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Helbraer Kommunalanzeiger – Amtliches Mitteilungsblatt mit Bekanntmachungen
Ausgabe 9/2024
Amtliche Bekanntmachungen aus dem Verwaltungsamt
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Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Benndorf

Der Gemeinderat der Gemeinde Benndorf hat gemäß § 59 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.05.2024 (GVBl. LSA S. 128, 132), in seiner Sitzung am 22.07.2024 folgende Geschäftsordnung für den Gemeinderat und seine Ausschüsse beschlossen:

I. ABSCHNITT

Sitzungen des Gemeinderates

§ 1

Einberufung, Einladung, Teilnahme

(1) Der Vorsitzende des Gemeinderates beruft den Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeindebürgermeister elektronisch gemäß § 3 unter Mitteilung der Tagesordnung und Angabe von Ort und Zeit der Sitzung ein. Am Tag nach Sendung der digitalen Einladung gelten sämtliche Unterlagen als zugegangen. Bei Durchführung einer Videokonferenzsitzung nach § 23 wird der Zugang zur Ton- und Bildübertragung mit der Einberufung als Link per E-Mail bzw. im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgt an alle schriftlich.

(2) Der Gemeinderat ist einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert. Der Gemeinderat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel seiner Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt oder sofern die letzte Sitzung länger als drei Monate zurückliegt und ein Mitglied des Gemeinderates die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.

(3) Die Einladung hat so rechtzeitig wie möglich zu erfolgen, mindestens jedoch unter Einhaltung einer Frist von einer Woche vor der Sitzung. Dies gilt nicht, wenn eine Sitzung des Gemeinderates vor Erschöpfung der Tagesordnung gemäß § 2 Abs. 2 vertagt werden muss. In diesem Fall kann die Sitzung zur Erledigung der restlichen Tagesordnung an einem der nächsten Tage fortgesetzt werden. Eine erneute schriftliche Ladung sowie die Einhaltung einer Frist sind nicht erforderlich. Die in der Sitzung nicht anwesenden Gemeinderäte sind von dem neuen Termin unverzüglich zu unterrichten.

(4) In dringenden Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden (Notfall), kann der Gemeinderat vom Vorsitzenden ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. Ein Notfall ist gegeben, wenn die Beratung und Entscheidung über die Angelegenheit nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden kann, ohne dass nicht zu beseitigende Nachteile eintreten.

(5) Die Gemeinderatsmitglieder sind verpflichtet an den Sitzungen teilzunehmen. Wer nicht oder nicht rechtzeitig an den Sitzungen teilnehmen kann oder die Sitzung vorzeitig verlassen muss, zeigt dies dem Vorsitzenden oder dem Protokollführer vor der Sitzung an. Die Mitglieder haben sich in die Anwesenheitsliste einzutragen. Zeitpunkt des Betretens bzw. Verlassen des Sitzungsraumes werden in der Anwesenheitsliste festgehalten.

§ 2

Sitzungszeiten, Dauer und Vertagung

(1) Die Sitzungen sollen nicht nach 18:00 Uhr beginnen und spätestens nach 3 Stunden beendet werden.

(2) Nach 20:45 Uhr werden keine weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen. Der in der Beratung befindliche Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. Danach ist die Sitzung zu schließen. Sofern die Sitzung nicht gemäß § 1 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 an einem der nächsten Tage fortgesetzt wird, sind die restlichen Punkte in der nächstfolgenden Sitzung an vorderster Stelle zu behandeln.

§ 3

Elektronische Sitzungsinformationen, Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien

(1) Die Gemeinde hat ein gesichertes elektronisches Ratsinformationssystem installiert. Dieses ist über die Homepage www.verwaltungsamt-helbra, Rubrik Sitzungsdienst bzw. unter www.verwaltungsamt-helbra.eu/sessionnet/ri mit jedem handelsüblichen internetfähigen Gerät über einen Webbrowser zu erreichen.

(2) Die Ratsmitglieder erhalten nach der konstituierenden Sitzung Zugangsdaten in Form von Nutzerkennzeichen und Kennwort für das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. Das Nähere regelt die Richtlinie über die digitale Ratsarbeit in der Anlage der Geschäftsordnung.

(3) Die Gemeinderatsmitglieder werden in der Regel per Email zur Sitzung unter Beifügung der Tagesordnung und mit dem Hinweis auf das Bereitstehen der Unterlagen im Ratsinformationssystem eingeladen. Sämtliche Unterlagen gelten am Tag nach Versendung der Einladung als zugegangen. Weiterhin werden im Bürgerinformationsdienst auf der Internetseite der Verbandsgemeinde (www.verwaltungsamt-helbra.de unter der genauen Adresse www.verwaltungsamt-helbra.eu/sessionnet/bi) alle für die Öffentlichkeit bestimmten Sitzungsinformationen zur Verfügung gestellt.

(4) Durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden können Einladung, Sitzungsunterlagen und Protokolle in begründeten Fällen den Gemeinderatsmitgliedern und sonstigen Gremienmitgliedern per Post zugeleitet werden. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

(5) Der Verschwiegenheitspflicht nach § 32 Abs. 2 KVG LSA unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente, insbesondere Sitzungsunterlagen, sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. Im Umgang mit solchen Dokumenten sind die Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten. Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderates nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.

