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Helbraer Kommunalanzeiger – Amtliches Mitteilungsblatt mit Bekanntmachungen
Ausgabe 8/2024
Amtliche Bekanntmachungen anderer Behörden
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ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Amt für Landwirtschaft,

Flurneuordnung und Forsten Süd

Sitz:

Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels

Postanschrift:

PF 1655, 06655 Weißenfels

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Flurbereinigung Polleben

Verfahrens- Nr.: 611 46 MSH 232

Vorläufige Anordnung

vom 15.08.2023

I. Vorläufige Anordnung (Besitzentzug)

Zur Bereitstellung von Flächen für die Realisierung der Maßnahmen des Wege- und Gewässerplanes (Plan nach § 41 FlurbG) der Teilnehmergemeinschaft Polleben, insbesondere notwendige Gewässerbau und Landschaftsgestaltende Anlagen wird nach § 36 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Art. 17 JahressteuerG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) folgendes angeordnet:

1. Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zu dem in Nr. 2 genannten Zeitpunkt Besitz und Nutzung der Grundstücke bzw. Grundstücksteile entzogen, die in den Maßnahmebeschreibungen, Verzeichnissen und den zugehörigen Karten des genehmigten Wege- und Gewässerplanes nach § 41 FlurbG (Plangenehmigung vom 25.02.2022) bezeichnet sind, zusammengefasst in den Karten zur vorläufigen Anordnung.

Im Einzelnen sind folgende Flurstücke und Flurstücksteile betroffen:

Gemarkung

Flur

Flurstück

betroffene Fläche

lt. Anordnung (in m²)

Nr. d. Maßnahme

dauerhafter

Entzug (in m2)

vorübergehender

Entzug (in m2)

