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Helbraer Kommunalanzeiger – Amtliches Mitteilungsblatt mit Bekanntmachungen
Ausgabe 9/2025
Amtliche Bekanntmachungen aus dem Verwaltungsamt
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Bekanntmachung In-Kraft-Treten der Ergänzungssatzung für das Grundstück der Gemarkung Benndorf, Flur 3, Flurstück 309

Plangebiet

In-Kraft-Treten der Ergänzungssatzung für das Grundstück der Gemarkung Benndorf, Flur 3, Flurstück 309

Der Gemeinderat der Gemeinde Benndorf hat am 25.08.2025 aufgrund des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), die Ergänzungssatzung für das Flurstück 309, Flur 3 als Satzung beschlossen.

Jedermann kann die Ergänzungssatzung im Verwaltungsamt der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund-Helbra, An der Hütte 1 in 06311 Helbra, Erdgeschoss Raum 207 während der öffentlichen Sprechzeiten:

Montag von

09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Dienstag von

09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr

Donnerstag von

09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr

Freitag von

09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft erlangen.

Darüber hinaus kann die Satzung des Bebauungsplanes einschließlich zugehöriger Anlagen und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 2 BauGB unter:

www.verwaltunasamt-helbra.de unter Bürgerservice-Veröffentlichungen

eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen gemäß § 215 Abs. 2 Baugesetzbuch wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Ergänzungssatzung und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Ergänzungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Benndorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen (§§ 39 ff und 44 Baugesetzbuch) wird hingewiesen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung der Gemeinde Benndorf für das Grundstück der Gemarkung Benndorf, Flur 3, Flurstück 309 rechtsverbindlich Kraft.

Benndorf den 28.08.2025

Matthias Jentsch

Bürgermeister

Anlage

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