Auf Grund §§ 8 und 11 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) zuletzt geändert durch geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 209) und § 50 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06.07.1993 (GVBl. LSA S. 334) zuletzt geändert durch durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2023 (GVBl. LSA S. 178) hat der Gemeinderat der Gemeinde Blankenheim in seiner Sitzung am 25.03.2024 folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Verpflichtung zur Reinigung und des Winterdienstes der öffentlichen Straßen nach § 47 Abs. 1 und 2 StrG LSA wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen.
(2) Der Gemeinde verbleibt die Verpflichtung zur Reinigung und des Winterdienstes für die Fahrbahn, die Überwege und die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle der in der Anlage 1 aufgeführten Straßen (Straßenabschnitte) sowie die Bushaltestellen.
(3) Soweit die Gemeinde nach Abs. 2 verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.
| (1) Zu reinigen sind: | |
| a) | innerhalb der geschlossenen Ortslage alle öffentlichen Straßen (§ 47 Abs. 1 StrG LSA i.V.m. § 3 StrG LSA), |
| b) | außerhalb der geschlossenen Ortslage die öffentlichen Straßen/Straßenabschnitte, an die bebaute Grundstücke angrenzen (§ 50 Abs. 1 Ziff. 4 StrG LSA). |
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| (2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf: | |
| a) | die Fahrbahnen einschließlich Radwege und Standspuren, |
| b) | das Straßenbegleitgrün, soweit es Bestandteil der öffentlichen Straße ist, |
| c) | die Parkplätze, |
| d) | die Straßenrinnen / Gossen, |
| e) | die Gehwege und Schrammborde, |
| f) | Böschungen, Stützmauern und Gräben, |
| g) | die Überwege, |
| h) | die Einflussöffnungen der Straßenkanäle. |
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| (3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten | |
| • | alle selbständigen Gehwege, |
| • | die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 zu § 41 StVO), |
| • | alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie |
| • | Streifen von 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 zu § 42 Abs. 2 StVO) und Fußgängerbereichen (Zeichen 242.1 zu § 41 StVO). |
Sicherheitsstreifen bis 0,5 m, sogenannte Schrammborde, sind keine Gehwege im Sinne dieser Satzung.
(4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, Bushaltestellenbuchten für den Linienverkehr sowie die Radwege.
(5) Überwege sind die als solche besonders gekennzeichneten Überwege für den Fußgängerverkehr, die Überwege an Straßenkreuzungen und Einmündungen in Verlängerung der Gehwege sowie Überwege an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel zur Sicherung des Fußgängerverkehrs.
(1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die im § 1 bezeichneten Grundstücke sind sowohl die Eigentümer als auch die Besitzer. Mehrere Verpflichtete sind gemeinsam verantwortlich (Gesamtschuldner).
(2) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück und die dahinterliegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht selbst an die öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen.
| Die Reinigungspflicht umfasst: | |
| a) | die allgemeine Straßenreinigung (§§ 5 und 6) |
| b) | den Winterdienst (§§ 7 und 8). |
(1) Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung, infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Insbesondere sind Laub, Glas, störendes Unkraut und sonstiger Unrat unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs (Rutsch- oder Stolpergefahr) darstellt. Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile), wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Teer oder einem in ihrer Wirkung ähnlichen Material) versehen sind.
(2) Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) oder Straßen mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichem.
(3) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche. Ausgenommen hiervon sind Landes- und Kreisstraßen.
(4) Selbständige Gehwege sind entsprechend Absatz 3, die übrigen Wege in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom Verursacher auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer und Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer und Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Reinigung dieses Gehweges verpflichtet.
(5) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straße nicht beschädigen.
(6) Straßenkehricht und Laub sind nach Beendigung der Reinigung sofort zu beseitigen. Sie dürfen weder Nachbarn noch Teileinrichtungen der Straße wie Radwegen, Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen, offenen Abwässergräben, öffentlich unterhaltenen Anlagen (z.B. Gruben, Gewässer usw.) zugeführt werden.
(1) Soweit nicht besondere Umstände (plötzlich oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzung) ein sofortiges Reinigen notwendig machen, ist die Reinigung einmal monatlich durchzuführen.
(2) Die Reinigungspflicht des Verursachers nach § 17 Abs. 1 des StrG LSA bleibt unberührt.
(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. § 5 Abs. 4 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 5 gelten entsprechend. Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 2 Abs. 3 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.
(2) Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen. Die benutzbare Gehwegfläche soll dabei einen Meter nicht unterschreiten.
(3) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer erforderlichen Breite zu räumen.
(4) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - zu lösen und abzulagern.
(5) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(6) Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden.
