Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.04.2019 (GVBl LSA S. 66) hat die Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra die folgende, vom Verbandsgemeinderat in der Sitzung am 22.06.2023 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| 1. | im Ergebnishaushalt mit dem | |
| a) | Gesamtbetrag der Erträge auf — 7.808.700 EUR |
| b) | Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 8.827.900 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt mit dem | |
| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen |
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| aus laufender Verwaltungstätigkeit — 7.849.200 EUR |
| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen |
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| aus laufender Verwaltungstätigkeit — 8.653.700 EUR |
| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen |
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| aus der Investitionstätigkeit — 185.300 EUR |
| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen |
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| aus der Investitionstätigkeit — 520.500 EUR |
| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen |
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| aus der Finanzierungstätigkeit — 335.100 EUR |
| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen |
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| aus der Finanzierungstätigkeit — 236.400 EUR |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung) wird für das Haushaltsjahr 2023 auf 291.300 EUR festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden in Höhe von 900.000 EUR veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 1.900.000 EUR festgesetzt.
Die Umlage zur Deckung des Finanzbedarfs der Verbandsgemeinde wird gemäß der §§ 19 ff des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) Land Sachsen-Anhalt in der zur Zeit geltenden Fassung erhoben.
Die Umlagesätze für die Verbandsgemeindeumlage werden
für das Haushaltsjahr 2023 auf — 40,64 v. H.
festgesetzt.
Der Anteil an der Investitionspauschale beträgt
für das Haushaltsjahr 2023 — 12,5 v.H.
der Investitionspauschale der Mitgliedsgemeinden.
| 1. | Als erheblich im Sinne des § 103 Abs. 2 Nr.1 KVG LSA gilt ein Fehlbetrag, der 250.000 Euro übersteigt. |
| Als erheblich sind zahlungswirksame Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen im Sinne des § 103 Abs. 2 Nr.2 KVG LSA anzusehen, wenn sie im Einzelfall 250.000 Euro im Ergebnisplan bzw. im Finanzplan übersteigen. |
| Als geringfügig bzw. nicht erheblich im Sinne des § 103 Abs. 3 Nr.1 KVG LSA gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Einzelfall, wenn sie 80.000 Euro nicht übersteigen. |
| 2. | Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen über 25.000,00 EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen. |
| 3. | Personalaufwendungen werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Ansonsten sind die anfallenden zahlungswirksamen Aufwendungen der einzelnen Budgets gegenseitig deckungsfähig. Erwirtschaftete Mehrerträge und Mehreinzahlungen können zur Deckung von Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen im Budget herangezogen werden. Mindererträge / Minderauszahlungen führen entsprechend zu Minderaufwendungen/Minderauszahlungen im Budget. |
| 4. | Nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel werden i.S. des § 19 KomHVO für übertragbar erklärt. |
| 5. | Für alle im Haushaltsplan eingestellten Zuwendungen vom Bund, Land oder sonstigen Dritten bleiben die Ausgabeansätze einschließlich der dafür erforderlichen Eigenmittel bis zur Vorlage der Zuwendungsbescheide gesperrt. |
| 6. | Alle zahlungswirksamen Aufwendungen und Auszahlungen für die laufende Verwaltungstätigkeit werden als übertragbar erklärt, sofern freies Zahlungsbudget gemäß § 19 KomHVO zur Verfügung steht. |
| 7. | Mehraufwendungen bzw. zusätzliche Aufwendungen für Jahresabschlussbuchungen, bilanzielle Abschreibungen und innere Verrechnungen gelten als über- und außerplanmäßig genehmigt. |
Helbra, den 08.08.2023