(6) Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch Mitglieder des Gemeinderates gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.

§ 4

Tagesordnung

(1) Der Vorsitzende des Gemeinderates stellt die Tagesordnung im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeindebürgermeister auf. Die Tagesordnung gliedert sich in einen öffentlichen und bei Bedarf in einen nicht öffentlichen Teil.

(2) Anträge zur Tagesordnung können Gemeinderatsmitglieder und Fraktionen bis spätestens 14 Tage vor der Sitzung stellen. Die Anträge sind dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch zuzuleiten. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Gemeinderates oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung zu setzen. Dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits verhandelt hat.

(3) Nach erfolgter Einladung ist die Erweiterung der Tagesordnung um Angelegenheiten, die in öffentlicher Sitzung zu behandeln wären, nicht zulässig. Die Erweiterung der Tagesordnung um eine dringende Angelegenheit, die in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln wäre, ist nur zu Beginn einer nicht öffentlichen Sitzung zulässig, wenn alle Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.

(4) Der Gemeinderat beschließt zu Beginn der jeweiligen Sitzung über die Feststellung der Tagesordnung und über die öffentliche oder nicht öffentliche Behandlung der Tagesordnungspunkte. Auf Antrag kann über die Absetzung von Angelegenheiten von der Tagesordnung oder die Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte mit der Mehrheit der auf „ja“ oder „nein“ lautenden Stimmen entschieden werden. Betrifft ein Antrag eine Angelegenheit, die nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde fällt, ist der Antrag ohne Sachdebatte durch Beschluss des Gemeinderates von der Tagesordnung abzusetzen.

§ 5

Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Jedermann hat das Recht, an öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sind die für Zuhörer vorgesehenen Plätze besetzt, können weitere Interessenten zurückgewiesen werden. Zuhörer sind nicht berechtigt, in Sitzungen das Wort zu ergreifen oder sich selbst an den Verhandlungen zu beteiligen.

(2) An den öffentlichen Sitzungen können Vertreter der Presse, des Rundfunks und ähnlicher Medien teilnehmen. Ihnen sind besondere Sitze zuzuweisen. Absatz 1 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

(3) Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien sind zulässig, wenn sie den Sitzungsablauf nicht beeinträchtigen. Sie sind dem Vorsitzenden vorher anzuzeigen. Dieser ist berechtigt, Auflagen, die der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dienen, über u.a.

die Festlegung der Dauer der Ton- und/oder Bildaufzeichnung/Übertragung

die Festlegung des Standortes für Ton- und Bildaufzeichnungstechnik

Ausnahmen im Einzelfall

zu erteilen. Dem Vorsitzenden des Gemeinderates steht darüber hinaus im Rahmen seiner Ordnungsfunktion (§ 57 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA) das Recht zu, Bild- und Tonaufzeichnungen sowie -übertragungen zu untersagen.

(4) Unter den in Absatz 3 genannten Maßgaben sind auch durch den Gemeinderat veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen zulässig. Nach Satz 1 erstellte Ton- und Bildträger sind dem Gemeindearchiv zur Übernahme in das kommunale Archivgut zu übergeben.

§ 6

Ausschluss der Öffentlichkeit

(1) Durch Beschluss des Gemeinderates ist im Rahmen des § 52 Abs. 2 KVG LSA über den Ausschluss der Öffentlichkeit von einzelnen Tagesordnungspunkten zu entscheiden. Soweit das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern, werden insbesondere in nicht öffentlicher Sitzung behandelt:

a)

Personalangelegenheiten,

b)

Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nicht öffentliche Behandlung im Einzelfall von der Fachaufsichtsbehörde verfügt ist,

c)

persönliche Angelegenheiten der Mitglieder des Gemeinderates,

d)

Grundstücksangelegenheiten sowie die Ausübung des Vorkaufsrechtes,

e)

Vergabeentscheidungen,

f)

sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben ist.

(2) In nicht öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder - wenn dies ungeeignet ist - in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

§ 7

Sitzungsleitung und -verlauf

(1) Der Vorsitzende hat die Sitzung unparteiisch zu leiten. Er ruft die Verhandlungsgegenstände auf und stellt sie zur Beratung und Beschlussfassung. Will er zu einem Verhandlungsgegenstand als Mitglied des Gemeinderates sprechen, so gibt er den Vorsitz für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung dieses Gegenstandes an seinen Stellvertreter ab.

(2) Sind der Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter verhindert, so wählt der Gemeinderat unter Vorsitz des an Jahren ältesten anwesenden und hierzu bereiten Mitgliedes für die Dauer der Verhinderung, längstens für die Dauer der Sitzung, einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.

(3) Die Sitzungen des Gemeinderates sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:

a)

Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der fehlenden Mitglieder des Gemeinderates und der Beschlussfähigkeit,

b)

Entscheidung über Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung,

c)

Abstimmung über die Niederschrift der letzten Sitzung,

d)

Bericht des Bürgermeisters und Verbandsgemeindebürgermeisters über die Ausführung gefasster Beschlüsse, ggf. über wichtige Gemeindeangelegenheiten und Eilentscheidungen,

e)

Einwohnerfragestunde,

f)

Bekanntgabe von Mitteilungen,

g)

Behandlung der Tagesordnungspunkte der öffentlichen Sitzung,

h)

Anfragen und Anregungen,

i)

Behandlung der Tagesordnungspunkte der nicht öffentlichen Sitzung,

j)

Bekanntgabe der in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse,

k)

Schließung der Sitzung.