(7) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit montags bis freitags von 7.00 bis 20.00 Uhr. Samstags sowie an Sonn- und Feiertagen gelten die festgelegten Verpflichtungen in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls durchzuführen.
(8) Verwendet die Gemeinde/Stadt Gehwege, um dort Schnee abzulagern, sind die jeweiligen Anlieger von Winterdienstpflichten befreit. Das gilt nicht für solche Winterdienstmaßnahmen, die zur Sicherstellung der Erschließung des eigenen Grundstücks geboten sind.
(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, die Zugänge zu Überwegen, die Überwege zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. § 5 Abs. 4 Sätze 3 und 4 und Abs. 5 gelten entsprechend.
(2) Bei Eisglätte sind Gehwege grundsätzlich in voller Breite und Tiefe, Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von 1,5 m abzustumpfen. Noch nicht vollständig ausgebaute/fertiggestellte Gehwege müssen in einer Mindesttiefe von 1,5 m, in der Regel am Straßenrand beginnend, abgestumpft werden. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 7 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.
(4) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden.
(5) Auftauendes Eis auf den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des § 7 Abs. 5 zu beseitigen.
(6) Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisglätte dürfen nur solche Hilfemittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen.
(7) § 7 Abs. 7 gilt entsprechend.
Die Kosten für die Straßenreinigung und Winterdienst werden vom Anlieger getragen.
Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des Wohles der Allgemeinheit die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.
| (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
| 1. | entgegen den §§ 5 und 6 der Reinigungspflicht der Straßen nicht oder nicht vollständig nachkommt, |
| 2. | entgegen § 6 den Reinigungsrhythmus nicht beachtet, |
| 3. | entgegen den §§ 7 und 8 der Beseitigung von Schnee, Schnee- und Eisglätte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten alle vorherigen und dieser Satzung entgegenstehenden Regelungen der
Gemeinde Blankenheim außer Kraft.
Blankenheim, den 29.07.2024
Anlage 1:
Verzeichnis der in die öffentliche Straßenreinigung und den Winterdienst einbezogenen Straßen gemäß § 1 Abs. 2
Anlage 1
zur Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst für die Gemeinde Blankenheim
Verzeichnis der in die öffentliche Straßenreinigung und den Winterdienst einbezogenen Straßen gemäß § 1 Abs. 2
| lfd. Nr. | Straßenname | verantwortlich für Straßenreinigung | verantwortlich für Winterdienst | Bemerkungen |
| 1 | Am Bahnhof | Anwohner | Anwohner |
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| 2 | Am Kreuzstein | Anwohner | Anwohner Ausgenommen ist der Winterdienst auf Straße/Fußweg im Bereich Kreuzungsbereich Hauptstraße / Am Kreuzstein Hnr. 175 bis Kreuzungsbereich K2308) |
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| 3 | Annaröder Straße | Anwohner | Gemeinde |
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| 4 | August-Bebel-Straße | Anwohner | Gemeinde mit Ausnahme der Hnr. 75a und 75b |
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| 5 | Bahnhofstraße | Anwohner | Gemeinde |
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| 6 | Edelgarten | Anwohner | Anwohner |
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| 7 | Ernst-Thälmann-Straße | Anwohner | Anwohner |
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| 8 | Große Siedlung | Anwohner | Gemeinde |
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| 9 | Hauptstraße | Anwohner | Gemeinde mit Ausnahme der Hnr. 173 bis 174h und 276 |
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| 10 | Katergasse | Anwohner | Anwohner |
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| 11 | Kleine Siedlung | Anwohner | Anwohner |
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| 12 | Klosterrode | Anwohner | Anwohner Ausgenommen ist der Winterdienst im Bereich Hnr. 1 bis 24 und 40 bis 43 |
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| 13 | Kreisfelder Weg | Anwohner | Gemeinde Ausgenommen ist der Winterdienst im Bereich Hnr. 164 b-j und 165 g-h |
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| 14 | Obere Wassergasse | Anwohner | Anwohner |
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| 15 | Rote Gasse | Anwohner | Anwohner |
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| 16 | Sandberg | Anwohner | Anwohner |
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| 17 | Schmiedeberg | Anwohner | Anwohner |
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| 18 | Schustergasse | Anwohner Einschließlich der Treppe zur Katergasse zwischen den Hnr. 138 und 139 | Anwohner Einschließlich der Treppe zur Katergasse zwischen den Hnr. 138 und 139 |
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| 19 | Thomas-Müntzer-Straße | Anwohner | Gemeinde |
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| 20 | Unterer Wassergasse | Anwohner | Anwohner |
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| 21 | Schenkgraben | Anwohner | Gemeinde mit Ausnahme der Hnr. 27a |
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| 22 | Mansfelder Weg | Anwohner | Anwohner |
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