Polleben

1

6

501

G06

Polleben

1

3/48

127

G06

Polleben

1

3/47

120

G06

Polleben

1

3/46

142

G06

Polleben

1

3/40

9

G06

Polleben

1

3/39

11

G06

Polleben

1

3/51

336

G06

Polleben

1

3/67

90

G06

Polleben

1

3/68

110

G06

Polleben

1

3/49

190

G06

Polleben

1

7

2626

G05/G06

Polleben

2

23/5

811

G05

Polleben

2

23/6

902

G05

Polleben

3

175/36

255

G06

Polleben

3

38/1

696

G06

Polleben

3

32/1

1228

3420

G06

Polleben

3

298/32

72

60

G06

Polleben

3

299/32

15

G06

Polleben

3

282/32

51

32

G06

Polleben

3

89

6301

G06

Polleben

3

95

3180

G06

Polleben

3

330/11

1911

G06

Polleben

3

39/1

653

G06/G07

Polleben

3

270/37

26

G07

Polleben

3

273/39

127

G07

Polleben

3

274/39

10

G07

Polleben

3

269/37

28

G07

Polleben

3

37/2

20

G07

Polleben

7

185/20

605

G03

Polleben

7

184/20

760

G03

Polleben

7

182/20

528

G03

Polleben

7

181/20

182

G03

Polleben

7

183/20

400

G03

Polleben

7

180/20

794

G03

Polleben

7

169/46

35

G04

Polleben

7

172/45

73

G04

Polleben

7

173/48

170

G04

Polleben

7

45/51

148

G04

Polleben

7

45/10

299

G04

Polleben

7

167/45

236

G04

Polleben

7

170/46

37

G04

Polleben

7

171/45

84

G04

Polleben

7

174/48

228

G04

Polleben

7

45/41

302

G04/L13

Polleben

7

2/10

144

G04/L13

Polleben

7

166/45

1021

G04/L13

Polleben

7

163/44

330

G04/L13

Polleben

7

166/45

1043

G04/L13

Polleben

7

45/11

365

G04/L13

Polleben

7

45/12

325

G04/L13

Polleben

7

45/13

249

G04/L13

Polleben

7

45/14

7

G04/L13

Polleben

7

162/42

37

G04/L13

Polleben

7

159/42

27

G04/L13

Polleben

7

158/42

21

G04/L13

Polleben

7

155/40

7

G04/L13

Polleben

7

154/39

398

G04/L13

Polleben

7

150/19

58

G04/L13

Polleben

7

148/20

3339

G04/L13

Polleben

7

44/2

1134

G04/L13

Polleben

7

161/42

165

G04/L13

Polleben

7

202/42

172

G04/L13

Polleben

7

157/42

154

G04/L13

Polleben

7

40/2

76

G04/L13

Polleben

7

153/39

2473

G04/L13

Polleben

7

152/21

55

G04/L13

Polleben

7

151/21

10

G04/L13

Polleben

7

149/19

487

G04/L13

Polleben

8

2/2

481

G03/L13

Polleben

9

21

57

G03/L13

Polleben

9

19/1

316

G03/L13

Polleben

9

19/2

363

G03/L13

Polleben

9

19/3

69

G03/L13

Polleben

9

193/18

319

G03/L13

Polleben

9

192/17

357

G03/L13

Polleben

9

191/17

73

G03/L13

Polleben

9

34/8

1167

L11a

Polleben

9

26/10

169

L11a

Polleben

9

63/25

252

L11a

Polleben

9

34/3

80

L11a

Polleben

9

188/24

43

L11a

Polleben

9

187/24

1

L11a

Polleben

9

203

1320

G09/L12

Polleben

9

205

305

G09

Polleben

9

189/24

2

G09

Polleben

9

34/16

1275

484

G09

Polleben

9

34/2

152

G09

Polleben

9

34/6

636

1011

G09

Polleben

9

34/5

431

3099

G09

Polleben

9

34/4

1407

3198

G02/L12

Polleben

9

26/8

1698

2211

G02

Polleben

9

26/4

136

266

G02

Polleben

9

25/12

46

69

G02

Polleben

9

25/9

122

149

G02

Polleben

9

25/5

285

341

G02

Polleben

9

22/3

1039

787

G02/G03/L13

2. Gemäß § 36 Abs. 1 FlurbG wird die Teilnehmergemeinschaft Polleben – vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, Herrn Ralph Andree, ab 01.09.2023 in die unter Punkt 1 aufgeführten Flächen für den oben genannten Zweck in den Besitz eingewiesen.

3. Die Teilnehmergemeinschaft hat sicherzustellen, dass die Nutzung der den Beteiligten verbleibenden Flächen durch die Bauarbeiten nicht unterbrochen wird.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung der vorläufigen Anordnung zu I. angeordnet.

III. Begründung

zu I: Zweck des Verfahrens ist es, mit Hilfe von bodenordnerischen Maßnahmen eine nachhaltige Entflechtung miteinander konkurrierender Anforderungen des Bodenschutzes in erosionsgefährdeten landwirtschaftlich genutzten Gebieten, der Durchführung von gezielten Wasserableitungs- sowie Überflutungsschutzmaßnahmen bei Sturzfluten im Zusammenhang mit dem sich vollziehenden Klimawandel auf der einen und der Landwirtschaft auf der anderen Seite zu bewirken und damit den Belangen gleichermaßen zu dienen.

Grundlage für die Durchführung der Maßnahmen ist das Maßnahmenkonzept aus dem „Standortlichen Gutachten“ in Ergänzung zum ILEK für die Region Mansfeld-Südharz und dem daraus entwickelten Wege- und Gewässerplan.

Der Wege- und Gewässerplan sieht unter anderem vor, Stauräume, Mulden, Verwallungen und Grünstreifen als Sedimentationsflächen anzulegen, Retentionsräume zu schaffen und neue Grabensysteme anzulegen, um die Erosionsgefahr von den landwirtschaftlichen Flächen und die Überflutungsgefahr für die Ortslage möglichst zu verringern bzw. zu verhindern.

Mit der Realisierung der Maßnahmen G02, G03, G04, G05, G06, G07, L11a L12 L13 soll zum 01.09.2023 begonnen werden.

Zur Sicherung des Bauablaufes werden die für die Herstellung der Anlagen benötigten Flächen dauerhaft entzogen. Zur Erlangung der Baufreiheit werden zusätzlich während der Bauzeit vorübergehend Flächen der Nutzung entzogen. Nach Abschluss der Baumaßnahmen ist die landwirtschaftliche Nutzung der vorübergehend entzogenen Flächen wieder gegeben.

Gemäß § 36 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) kann die Flurbereinigungsbehörde den Besitz an Grundstücken regeln, wenn dies aus dringenden Gründen erforderlich ist.

