Aufgrund der §§ 8 und 10 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. 6. 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.05.2024 (GVBl. LSA S. 128, 132), hat der Gemeinderat der Gemeinde Wimmelburg in seiner Sitzung am 18.07.2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:
Die Gemeinde führt den Namen „Gemeinde Wimmelburg“.
(1) Das Wappen der Gemeinde Wimmelburg zeigt „gespalten Grün über Silber mit einem stilisierten bewurzelten Lindenbaum in verwechselten Farben“
(2) Die Farben der Gemeinde sind Grün und Weiß.
(3) Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Die Umschrift lautet: „Gemeinde Wimmelburg“.
(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates.
(2) Der Gemeinderat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus seiner Mitte in der konstituierenden Sitzung zwei Stellvertreter für den Verhinderungsfall, die den Bürgermeister auch beim Vorsitz im Gemeinderat vertreten. Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung „Erster stellvertretender Bürgermeister“ bzw. „Zweiter stellvertretender Bürgermeister“.
(3) Die Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden.
| Der Gemeinderat entscheidet über | |
| 1. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert 15.000,00 Euro übersteigt und kein Fall von § 105 Abs. 4 KVG LSA vorliegt, |
| 2. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert 15.000,00 Euro übersteigt, |
| 3. | Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 7 und 10 KVG LSA, wenn der Vermögenswert 15.000,00 Euro übersteigt, |
| 4. | die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Gemeinde, wenn der Vermögenswert 100,00 Euro übersteigt. |
(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, schriftlich, elektronisch oder in der Sitzung des Gemeinderates mündlich Anfragen zu allen Angelegenheiten der Gemeinde und der Gemeindeverwaltung sowohl zu allen Aufgaben des eigenen als auch des übertragenen Wirkungskreises an den Bürgermeister bzw. den Verbandsgemeindebürgermeister zu richten; die Auskunft ist entsprechend zu erteilen.
(2) Kann eine Anfrage während der Sitzung nicht unverzüglich mündlich beantwortet werden, hat der Bürgermeister bzw. der Verbandsgemeindebürgermeister die Auskunft binnen einer Frist von in der Regel einem Monat schriftlich zu erteilen.
Das Verfahren im Gemeinderat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Gemeinderat zu beschließender Geschäftsordnung geregelt.
Der Bürgermeister entscheidet über Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 96 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA in eigener Verantwortung. Hierzu gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits feststehenden Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von 15.000 Euro (Brutto) nicht übersteigen. Darüber hinaus wird ihm die Entscheidung über die in § 4 Ziff. 1 bis 4 genannten Rechtsgeschäfte übertragen, sofern die dort festgelegten Wertgrenzen unterschritten werden.
Die Gemeinde ist Mitgliedsgemeinde der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra. Die von der Verbandsgemeinde gemäß § 78 KVG LSA bestellte Gleichstellungsbeauftragte ist auch für den Bereich der Gemeinde Wimmelburg zuständig und in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen, soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist gemäß § 12 Abs. 5 bekanntzumachen und soll 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden.
(2) Der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse.
Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, mit Ausnahme der in § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 bis 8 KVG LSA genannten Angelegenheiten. Sie kann nur auf Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung elektronisch über das Internet oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen.
Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung der Gemeinde bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates.
(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt, in dem das Amtsblatt den bekanntzumachenden Text enthält.
(2) Auf Ersatzbekanntmachungen gemäß § 9 Abs. 3 KVG LSA wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung sowie der Öffnungszeiten des Verwaltungsgebäudes (An der Hütte 1, 06311 Helbra) im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“ spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, in dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen Bestimmungen enthält.
(3) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen nach Absatz 1. Der Inhalt der Bekanntmachung wird zusätzlich unter der Internetadresse www.verwaltungsamt-helbra.de und unter Angabe des Bereitstellungstages in das Internet eingestellt.
(4) Der Text bekanntgemachter Satzungen und Verordnungen wird in Internet unter www.verwaltungsamt-helbra.de zugänglich gemacht. Weitere Bekanntmachungen nach Absatz 1 Satz 1 werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht. Die Satzungen und Verordnungen können im Verwaltungsgebäude (An der Hütte 1, 06311 Helbra) während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden.
(5) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates sowie der Zeitpunkt und die Abstimmungsgegenstände der Beschlussfassung im Wege eines schriftlichen oder elektronischen Verfahrens nach § 56a Abs. 3 KVG LSA werden durch Aushang an folgenden Aushängekästen bekannt gemacht
| • | Hauptstraße 73 |
| • | Schulstraße 1 (gegenüber Einkaufscenter) |
| • | freie Fläche zwischen Oberdorf 27 und Hüttenstraße 22 |
| • | Parkplatz gegenüber Dorfbreite 34 |
Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages des Aushangs bewirkt. Der Aushang darf frühestens am Tag nach der Sitzung abgenommen werden. Die Sitzungsbekanntmachung wird nachrichtlich im Internet unter www.verwaltungsamt-helbra.de eingestellt. Wird die Sitzung nach § 56a Abs. 2 KVG LSA als Videokonferenzsitzung durchgeführt, so erfolgt in der Bekanntmachung ein Hinweis, in welcher Weise der öffentliche Teil der Videokonferenzsitzung digital verfolgt werden kann.
(6) Bekanntmachungen aus Anlass von Wahlen erfolgen durch 7-tägigen Aushang an den Aushängekästen. Die Standorte sind unter Absatz 5 benannt.
(7) Abweichend von Absatz 1 erfolgt die Bekanntmachung von Stichwahlen gem. § 30a Abs. 2 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Regionalausgabe der Mitteldeutschen Zeitung.
(8) Die Bekanntmachung von Stellenausschreibungen nach § 63 Abs. 2 KVG LSA erfolgt abweichend von Abs. 6 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“.
(9) Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra „Helbraer Kommunalanzeiger“ bekanntzumachen. An die Stelle dieser Bekanntmachung kann als vereinfachte Form auch der Aushang an dem Aushängekasten des Verwaltungsgebäudes (An der Hütte 1, 06311 Helbra) treten, wenn der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen eng begrenzten Personenkreis betrifft. Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages des Aushangs bewirkt. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird.
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Wimmelburg vom 15.12.2022 außer Kraft.
Wimmelburg, den 18.07.2024
Anlage
Dienstsiegelabdruck der Gemeinde Wimmelburg