung der Gemeinde. |
| 3. | Der Nutzer ist für die Gewährleistung und Einhaltung der sich aus dieser Benutzungs- und Entgeltordnung ergebenden Vorschriften und Regeln zuständig. |
| 4. | Schwerwiegende Mängel und Störungen der Gas-, Heizungs-, Wasser-, Sanitär- und Elektroanlage sind der Gemeinde sofort vom Nutzer zu melden. |
| 1. | Der Antrag auf Überlassung ist mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder telefonisch unter genauer Angabe von Art und Ablauf der Veranstaltung und Benennung eines Verantwortlichen zu stellen. | |
| 2. | Das Nutzungsverhältnis wird privatrechtlich durch einen Nutzungsvertrag geregelt. | |
| 3. | Für die Benutzung ist ein Nutzungsentgelt (gemäß § 10) fällig. | |
| 4. | Der Antragsteller erhält erst mit Zugang des Nutzungsvertrages durch die Gemeinde Benndorf das Recht zur Nutzung. Die bewilligten Nutzungszeiten sind konsequent einzuhalten. | |
| 5. | Die Gemeinde Benndorf kann vom Vertrag zurücktreten, wenn das vereinbarte Nutzungsentgelt nicht fristgerecht entrichtet, nachweisliche erforderliche Anmeldungen oder Genehmigungen nicht erbracht, die geplante Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Gemeinde zu befürchten ist oder infolge höherer Gewalt die Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können. | |
| 1. | Folgende Entgelte werden für die Nutzung festgelegt. Die genannten Entgelte verstehen sich rein netto und erhöhen sich gegebenenfalls entsprechend den gesetzlichen Vorschriften um die jeweils gültige Umsatzsteuer. Die Kaution wird für alle Mietvereinbarungen auf 75,00 Euro festgesetzt. |
Nutzung:
| Mietobjekt
| Nutzungsentgelt (in Euro pro Tag) |
| Sportlerheim | 100,00 |
| 2. | Nach Beendigung der Veranstaltung sind die Räumlichkeiten in einem besenreinen Zustand an den Vermieter zu übergeben. |
Die Gemeinde Benndorf empfiehlt dem Nutzer den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung. Die Gemeinde kann die Überlassung kommunaler Einrichtungen vom Nachweis des Bestehens einer entsprechenden Versicherung abhängig machen.
Der Vertragspartner nach dieser Benutzungs- und Entgeltordnung ist auch der Schlüsselverantwortliche. Er ist nicht berechtigt, Schlüssel nachfertigen zulassen und hat bei Verlust eines Schlüssels sofort der Gemeinde Mitteilung zu machen. Die durch den Schlüsselverlust entstehenden Kosten trägt der Vertragspartner. Die Weitergabe von Schlüsseln an Dritte ist nicht zulässig.
Für die Inanspruchnahme kommunaler Einrichtungen ist eine Gebühr und eine Kaution gemäß dieser Benutzer- und Entgeltordnung zu entrichten.
In der Gebühr enthalten sind anfallende Betriebskosten (Energie, Wasser, Abwasser und Heizung).
Kosten, die durch zusätzliche Reinigung und Abfallentsorgung entstehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners, soweit im Bescheid keine abweichende Regelung getroffen wurde.
Bei Rücktritt des Vertragspartners sind 50 % des entsprechenden Nutzungsentgeltes einzubehalten.
| 1. | Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. |
| 2. | Die Benutzerordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. |
Benndorf, den 08.06.2026