Es ist aus dringenden Gründen erforderlich, eine Regelung über die Nutzungs- und Besitzverhältnisse zu treffen, da die angeordneten Maßnahmen nicht bis zur Ausführung durch den Flurbereinigungsplan aufgeschoben werden können. Dieser wird erst in einigen Jahren erstellt. Mit der Realisierung der erforderlichen Maßnahmen muss aber unverzüglich begonnen werden.

zu II: Die im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens durchzuführenden Wege- und Gewässerbaumaßnahmen und landschaftsgestaltenden Maßnahmen sind auf Grund ihres Umfangs nur unter Einsatz von Fördermitteln realisierbar. Im Hinblick auf die zeitliche Befristung der in diesem Fall vorgesehenen Förderprogramme (Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der regionalen ländlichen Entwicklung in der EU Förderperiode 2014 bis 2020 im Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt – Rd.Erl. des MLU vom 10.07.2015) muss die Realisierung im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens schnellstmöglich geschaffen werden. Darüber hinaus bedarf es in Anbetracht der schnellstmöglich zu erreichenden Erosionsschutzwirkung und den damit zu vermeidenden wirtschaftlichen Nachteilen für die Teilnehmer einer sofortigen Umsetzung, weitere Verzögerungen sind zu vermeiden.

Gleichermaßen soll durch die angeführten Gewässerbaumaßnahmen baldmöglichst ein neuer verbesserter Erosions- und Überflutungsschutz realisiert werden. Dadurch können gegenwärtige Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die durch den vorliegend unzureichenden Erosions- und Überflutungsschutz bestehen, abgewehrt und künftige Schäden vermieden werden. Dies kann nur mit einer umgehenden Realisierung der Maßnahmen erreicht werden. Zusammenfassend liegt die sofortige Vollziehung daher im überwiegenden öffentlichen Interesse sowie im Interesse der Teilnehmer (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).

IV. Geldabfindungen und Nutzungsentschädigung

1. Nutzungsentschädigungen:

a)

Entstehen durch den Besitz- und Nutzungsentgang (s. I) für einzelne betroffene Bewirtschafter besondere Nachteile oder Härten, so sind diese bis zum 20.09.2023 beim ALFF Süd anzuzeigen und zu begründen. Gegebenenfalls wird dann in begründeten Fällen eine Entschädigung gewährt.

b)

Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd kennzeichnet, soweit erforderlich, die in Anspruch zu nehmenden Flächen in der Örtlichkeit durch Pflöcke.

Bestehende Pachtverträge werden durch diese Regelung nicht berührt. Die Pächter haben somit weiter den vereinbarten Pachtpreis an die Verpächter zu entrichten.

Sollte in begründeten Fällen eine Entschädigung gewährt werden, sind die Geldbeträge von der Teilnehmergemeinschaft aufzubringen und werden von der Teilnehmergemeinschaft ausgezahlt. Diese kann sie gegen Beiträge nach (§19 FlurbG) verrechnen. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung gemäß § 36 Abs. 1 FlurbG für die Nachteile, die in Folge dieser vorläufigen Anordnung entstanden sind, ergeht als gesonderter Bescheid.

V. Hinweis

Die vorstehende vorläufige Anordnung liegt in Originalgröße in der Stadtverwaltung der Lutherstadt Eisleben, Markt 1, 06295 Lutherstadt Eisleben, 2 Wochen lang nach der Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten während der Dienststunden aus. Zusätzlich kann diese vorläufige Anordnung einschließlich Anlagen im Internet unter:

https://alff.sachsen-anhalt.de/alff-sued/flurneuordnung/flurbereinigung-mansfeld-suedharz/fbv-polleben

zur Information eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstraße 59 in 06667 Weißenfels oder bei der Außenstelle des Amtes im Mühlweg 19, 06114 Halle erhoben werden.

Datenschutzrechtliche Hinweise

Aufgrund des gesetzlichen Auftrages nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) werden im vorliegenden Verfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) verarbeitet. Die datenschutzrechtlichen Hinweise können im Internet unter: http://lsaurl.de/alffsueddsgvo eingesehen werden oder sind beim ALFF Süd, Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels erhältlich.