Die AURA Technologie GmbH in 06311 Helbra beantragte mit Schreiben vom 25.04.2024 beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die wesentliche Änderung einer
Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung in industriellem Umfang, insbesondere zur Herstellung von Salzen mit einer Durchsatzleistung von 12.100 t/a Gesamtlagerkapazität (Einsatzmaterial) von 2.500 t,
hier: Umgestaltung des Außenlagers
auf dem Grundstück in 06311 Helbra,
| Gemarkung: | Helbra, |
| Flur: | 6, |
| Flurstücke: | 11 (TF) und 13 (TF). |
Gemäß § 5 UVPG wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach § 7 UVPG festgestellt wurde, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu befürchten sind, sodass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist.
Aufgrund der Merkmale und des Standortes des Vorhabens sowie der getroffenen Vorkehrungen ergeben sich folgende wesentliche Gründe für die Feststellung: Bezogen auf die Kriterien der Anlage 3 zum UVPG wird das Vorhaben aufgrund seiner Größe und seines Standortes keine eheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Genehmigungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Insgesamt wird eingeschätzt, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, nicht zu erwarten sind.
Während der Bauzeit muss werktags mit Beeinträchtigungen der Anwohner insbesondere durch Lärmbelästigung gerechnet werden. Während der Bautätigkeit kommt es ebenso zu geringen Emissionen von Luftschadstoffen und einem erhöhten Aufkommen von Baufahrzeugen und LKWs auf öffentlichen Verkehrswegen. Die Bauarbeiten sind jedoch zeitlich und räumlich begrenzt. Unfallbedingt können während der Bauphase Schadstoffe (z. B. Betriebsstoffe der Baumaschinen/-Fahrzeuge) in den Boden, in Gewässer oder in das Grundwasser eingetragen werden. Die Wahrscheinlichkeit der unfallbedingte Schadstoffemissionen während der Bauphase ist voraussichtlich gering. Zudem werden die Bauarbeiten und der Betrieb des Lagers gemäß dem Stand der Technik durchgeführt und die dort festgelegten Verhaltensweisen beugen einem Unfall und größerer Schadstoffemission vor. Beim Betrieb der neuen Bestandteile der Lageranlage entstehen in sehr geringem Umfang Emissionen und neue Lärmquellen sind im Außenbereich durch die benötigten Flurförderfahrzeuge zu finden. Dabei beschränkt sich der Verkehrslärm überwiegend auf den Tag und sind vernachlässigbar gering. Die genehmigte Lagerkapazität von 2.500 t bleibt unverändert. Damit bleiben der LKW- und der Staplerverkehr im laufenden Betrieb unverändert. Geruchsrelevante Emissionen ergeben sich durch das Vorhaben nicht. Das nächste Wohngebiet ist 550 m von der Anlage entfernt und sollte daher nur minimal von diesem Vorhaben betroffen sein. Auch die soziale Einrichtung des Kinder-Direkthilfe e.V. in 360 m Entfernung ist aufgrund des Abstandes zum Vorhaben und der Art des Vorhabens davon nur gering während der Bauphase betroffen.
Durch den Bau der Überdachungen und den Betrieb des erweiterten Lagers nach dem neugestalteten Lagerkonzept entstehen keine Risiken für die menschliche Gesundheit.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten.
Das Vorhaben befindet sich außerhalb von Schutzgebieten und auch im Untersuchungsradius um das Vorhaben befinden sich keine derartigen Gebiete. Das nächste derartige Gebiet ist das Flächennaturdenkmal „Tümpel (Münze)“ (FND0014ML) 1,2 km südlich des Vorhabens und dieses ist durch Art des Vorhabens und Abstand zum Vorhaben davon unberührt. Im Rahmen des Vorhabens erfolgt keine Inanspruchnahme gesetzlich geschützter Biotope. Die beantragten Neuerrichtungen und Umnutzungen liegen innerhalb der schon ausgewiesenen, genehmigten und teilweise befestigten Flächen der AURA und des „Industriegebietes Helbra Ostteil“. Nach § 18 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) stellt das geplante Vorhaben deshalb keinen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des BNatSchG dar. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen (Nr. 9) des Genehmigungsbescheides der AURA vom 12.09.2019 (Az.: 402.3.8-44008/12/20, Anlagen-Nr.: 7773) wurde eine Faunistische Erfassung durchgeführt. In dieser wurden außerhalb der Eingriffsfläche im Untersuchungsgebiet zwei Brutvogelarten (Bachstelze, Hausrotschwanz) nachgewiesen. Ebenfalls wurden außerhalb des Eingriffsgebietes im Untersuchungsradius Zauneidechsen festgestellt. Diese finden Aufgrund der regelmäßig gemähten Fläche im Vorhabengebiet keine Versteckmöglichkeiten und ein Einwandern der Tiere zur Nahrungssuche ist nur in den Randbereichen zu erwarten.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Fläche sind nicht zu erwarten.