(4) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung kommen in der durch die Einladung festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. § 4 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 8

Einwohnerfragestunde

(1) Der Gemeinderat führt im Rahmen ordentlicher öffentlicher Sitzungen eine Einwohnerfragestunde durch.

(2) Der Vorsitzende des Gemeinderates legt in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde fest.

(3) Der Vorsitzende des Gemeinderates stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.

(4) Jeder Einwohner ist berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand der ersten Frage beziehen, zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen. Bestehen Zweifel, dass der Fragesteller Einwohner der Gemeinde ist, so hat sich dieser gegenüber einem Beauftragten der Gemeinde auszuweisen. Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Fragestellers erfolgt auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Datenschutz-Grundverordnung und nur zum Zwecke der schriftlichen Beantwortung der Anfrage, sofern diese nicht sofort und vollständig mündlich beantwortet werden kann. Nach Beantwortung werden die Daten gelöscht bzw. anonymisiert. In die Niederschrift werden nur anonymisierte Daten übernommen.

(5) Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein.

(6) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Bürgermeister oder den Verbandsgemeindebürgermeister. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung einer Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner eine schriftliche Antwort, die innerhalb eines Monats zu erteilen ist.

§ 9

Anregungen und Beschwerden der Einwohner

Die Einwohner der Gemeinde haben das Recht, sich mit Anregungen und Beschwerden an den Gemeinderat zu wenden. Antragsteller sollen über die Stellungnahme des Gemeinderates möglichst innerhalb von sechs Wochen unterrichtet werden. Kann die Frist nicht eingehalten werden, ist eine Zwischennachricht durch den Bürgermeister zu erteilen.

§ 10

Beratung der Verhandlungsgegenstände

(1) Der Vorsitzende eröffnet die Beratung zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt. Der Bürgermeister oder sein Vertreter erläutert und begründet einleitend den Verhandlungsgegenstand. Ergänzend kann sich der Vortrag eines Sachverständigen anschließen, der bei nicht öffentlichen Sitzungen den Sitzungsraum verlässt, bevor in der entsprechenden Angelegenheit beraten wird. Die Beratung des jeweiligen Tagesordnungspunktes erfolgt nach Wortmeldung durch Erheben der Hand bzw. beider Hände für Anträge zur Geschäftsordnung.

(2) Die Mitglieder des Gemeinderates, die wegen eines Interessenkonfliktes gemäß § 33 KVG LSA (Mitwirkungsverbot) von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen sein könnten, haben dies dem Vorsitzenden des Gemeinderates vor Beginn der Beratung des entsprechenden Tagesordnungspunktes unaufgefordert mitzuteilen und den Sitzungsraum zu verlassen. Bei öffentlicher Sitzung kann sich das Mitglied in dem für Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.

(3) Ein Mitglied des Gemeinderates darf in der Sitzung nur dann sprechen, wenn ihm der Vorsitzende das Wort erteilt. Das Wort kann wiederholt erteilt werden. Der Vorsitzende erteilt das Wort möglichst in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich mehrere Mitglieder gleichzeitig zu Wort, so entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. Dem Bürgermeister bzw. Verbandsgemeindebürgermeister ist zur tatsächlichen und rechtlichen Klarstellung des Sachverhalts auch außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen.

(4) Die Redner sprechen grundsätzlich von ihrem Platz aus. Die Anrede ist an den Gemeinderat, nicht an die Zuhörer zu richten. Die Redner haben sich an den zur Beratung stehenden Antrag zu halten und nicht vom Thema abzuweichen. Die Redezeit eines Mitgliedes oder der Mitglieder des Gemeinderates insgesamt kann vom Gemeinderat durch Beschluss festgelegt werden.

(5) Während der Beratung sind nur zulässig:

a)

Änderungs- und Zusatzanträge (Sachanträge) gemäß § 10

b)

Anträge zur Geschäftsordnung gemäß § 11.

(6) Der Gleichstellungsbeauftragten ist auf Verlangen, und soweit Aufgaben ihres Geschäftsbereiches betroffen sind, in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen.

(7) Den Vertrauenspersonen von Einwohneranträgen und Bürgerbegehren ist zu Beginn der Beratung des Einwohnerantrages bzw. des Bürgerbegehrens Gelegenheit zu geben, ihr Anliegen zu erläutern. Ihr Wortbeitrag soll sich auf 10 Minuten beschränken. In einer anschließenden Beratung kann ihnen vom Vorsitzenden das Wort erteilt werden.

(8) Der Vorsitzende des Gemeinderates und der Antragsteller haben das Recht zur Schlussäußerung. Die Beratung des Tagesordnungspunktes wird vom Vorsitzenden des Gemeinderates geschlossen.

§ 11

Sachanträge

(1) Änderungs- und Zusatzanträge können bis zur Abstimmung gestellt werden. Mündlich gestellte Anträge sind dem Vorsitzenden auch schriftlich vorzulegen. Hält der Vorsitzende einen Antrag für unzulässig, so hat er vorab über die Zulässigkeit abstimmen zu lassen. Außerhalb der Sitzung können Anträge beim Vorsitzenden des Gemeinderates oder beim Bürgermeister schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift, eingereicht werden.

