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Helbraer Kommunalanzeiger – Amtliches Mitteilungsblatt mit Bekanntmachungen
Ausgabe 9/2023
Amtliche Bekanntmachungen aus dem Verwaltungsamt
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Bekanntgabe der Beschlüsse des Gemeinderates Benndorf aus der Sitzung vom 26.06.2023

Öffentlicher Teil:

Feststellung des Jahresabschlusses 2013 und Entlastung Bürgermeister

Vorlage: BEN/BV/130/2023

1.

Der Gemeinderat beschließt gem. § 120 Abs. 1 KVG LSA den geprüften Jahresabschluss 2013 mit einer Bilanzsumme von 7.108.612,53 EUR. Der Jahresüberschuss wird gem. § 23 KomHVO den Rücklagen aus Überschüssen zugeführt.

2.

Der Gemeinderat erteilt dem Bürgermeister gem. § 120 Abs. 1 KVG LSA für den Jahresabschluss zum 31.12.2013 die Entlastung.

Feststellung des Jahresabschlusses 2014 und Entlastung Bürgermeister

Vorlage: BEN/BV/131/2023

1.

Der Gemeinderat beschließt gem. § 120 Abs. 1 KVG LSA den geprüften Jahresabschluss 2014 mit einer Bilanzsumme von 6.884.485,72 EUR. Der Jahresüberschuss wird gem. § 23 KomHVO den Rücklagen aus Überschüssen zugeführt.

2.

Der Gemeinderat erteilt dem Bürgermeister gem. § 120 Abs. 1 KVG LSA für den Jahresabschluss zum 31.12.2014 die Entlastung.

Feststellung des Jahresabschlusses 2015 und Entlastung Bürgermeister

Vorlage: BEN/BV/132/2023

1.

Der Gemeinderat beschließt gem. § 120 Abs. 1 KVG LSA den geprüften Jahresabschluss 2015 mit einer Bilanzsumme von 6.690.756,21 EUR. Der Jahresüberschuss wird gem. § 23 KomHVO den Rücklagen aus Überschüssen zugeführt.

2.

Der Gemeinderat erteilt dem Bürgermeister gem. § 120 Abs. 1 KVG LSA für den Jahresabschluss zum 31.12.2015 die Entlastung.

Feststellung des Jahresabschlusses 2016 und Entlastung Bürgermeister

Vorlage: BEN/BV/133/2023

1.

Der Gemeinderat beschließt gem. § 120 Abs. 1 KVG LSA den geprüften Jahresabschluss 2016 mit einer Bilanzsumme von 6.456.132,44 EUR. Der Jahresüberschuss wird gem. § 23 KomHVO den Rücklagen aus Überschüssen zugeführt.

2.

Der Gemeinderat erteilt dem Bürgermeister gem. § 120 Abs. 1 KVG LSA für den Jahresabschluss zum 31.12.2016 die Entlastung.

Feststellung des Jahresabschlusses 2017 und Entlastung Bürgermeister

Vorlage: BEN/BV/134/2023

1.

Der Gemeinderat beschließt gem. § 120 Abs. 1 KVG LSA den geprüften Jahresabschluss 2017 mit einer Bilanzsumme von 6.188.103,09 EUR. Der Jahresfehlbetrag wird gem. § 23 KomHVO auf neue Rechnung vorgetragen. Zum Ausgleich werden Rücklagen aus Überschüssen verwendet.

2.

Der Gemeinderat erteilt dem Bürgermeister gem. § 120 Abs. 1 KVG LSA für den Jahresabschluss zum 31.12.2017 die Entlastung.

Feststellung des Jahresabschlusses 2018 und Entlastung Bürgermeister

Vorlage: BEN/BV/135/2023

1.

Der Gemeinderat beschließt gem. § 120 Abs. 1 KVG LSA den geprüften Jahresabschluss 2018 mit einer Bilanzsumme von 6.152.984,42 EUR. Der Jahresüberschuss wird gem. § 23 KomHVO den Rücklagen aus Überschüssen zugeführt.

2.

Der Gemeinderat erteilt dem Bürgermeister gem. § 120 Abs. 1 KVG LSA für den Jahresabschluss zum 31.12.2018 die Entlastung.

Feststellung des Jahresabschlusses 2019 und Entlastung Bürgermeister

Vorlage: BEN/BV/136/2023

1.

Der Gemeinderat beschließt gem. § 120 Abs. 1 KVG LSA den geprüften Jahresabschluss 2019 mit einer Bilanzsumme von 6.083.225,99 EUR. Der Jahresüberschuss wird gem. § 23 KomHVO den Rücklagen aus Überschüssen zugeführt.

2.

Der Gemeinderat erteilt dem Bürgermeister gem. § 120 Abs. 1 KVG LSA für den Jahresabschluss zum 31.12.2019 die Entlastung.

Feststellung des Jahresabschlusses 2020 und Entlastung Bürgermeister

Vorlage: BEN/BV/137/2023

1.

Der Gemeinderat beschließt gem. § 120 Abs. 1 KVG LSA den geprüften Jahresabschluss 2020 mit einer Bilanzsumme von 5.963.463,30 EUR. Der Jahresüberschuss wird gem. § 23 KomHVO den Rücklagen aus Überschüssen zugeführt.

2.

Der Gemeinderat erteilt dem Bürgermeister gem. § 120 Abs. 1 KVG LSA für den Jahresabschluss zum 31.12.2020 die Entlastung.

Erstellung Jahresabschluss 2021

Vorlage: BEN/BV/138/2023

Der Gemeinderat beschließt, für die Erstellung des Jahresabschlusses 2021 die Erleichterungen des Runderlasses vom 15.10.2020 in Verbindung mit dem Runderlass vom 22.04.2022 vollumfänglich anzuwenden.