Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBL. I Nr. 19, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBL. I/19 Nr. 38), wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 18.04.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:
| Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird | |
| 1. | im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der |
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| ordentlichen Erträge auf — 23.303.800 EUR |
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| ordentlichen Aufwendungen auf f — 24.236.500 EUR |
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| außerordentlichen Erträge auf f — 705.900 EUR |
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| außerordentlichen Aufwendungen auf f — 504.700 EUR |
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| 2. | im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der |
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| Einzahlungen auf f — 28.037.400 EUR |
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| Auszahlungen auf f — 29.800.700 EUR |
festgesetzt.
| Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf: | |
| Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf f — 21.563.600 EUR | |
| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf f — 22.612.400 EUR | |
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| Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf f — 6.473.800 EUR | |
| Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf f — 7.044.400 EUR | |
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| Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf f — 0 EUR | |
| Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf f — 143.900 EUR | |
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| Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven — 0 EUR | |
| Auszahlungen an Liquiditätsreserven f — 0 EUR | |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf 300.000 EUR festgesetzt.
Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) — 325 v. H. |
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| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) — 410 v. H. |
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| 2. | Gewerbesteuer — 300 v. H. | |
| 1. | Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000 EUR festgesetzt. | |
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| 2. | Die Wertgrenze, für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln dazustellen sind, wird auf 20.000 EUR festgesetzt. | |
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| 3. | Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf 30.000 EUR festgesetzt. | |
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| 4. | Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: | |
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| a) | der Entstehung eines Fehlbetrages auf 150.000 EUR und |
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| b) | bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oderEinzelauszahlungen auf 100.000 EUR |
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| festgesetzt. | |
Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplanes umzusetzen,
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf 3.000.000 EUR festgesetzt.
| 1. | ||
| 2. | Mehrerträge | |
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| 2.1 | der Produkte 36501, 36502, 36503, 36504, 36505, 36506 und 36507 im Bereich „Förderung und Betreuung von Kindern“ erhöhen die Ansätze für Aufwendungen in vorgenannten Produkten. |
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| 2.2 | Mehrerträge an Verwaltungsgebühren des Produktkontos 12202 „Meldewesen“ erhöhen die Ansätze bei den Geschäftsaufwendungen im vorgenannten Produkt. |
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| Das Gleiche gilt für die dazugehörigen Einzahlungen und Auszahlungen. Die damit in Zusammenhang stehenden | |
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| Planabweichungen gelten nicht als außer- oder überplanmäßig. | |
| 3. | Neu einzurichtende Konten, die sich aufgrund der buchhalterischen Anforderungen ergeben, können nachträglich in die sachlich zugehörigen Deckungskreise aufgenommen werden. | |
| 4. | Mehrerträge und Minderaufwendungen bei zweckgebundenen Mitteln dürfen nicht für andere als den bestimmten Zweck eingesetzt werden. | |
| 5. | Bereits durch Rechtsgeschäfte gebundener aber noch nicht fälliger Aufwand darf nicht zur Deckung eingesetzt werden. | |
| 6. | Die Finanzauszahlungskonten innerhalb einer Investitionsmaßnahme werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt. | |
| 7. | Gemäß § 23 Abs. 2 KomHKV sind Deckungskreise festgelegt. Diese sind als Übersicht dem Haushaltsplan beigefügt. Auf einen Vermerk an den Produkten wird hiermit verzichtet. | |
Herzberg (Elster), den 12.08.2024
Bekanntmachung
Die vorstehende Haushaltssatzung der Stadt Herzberg (Elster) für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Der Haushaltsplan liegt nach § 67 Abs. 5 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) bei der Stadt Herzberg (Elster), Der Bürgermeister, Kämmereiamt, Markt 1, 04916 Herzberg (Elster), während der Dienststunden zur Einsichtnahme für jedermann öffentlich aus.
Herzberg (Elster), 12. August 2024