(2) Anträge können, solange darüber noch nicht abgestimmt wurde, von dem Antragsteller zurückgezogen werden. Ein zurückgezogener Antrag kann von einem anderen Mitglied des Gemeinderates aufgenommen werden mit der Folge, dass über den aufgenommenen anstelle des zurückgezogenen Antrages abgestimmt wird.

§ 12

Geschäftsordnungsanträge

(1) Folgende Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden:

a)

Schluss der Rednerliste,

b)

Verweisung an den Bürgermeister,

c)

Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung oder Vertagung,

d)

Festsetzung sowie Verlängerung und Verkürzung der Redezeit,

e)

Unterbrechung, Vertagung oder Beendigung der Sitzung,

f)

Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,

g)

Zurückziehung von Anträgen,

h)

Anhörung von Personen, insbesondere Sachverständigen,

i)

Feststellung des Mitwirkungsverbotes eines Gemeinderatsmitgliedes,

j)

Feststellung der Beschlussunfähigkeit des Gemeinderates im Verlauf der Sitzung,

k)

Antrag auf namentliche Abstimmung.

(2) Über die Anträge zur Geschäftsordnung nach Absatz 1 entscheidet der Gemeinderat vor der Beschlussfassung zum Verhandlungsgegenstand.

(3) Meldet sich ein Mitglied des Gemeinderates „zur Geschäftsordnung“ durch Erheben beider Hände, so muss ihm das Wort außerhalb der Reihenfolge erteilt werden. Es darf dadurch kein Sprecher unterbrochen werden. Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen nicht länger als 3 Minuten dauern. Sie dürfen sich mit der Sache selbst nicht befassen, sondern nur den Geschäftsordnungsantrag begründen.

§ 13

Abstimmungen

(1) Nach Schluss der Beratung oder nach Annahme des Geschäftsordnungsantrages auf „Schluss der Rednerliste“ lässt der Vorsitzende des Gemeinderates abstimmen. Während der Abstimmung können keine weiteren Anträge gestellt werden. Anträge, über die abgestimmt werden soll, sollen vor der Abstimmung im Wortlaut verlesen werden, sofern sie den Mitgliedern des Gemeinderates nicht schriftlich oder elektronisch vorliegen.

(2) Über jeden Antrag oder Beschlussvorschlag ist gesondert abzustimmen.

(3) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:

a)

Anträge zur Geschäftsordnung,

b)

Anträge von Ausschüssen; über sie ist vor allen anderen Anträgen zum gleichen Verhandlungsgegenstand abzustimmen,

c)

weitergehende Anträge, insbesondere Änderungs- und Zusatzanträge, die einen größeren Aufwand erfordern oder die eine einschneidendere Maßnahme zum Gegenstand haben,

d)

früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter Buchstaben a) bis c) fällt.

In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende des Gemeinderates. Bei Widerspruch entscheidet der Gemeinderat durch einfache Stimmenmehrheit.

(4) Vor jeder Abstimmung hat der Vorsitzende des Gemeinderates die Frage, über die abgestimmt werden soll, so zu formulieren, dass sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann.

(5) Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann eine namentliche Abstimmung verlangt werden. Jedes Mitglied des Gemeinderates kann verlangen, dass in der Niederschrift vermerkt wird, wie es abgestimmt hat.

(6) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mit. Der Vorsitzende stellt anhand der Mehrheit der auf „ja“ oder „nein“ lautenden Stimmen fest, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Das Abstimmungsergebnis gibt der Vorsitzende unverzüglich nach der Abstimmung bekannt.

(7) Wird das Ergebnis von einem Mitglied des Gemeinderates angezweifelt, so ist die Abstimmung zu wiederholen und das Ergebnis mit der Zahl der auf „Ja“ und „Nein“ lautenden Stimmen, der Stimmenthaltungen und ungültigen Stimmen festzuhalten.

(8) Über Gegenstände einfacher Art kann außerhalb einer Gemeinderatssitzung im Wege der Offenlegung oder im schriftlichen Verfahren beschlossen werden. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe widerspricht.

§ 14

Wahlen

(1) Wahlen werden nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen durchgeführt. Sie werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

(2) Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen von Personen werden aus der Mitte des Gemeinderates mehrere Stimmenzähler bestimmt.

(3) Als Stimmzettel sind äußerlich gleiche Zettel zu verwenden. Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass jeder Kandidat durch ein Kreuz kenntlich gemacht werden kann. Die farbliche Markierung erfolgt einheitlich, um Rückschlüsse auf die stimmabgebende Person zu vermeiden. Die Stimmzettel sind vor der Abgabe zu falten.

(4) Ungültig sind Stimmen, sofern der Stimmzettel

a)

nicht als amtlich erkennbar ist,

b)

leer ist,

c)

den Willen des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

d)

einen Zusatz, Vorbehalte oder weitere Beschriftungen enthält,

e)

mehr als eine Stimme für einen Bewerber enthält.

(5) Die Auszählung der Stimmen hat in Anwesenheit der Mitglieder des Gemeinderates zu erfolgen.