Die Arbeiten in den Lagern finden ausschließlich auf dem bereits genehmigten Gelände der AURA Technologie GmbH im ausgeschriebenen Industriegebiet statt. Dabei kommt es nur bei den Lagern 3 und 6 zu einem Eingriff in den Boden, der über die Errichtung von Stützpfeilern für die Überdachungen hinausgeht. Für Lager 3 wird eine ca. 650 m² große überdachte Betonfläche errichtet, was eine Versiegelung besagter Fläche bedeutet. Bei Lager 6 handelt es sich momentan um eine mit Schotter befestigte Fläche von laut Kartendaten ebenfalls ca. 650 m². Auch diese soll im Rahmen des Vorhabens zu einer überdachten Betonfläche ausgebaut werden. Damit entspricht auch dies der Totalversiegelung dieser bisher teilversiegelten Fläche. Die Bodenfunktionen dieser Flächen werden dadurch beeinträchtigt. Umliegende Flächen sind jedoch nicht betroffen, sodass zum Beispiel eine Regenwasserversickerung dort noch ungehindert stattfinden kann. Die neuversiegelten Lagerflächen sind im Verhältnis zu dem Vorhaben umgebende Freifläche minimal, da besagtes Umland fast ausschließlich aus Brachland und Aufforstungen besteht. Zudem waren die Bodenfunktionen der Lagerfläche 6 ohnehin schon stark eingeschränkt und der Boden dieser räumlichen Gegend ist aufgrund seiner bergbaugeschichtlichen Vorbelastung stark anthropogen vorgeprägt. Es werden keine naturnahen Böden, Böden mit besonderen Standorteigenschaften bzw. Böden mit kultur- und landschaftshistorischer Bedeutung in Anspruch genommen.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten.
Im unmittelbaren Umfeld des Vorhabens befinden sich keine Gewässer. Der Glume Bach ist aufgrund des Abstands zum Vorhaben und der Art des Vorhabens davon unberührt.
Der Eingriffsbereich befindet sich außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten sowie Überflutungsgebieten. Das Vorhaben führt zu einer geringen Veränderung des Versickerungsverhaltens von Niederschlagswasser. Dieses wird den an den Lagern anliegenden Versickerungsmulden oder dem kommunalen Abwassersystem zugeführt. Damit sind diese Veränderungen vernachlässigbar gering. Die Überdachung der Lager stellt eine erhöhte Sicherheit der Lagerung von Abfällen dar.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft und Klima sind nicht zu erwarten.
Während der Bauphase sind vorübergehende Emissionen von Schadstoffen und klimarelevanten Gasen zu erwarten, die sich aus dem Maschineneinsatz und den Baumaterialien ergeben. Der baubedingte Schadstoffeintrag in die Luft beschränkt sich auf den Bauzeitraum und ist damit zu vernachlässigen. Für den Bau und die Umstrukturierung der Lager werden keine Gehölze entfernt. Es kommt zu keiner Veränderung der Frischluftbildung, von Temperatureinflüssen oder sonstiger Klimaeinflüsse. Der Aufbau von Solarpanelen kann den Energieverbrauch der Anlage senken und damit ihren Beitrag zur Erzeugung von Klimagasen in geringem Maße verbessern.
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft sind nicht zu erwarten.
Die Umstrukturierung der bestehenden Lager hat keinen Einfluss auf das Landschaftsbild der Umgebung. Die Lagerüberdachungen und die zwei neuen Lager befinden sich auf dem Grundstück der AURA und im direkten Umfeld der bestehenden Gebäude und Lager. Zudem wird die genehmigte Lagermenge nicht verändert. Eine starke visuelle Änderung der Anlage ist nicht zu erwarten. Zudem liegt die Anlage innerhalb des „Industriegebietes Helbra Ostteil“ und ist umgeben von Brachland, Forstflächen und anderen Firmen. Die Sichtlinie zum Vorhaben ist dadurch nur von wenigen Standorten gegeben. Betriebsbedingte Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft sind mit dem Vorhaben nicht verbunden.
Eine erhebliche nachteilige Umwelteinwirkung auf das Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ist nicht zu erwarten.
Das Vorhaben befindet sich innerhalb des Gebietes des „Walter-Schneider-Schachtes (Ernst-Schachtes)“ (09410180), welcher als Bergbauanlage ein Baudenkmal darstellt. Dieser Teil des Baudenkmalgebietes wird vom Flächennutzungsplan als „Industriegebiet Helbra Ostteil“ ausgeschrieben und ist zur Bebauung freigegeben. Die wesentliche Änderung im Rahmen dieses Vorhabens haben zudem keine Auswirkungen auf das Gebiet des Baudenkmales. Aufgrund der Art des Vorhabens und dem Abstand zu den anderen Baudenkmälern sind Auswirkungen auf diese ausgeschlossen.
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
Durch das Vorhaben kommt es nur zu kleinräumigen und überwiegend zeitlich befristeten Auswirkungen, insbesondere auf die Schutzgüter Fläche, Boden im vernachlässigbaren Maßstab. Dadurch sind nennenswerte Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern durch das Vorhaben nicht existent.
Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.