Titel Logo
Amtsblatt für die Stadt Herzberg (Elster) mit Bekanntmachungen der Stadt
Ausgabe 13/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Wahlbekanntmachung zur Landtagswahl

1.

Am 22. September 2024 findet die

Wahl zum 8. Landtag Brandenburg

statt.

Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2.

Die Stadt Herzberg (Elster) ist in 3 Briefwahlbezirke und 18 Urnenwahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk-Nr.

Bezeichnung/Adresse des Wahlbezirks

Briefwahlbezirke

9001

Rathaus - BW I, Markt 1, Turmzimmer (barrierefrei)

9002

Haus II - BW II, Rosa-Luxemburg-Str. 35 (barrierefrei)

9003

Elsterlandgrundschule - BW III, Wilhelm-Pieck-Ring 9 (barrierefrei)

Urnenwahlbezirke - Stadtgebiet

0001

Philipp-Melanchton-Gymnasium, Anhalter Str. 10 (barrierefrei)

0002

Ordnungsamt LKEE, An der Lanfter 5 (barrierefrei)

0004

Bürgerzentrum, Uferstraße 6 (barrierefrei)

0006

Elsterlandhalle, Wilhelm-Pieck-Ring 10 (barrierefrei)

0007

Grund- und Oberschule "Johannes Clajus", Kaxdorfer Weg 16 (barrierefrei)

0008

Förderschule „Albert Schweitzer“, Grochwitzer Str. 20A (barrierefrei)

0009

Katastrophenschutzlager LKEE, Osterodaer Str. 1B (barrierefrei)

Urnenwahlbezirke - Ortsteile

0011

OT Arnsnesta, Gemeindehaus, Arnsnesta 4 (barrierefrei)

0012

OT Borken, Feuerwehrgerätehaus, Borken 23A (barrierefrei)

0013

OT Buckau, Gemeindehaus, Buckauer Str. 60

0014

OT Fermerswalde, Mehrgenerationentreff, Fermerswalder Str. 46 (barrierefrei)

0015

OT Friedersdorf, Dorfgemeinschaftshaus, Friedersdorf 19A (barrierefrei)

0016

OT Gräfendorf, „Zum Ponyhof“, Gräfendorfer Str. 48 (barrierefrei)

0017

OT Löhsten, Gemeindehaus, An der Roten Lache 41

0018

OT Mahdel, Gemeindehaus, Mahdel 40

0019

OT Osteroda, Gemeindehaus/Sportplatz, Osteroda 3A

0020

OT Rahnisdorf, Gemeindehaus, Rahnisdorf 57 (barrierefrei)

0021

OT Züllsdorf, Warmbierhalle, Alte Torgauer Straße 43 (barrierefrei)

In den Wahlbenachrichtigungen, die den wahlberechtigten Personen übersandt worden sind, sind der Wahlkreis, der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigten Personen zu wählen haben.

3.

Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14.00 Uhr in den unter Nr. 2 genannten Briefwahlbezirken zusammen.

4.

Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen ist.

Die wählenden Personen haben ihre Wahlbenachrichtigung und ein gültiges Personaldokument mit Lichtbild mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede wählende Person erhält am Wahltag im betreffenden Wahllokal einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede wählende Person hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern

a)

für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens bzw. der Vornamen, des Berufes oder der Tätigkeit und den Wohnort der Bewerbenden sowie des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, oder der Bezeichnung "Einzelbewerbende" oder "Einzelbewerbender" für Bewerbende, die nicht für eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung auftreten, und rechts von dem Namen jedes Bewerbenden einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Kreiswahlvorschlägen von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen,

b)

für die Wahl nach Landeslisten die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, sowie die Vor- und Familiennamen der ersten fünf Bewerbenden und links von dem Namen der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Landeslisten von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen.

5.

Die wählende Person gibt

die Erststimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher oder welchem Bewerbenden sie gelten soll, und

die Zweitstimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von umstehenden Personen nicht erkannt werden kann.

Blinde und sehbehinderte Menschen können sich zur Kennzeichnung ihres Stimmzettels einer Wahlschablone bedienen. Die Wahlschablone wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt und ist anzufordern beim

Blinden- und Sehbehinderten-Verband Brandenburg e.V.

Straße der Jugend 114

03046 Cottbus

Tel.: 0355-22549 / E-Mail: bsvb@bsvb.de

Behinderte Menschen bzw. Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die ihre Stimme nicht in einem barrierefreien Wahllokal (nicht barrierefreie Wahllokale: WBZ 0013, 0017, 0018 und 0019) abgeben können, haben die Möglichkeit, bei der Wahlbehörde Herzberg (Elster) einen Wahlschein zu beantragen und mit diesem ein barrierefreies Wahllokal des Wahlkreises 36 - Elbe-Elster 1, zu diesem gehören neben der Stadt Herzberg (Elster) die Städte Finsterwalde, Schönewalde, Sonnewalde, Falkenberg/Elster, Uebigau-Wahrenbrück, Crinitz, Lichterfeld-Schacksdorf, Massen-Niederlausitz, Sallgast, Fichtwald, Hohenbucko, Kremitzaue, Lebusa, Schlieben, aufzusuchen oder durch Briefwahl an der Wahl teilzunehmen.

6.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der wählenden Person durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes).

7.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde Stadt Herzberg (Elster) einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

8.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

Herzberg (Elster), den 31.08.2024

gez. Eule-Prütz
Der Bürgermeister als Wahlbehörde
Stadt Herzberg (Elster)