(6) Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht. Soweit im ersten Wahlgang nur eine Person zur Wahl stand und diese Person die erforderliche Mehrheit nicht erreicht hat, finden die Sätze 2 bis 4 keine Anwendung. Der Vorsitzende gibt das Wahlergebnis unmittelbar nach der Wahl bekannt.

(7) Sind mehrere Personen zu wählen, können die Wahlen in einem Wahlvorgang durchgeführt werden, indem alle Bewerber auf einem Stimmzettel erfasst werden und je zu besetzende Stelle eine Stimme vergeben werden kann. Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der Zahl, der für sie abgegebenen gültigen Stimmen, wenn zugleich die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erreicht ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende zieht.

§ 15

Unterbrechung und Verweisung

(1) Der Vorsitzende des Gemeinderates kann die Sitzung unterbrechen. Er hat die Sitzung zu unterbrechen, wenn auf Antrag eines Mitgliedes des Gemeinderates ein entsprechender Beschluss von der Mehrheit der anwesenden Gemeinderatsmitglieder gefasst wird. Die Unterbrechung soll im Regelfall nicht länger als 15 Minuten dauern.

(2) Der Gemeinderat kann, sofern ein Tagesordnungspunkt nicht durch eine Entscheidung in der Sache abgeschlossen wird,

a)

den Tagesordnungspunkt zur erneuten Vorbereitung an den Bürgermeister zurückverweisen,

b)

die Beratung über den Tagesordnungspunkt vertagen.

(3) Über entsprechende Anträge ist sofort abzustimmen. Der Schlussantrag geht bei der Abstimmung einem Verweisungs- und dieser einem Vertagungsantrag vor.

(4) Jeder Antragsteller kann bei demselben Punkt der Tagesordnung nur einen Verweisungs-, Vertagungs- oder Schlussantrag stellen.

§ 16

Niederschrift

(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer ist ein Beschäftigter der Verbandsgemeinde und wird vom Verbandsgemeindebürgermeister bestellt.

(2) Die Niederschrift muss mindestens enthalten:

a)

die Angabe, ob eine Sitzung nach § 23 durchgeführt wurde,

b)

Datum, Ort, Beginn und Ende der Sitzung sowie etwaige Sitzungsunterbrechungen,

c)

die Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder des Gemeinderates,

d)

die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung,

e)

die Tagesordnung,

f)

den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse,

g)

die Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen, bei namentlicher Abstimmung gem. § 12 Abs. 5 Satz 2 ist die Entscheidung jedes Mitglieds des Gemeinderates in der Niederschrift zu vermerken,

h)

Vermerke darüber, welche Gemeinderatsmitglieder verspätet erschienen sind oder die Sitzung vorzeitig oder wegen Befangenheit vorübergehend verlassen haben, wobei ersichtlich sein muss, an welchen Abstimmungen oder Wahlen und aus welchem Grund die Betroffenen nicht teilgenommen haben,

i)

Anfragen der Mitglieder des Gemeinderates,

j)

die Angabe, ob die Beratung über die einzelnen Tagesordnungspunkte öffentlich oder nicht öffentlich stattgefunden hat,

k)

sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung (insbesondere Einwohnerfragestunden, Ordnungsmaßnahmen).

Der Vorsitzende und jedes Mitglied des Gemeinderates können verlangen, dass ihre Erklärungen wörtlich in der Niederschrift festgehalten werden. Dies ist im Vorfeld durch Wortmeldung anzuzeigen.

(3) Die Niederschrift wird nach Unterzeichnung allen Mitgliedern des Gemeinderates unverzüglich über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. Die Niederschrift über die in nicht öffentlicher Sitzung behandelten Tagesordnungspunkte ist im Ratsinformationssystem nicht öffentlich zugänglich zu machen. Im Fall der postalischen Versendung ist dieses im verschlossenen Umschlag mit dem Aufdruck „vertraulich“ zu versenden.

(4) Einwendungen gegen die Niederschrift sind dem Vorsitzenden unverzüglich schriftlich oder elektronisch zuzuleiten. Der Gemeinderat stimmt in seiner nächsten Sitzung über die Niederschrift ab. Dabei ist auch über die schriftlich oder elektronisch vorgetragenen Einwendungen zu entscheiden. Wird einer Einwendung nicht entsprochen, so ist das Mitglied des Gemeinderates berechtigt, die Aufnahme einer entsprechenden Erklärung in die Niederschrift zu verlangen.

(5) Zur Erleichterung der Erstellung der Niederschrift ist es dem Protokollführer gestattet, Tonaufzeichnungen anzufertigen. Nach Fertigstellung, Unterzeichnung und Abstimmung über die Niederschrift sind Tonaufzeichnungen zu löschen. § 5 Abs. 4 bleibt unberührt.

(6) Die Einsichtnahme in die beschlossenen Niederschriften der öffentlichen Sitzungen ist jedermann nach vorheriger Anmeldung während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung gestattet. Das Verfahren richtet sich nach den für den Informationszugang geltenden Regelungen.

§ 17

Änderung und Aufhebung der Beschlüsse des Gemeinderates

(1) Die Aufhebung oder Änderung eines Beschlusses des Gemeinderates kann von einem Drittel der Mitglieder oder vom Bürgermeister beantragt werden. Die Aufnahme auf die Tagesordnung darf jedoch nur erfolgen, sofern die Beschlussfassung des Rates mehr als 6 Monate zurückliegt. Satz 2 gilt nicht, wenn sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.

(2) Ein Änderungs- oder Aufhebungsantrag nach Abs. 1 ist unzulässig, soweit in Ausführung des Beschlusses des Gemeinderates bereits Rechtspositionen Dritter entstanden sind und diese nicht mehr aufgelöst werden können, weil dies mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist oder zu Schadenersatzansprüchen führen kann.

§ 18

Ordnung in den Sitzungen

(1) Der Vorsitzende sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen und achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung. Er übt das Hausrecht aus.

(2) Verstößt ein Mitglied des Gemeinderates gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung oder verletzt es die Würde der Versammlung oder äußert es sich ungebührlich, so kann es vom Vorsitzenden unter Nennung des Namens „zur Ordnung“ gerufen werden. Persönliche Angriffe und Beleidigungen sind vom Vorsitzenden zu rügen. Ist ein Mitglied in derselben Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Ordnungsrufes hingewiesen worden, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen. Entsprechendes gilt, wenn ein Mitglied vom Verhandlungsgegenstand abschweift und vom Vorsitzenden „zur Sache“ gerufen wurde. Ist einem Mitglied des Gemeinderates das Wort entzogen, so darf es zu diesem Punkt der Tagesordnung nicht mehr sprechen.

(3) Der Vorsitzende des Gemeinderates kann einem Redner, der die festgesetzte Redezeit überschreitet, das Wort entziehen, wenn er ihn bereits auf den Ablauf der Redezeit hingewiesen hat.

(4) Der Vorsitzende des Gemeinderates kann ein Mitglied bei grob ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem Verhalten von der Sitzung ausschließen. Das Mitglied hat den Sitzungsraum zu verlassen.

(5) Der Gemeinderat kann ein Mitglied, das wiederholt Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Anordnungen begangen hat, durch Beschluss für höchstens vier Sitzungen ausschließen.

(6) Wird die Ordnung in einer Sitzung gestört und gelingt es dem Vorsitzenden nicht, sie wiederherzustellen, so kann er die Sitzung unterbrechen.

§ 19

Ordnungsmaßnahmen gegenüber Zuhörern

(1) Der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht des Vorsitzenden des Gemeinderates unterliegen alle Personen, die sich während einer Sitzung des Gemeinderates im Sitzungsraum aufhalten.

(2) Wer als Zuhörer durch ungebührliches Verhalten die Sitzung stört oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Vorsitzenden aus dem Sitzungsraum verwiesen und notfalls entfernt werden, wenn er durch den Vorsitzenden vorher mindestens ein Mal auf die Folgen seines Verhaltens hingewiesen wurde. Entsteht während einer Sitzung des Gemeinderates unter den Zuhörern störende Unruhe, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, so kann der Vorsitzende des Gemeinderates nach vorheriger Ankündigung den für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

(3) Hat der Vorsitzende des Gemeinderates zu einer Sitzung vorsorglich Polizeischutz oder Ordnungsamtsmitarbeiter angefordert, so teilt er das zu Beginn der Sitzung dem Gemeinderat einschließlich der Gründe hierfür mit.

II. ABSCHNITT

Fraktionen

§ 20

Fraktionen

(1) Jede Fraktion hat einen Vorsitzenden. Die Fraktionen geben dem Vorsitzenden des Gemeinderates von ihrer Bildung, den Namen des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters sowie der Mitglieder unverzüglich schriftlich Kenntnis; entsprechendes gilt für Veränderungen innerhalb der Fraktion und die Auflösung der Fraktion. Die Bildung und Auflösung sowie Veränderungen innerhalb der Fraktion werden mit dem Zugang der schriftlichen Anzeige an den Vorsitzenden des Gemeinderates wirksam.

(2) Die Bezeichnung der Fraktionen richtet sich nach der Kurzbezeichnung der Parteien und Wählergruppen sowie dem Namen von Einzelbewerbern, aufgrund deren Wahlvorschlages die Fraktionsmitglieder in den Gemeinderat gewählt werden. Dabei darf jede Kurzbezeichnung einer Partei oder Wählergruppe im Gemeinderat nur einmal verwendet werden. Der Fraktionswechsel einzelner Gemeinderatsmitglieder lässt bestehende Fraktionsbezeichnungen unberührt.

(3) Ein Mitglied des Gemeinderates kann nicht mehreren Fraktionen angehören.

(4) Die Fraktionen haben die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen sicherzustellen und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten (i. S. d. § 4 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt) die Vorschriften des Datenschutzrechts beachtet werden, vor allem, dass bei Auflösung der Fraktion die aus der Fraktionsarbeit erlangten personenbezogenen Daten gelöscht werden,

III. ABSCHNITT

Öffentlichkeitsarbeit

§ 21

Unterrichtung der Öffentlichkeit und Presse

Öffentlichkeit und Presse werden vom Bürgermeister über die Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse sowie über den wesentlichen Inhalt der gefassten Beschlüsse unterrichtet.

IV. Abschnitt

Verfahren in außergewöhnlichen Notsituationen

§ 22

Durchführung von Videokonferenzen und Abstimmungen in außergewöhnlichen Notsituationen

(1) Im Falle einer festgestellten Notsituation i. S. v. § 56a Abs. 1 Satz 1 KVG LSA entscheidet der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeindebürgermeister, ob die Sitzung in Form einer Videokonferenz durchgeführt wird und beruft den Gemeinderat unter Mitteilung der Tagesordnung sowie Angabe von Zeit und Zugang zum virtuellen Sitzungsraum ein. § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 (1. Alternative), Absätze 3 und 4 sowie §§ 2 bis 5 gelten entsprechend.

(2) Für den Ablauf einer Videokonferenzsitzung gelten die in dieser Geschäftsordnung festgelegten Grundsätze, insbesondere die §§ 6, 7, 10 bis 13, 15, 16, 18 und 19, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. Bei Störungen der Videokonferenztechnik, die nach § 56a Abs. 2 Satz 2 KVG LSA im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, ist die Sitzung von dem Vorsitzenden zu unterbrechen oder abzubrechen. Sonstige Störungen der Zuschaltung sind unbeachtlich. Sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied gefassten Beschlusses.

(3) Zu Beginn der Sitzung stellt der Vorsitzende die Anwesenheit und Beschlussfähigkeit fest, indem er die stimmberechtigten Mitglieder namentlich aufruft. Ist das aufgerufene Mitglied der Videokonferenz zugeschaltet, so meldet es sich durch eine kurze akustische Bestätigung zurück. Der Protokollführer trägt die teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder in eine Anwesenheitsliste ein.

(4) Vor jeder Abstimmung stellt der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit sowie die Funktionsfähigkeit des Videokonferenzsystems fest. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich namentlich. Elektronisch kann nur abgestimmt werden, sofern gewährleistet ist, dass das Abstimmungsergebnis ohne Zeitverzug so dargestellt wird, dass das Stimmverhalten jedes stimmberechtigten Mitgliedes für alle Mitglieder sowie die Öffentlichkeit erkennbar ist.

(5) Die mittels Videokonferenztechnik zugeschalteten Mitglieder müssen die Kamera während der gesamten Sitzung eingeschaltet lassen, auch wenn sie ihren Platz verlassen. Der Ton kann ausgeschaltet werden.

(6) Im Rahmen der Bekanntmachung von Ort und Zeit der Videokonferenzsitzung ist darauf hinzuweisen, dass anstelle der Einwohnerfragestunde die Möglichkeit besteht, Fragen schriftlich oder elektronisch beim Vorsitzenden einzureichen. Im Rahmen der Videokonferenzsitzung verliest der Vorsitzende die bei ihm eingegangenen Anfragen. Für das weitere Verfahren findet § 8 Absätze 2 bis 6 entsprechend Anwendung.

(7) Im Falle einer festgestellten Notsituation i. S. v. § 56a Abs. 1 Satz 1 KVG LSA kann anstelle einer Präsenzsitzung oder einer Videokonferenzsitzung die Beschlussfassung über Verhandlungsgegenstände im Wege eines schriftlichen oder elektronischen Verfahrens nach Maßgabe von § 56a Abs. 3 KVG LSA durchgeführt werden. Über die Einleitung dieses Verfahrens entscheidet der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeindebürgermeister. Das Einverständnis zu dem schriftlichen oder elektronischen Verfahren wird im Zuge der Beschlussfassung durch eine gesonderte Abstimmung ermittelt.

V. Abschnitt

Schlussvorschriften, Inkrafttreten

§ 23

Auslegung der Geschäftsordnung

Bei Zweifeln über Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung entscheidet der Vorsitzende des Gemeinderates. Erhebt sich gegen seine Entscheidung Widerspruch, so entscheidet der Gemeinderat mit der Mehrheit der auf „ja“ oder „nein“ lautenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Widerspruch zurückgewiesen.

§ 24

Abweichungen von der Geschäftsordnung

Von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung kann nur im Einzelfall und nur dann abgewichen werden, wenn gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und kein Mitglied in der Sitzung des Gemeinderates widerspricht.

§ 25

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Geschäftsordnung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.

§ 26

Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung des Gemeinderates am 22.07.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 15.07.2019 außer Kraft.

Benndorf, den 22.07.2024

Jentsch
Bürgermeister

Anlage zur Geschäftsordnung

Richtlinie über die Digitale Ratsarbeit des Gemeinderates gemäß § 3 der Geschäftsordnung des Gemeinderates

§ 1

Digitale Ratsarbeit

(1) Die Verbandsgemeinde mit allen Mitgliedsgemeinden betreibt ein internetbasiertes elektronisches Ratsinformationssystem, zugänglich über die Website der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra www.verwaltungsamt-helbra.de, Rubrik Sitzungsdienst, als Grundlage für die digitale Ratsarbeit. Den Gemeinderatsmitgliedern werden die Unterlagen für die Sitzungen des Gemeinderates über das Ratsinformationssystem in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Schriftliche Unterlagen werden regelmäßig nicht versandt; kurzfristig am Sitzungstag erstellte Vorlagen (Tischvorlagen) werden schriftlich bereitgestellt.

(2) Die Mitglieder des Gemeinderates geben eine Emailadresse bekannt, an die die Einladung gesendet werden soll.

(3) Die Mitglieder des Gemeinderates sind verpflichtet, regelmäßig das elektronische Ratsinformationssystem zu aktualisieren, mindestens jedoch einmal unmittelbar vor den Sitzungen des Gemeinderates bzw. seiner Ausschüsse.

(4) Bei einem Ausfall des Ratsinformationssystems erfolgt der Versand der Einladungen und Sitzungsunterlagen in schriftlicher Form; die Ladungsfrist nach § 1 Abs. 3 der Geschäftsordnung bleibt unberührt.

§ 2

Gebrauchsüberlassung mobiler digitaler Endgeräte

(1) Die Gemeinde stellt auf Wunsch jedem Mitglied des Gemeinderates ein mobiles digitales Endgerät (nachfolgend: Endgerät) leihweise zur Verfügung. Die Gebrauchsüberlassung für das Endgerät erfolgt unentgeltlich.

(2) Das Endgerät wird vorkonfiguriert bereitgestellt. Die Gemeinde trägt die Kosten für die Bereitstellung und Pflege der Anwendungssoftware (App). Die Weitergabe des Endgerätes an Dritte sowie die Mitführung in das Ausland ist untersagt.

(3) Mitglieder des Gemeinderates können auch eigene oder ihnen von Dritten überlassene bzw. bereitgestellte Endgeräte nutzen. Die Gemeinde beteiligt sich hierbei nicht an den Kosten des Gerätes.

§ 3

Allgemeine Regelungen zur Nutzung der Endgeräte

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates sind verpflichtet, die eingesetzten Endgeräte mittels Passwortes vor dem Zugriff Dritter zu schützen.

(2) Die Gemeinde unterstützt und berät die Mitglieder des Gemeinderates bei auftretenden technischen Problemen der gem. § 2 Abs. 1 bereitgestellten Endgerätes.

(3) Die Mitglieder des Gemeinderates sind zur besonderen Sorgfalt im Umgang mit den gem. § 2 Abs. 1 bereitgestellten Endgeräten verpflichtet.

(4) Der Verlust, insbesondere durch Diebstahl eines Endgerätes (auch des eigenen Gerätes) ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen, da ggf. der Zugang zum Ratsinformationssystem gesperrt werden muss.

(5) Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Zerstörung oder Beschädigung sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verlust eines gem. § 2 Abs. 1 bereitgestellten Endgerätes haftet das Gemeinderatsmitglied für den eingetretenen Schaden.

(6) Die private Nutzung eines gem. § 2 Abs. 1 bereitgestellten Endgerätes ist zulässig.

§ 4

Allgemeine Regelungen zur Nutzung der Anwendersoftware

(1) Für den Zugriff auf das Ratsinformationssystem wird eine Internetverbindung (WLAN, Mobilfunk) benötigt. Für die Internetverbindung haben die Gemeinderatsmitglieder selbst Sorge zu tragen.

(2) Den Gemeinderatsmitgliedern werden die Anmeldedaten für das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. Das Passwort und die Anmeldedaten für das Ratsinformationssystem sind geheim zu halten. Die Anmeldedaten dürfen weder auf dem Gerät gespeichert, noch zusammen mit dem Gerät aufbewahrt werden.

(3) Über das Ratsinformationssystem können sämtliche Sitzungsunterlagen eingesehen bzw. heruntergeladen werden.

(4) Die Mitglieder des Gemeinderates haben sicherzustellen, dass mögliche Beeinträchtigungen durch auf dem Endgerät ggf. installierte und eingesetzte andere Programme bzw. Anwendungen, die die Funktionsfähigkeit des von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Ratsinformationssystems beeinträchtigen können, ausgeschlossen sind.

(5) Die Verwaltung der Verbandsgemeinde unterstützt und berät die Mitglieder des Gemeinderates bei auftretenden Problemen beim Umgang mit dem Ratsinformationssystem.

§ 5

Nutzungszeitraum und Ausscheiden aus dem Gemeinderat

(1) Die gem. § 2 Abs. 1 bereitgestellten Endgeräte werden den Mitgliedern des Gemeinderates zur Nutzung bis zum Ende der Wahlperiode des Gemeinderates zur Verfügung gestellt und sind danach innerhalb einer Frist von 14 Tagen an die Gemeinde zurückzugeben, sofern der Mandatsträger dem neu gewählten Gemeinderat nicht mehr angehört. Entsprechendes gilt, sofern das Mitglied des Gemeinderates vor dem Ende der Wahlperiode vorzeitig aus dem Gemeinderat ausscheidet.

(2) Sofern Gemeinderatsmitglieder eigene Endgeräte gem. § 2 Abs. 3 einsetzen, sind die gespeicherten Sitzungsunterlagen auf dem jeweiligen Endgerät nach Ende der Wahlperiode unverzüglich zu löschen, sofern der Mandatsträger dem neu gewählten Gemeinderat nicht mehr angehört. Entsprechendes gilt, wenn das Mitglied des Gemeinderates vor dem Ende der Wahlperiode aus dem Gemeinderat ausscheidet.

(3) Das Zugriffsrecht auf das Ratsinformationssystem endet mit Ausscheiden aus dem Gemeinderat.

§ 6

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.