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Amtsblatt für die Stadt Herzberg (Elster) mit Bekanntmachungen der Stadt
Ausgabe 2/2026
Informationen aus der Stadt
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Fachbereich 3.0 | Information der Wahlbehörde nach § 18 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) über das Recht auf Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Landrates des Landkrei

Information der Wahlbehörde nach § 18 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) über das Recht auf Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Landrates des Landkreises Elbe-Elster am 15. Februar 2026 sowie einer eventuell notwendigen Stichwahl am 1. März 2026

(Die öffentliche Bekanntmachung finden Sie auf der Homepage der Stadt Herzberg(Elster) unter: https://www.herzberg-elster.de/bekanntmachungen)

1.

Das Wahlberechtigtenverzeichnis der Stadt Herzberg (Elster) für die Wahl des Landrates des Landkreises Elbe-Elster wird gemäß § 23 Abs. 3 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) i. V. m. § 13 Abs. 1 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) in der Zeit vom 26. Januar 2026 bis 30. Januar 2026 in der Stadtverwaltung Herzberg (Elster), Einwohnermeldeamt, während der allgemeinen Öffnungszeiten des Einwohnermeldeamtes, EG, Rathaus, Markt 1, 04916 Herzberg (Elster)

Montag:

08:30 – 11:30 Uhr

Dienstag:

08:30 – 11:30 Uhr und 13:00 – 17:30 Uhr

Mittwoch:

geschlossen

Donnerstag:

08:30 – 11:30 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr

Freitag:

08:30 – 11:30 Uhr

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Bürger kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß des § 32b Absatz 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes eingetragen ist. Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Für die etwa notwendig werdende Stichwahl des Landrates am 1. März 2026 ist das Wahlberechtigtenverzeichnis der Hauptwahl maßgebend. Es wird gemäß § 67 BbgKWahlG fortgeschrieben.

2.

Wer das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann gemäß § 24 BbgKWahlG i. V. m. § 20 Abs. 1 BbgKWahlV vom 26. Januar 2026 bis 30. Januar 2026 bei der Stadt Herzberg (Elster), Markt 1, 04916 Herzberg (Elster), Einwohnermeldeamt, EG, Rathaus oder Wahlbehörde (Raum 2.3, 1. OG, Rathaus), Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.

In das Wahlberechtigtenverzeichnis eines Wahlbezirks werden von Amts wegen alle wahlberechtigten Personen eingetragen, die am 4. Januar 2026 (42. Tag vor der Wahl) in dem Wahlbezirk nach den Vorschriften des Brandenburgischen Meldegesetzes angemeldet sind. Eine wahlberechtigte Person mit Haupt- und Nebenwohnung im Sinne des Brandenburgischen Meldegesetzes wird in das Wahlberechtigtenverzeichnis des Wahlbezirkes eingetragen, in dem sie am 4. Januar 2026 (42. Tag vor der Wahl) mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung angemeldet ist. Wahlberechtigte Personen, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 25. Januar 2026 (21. Tag v.d.W.) eine schriftliche Wahlbenachrichtigung.

3.1

Verlegt eine wahlberechtigte Person ihren ständigen Wohnsitz in die Stadt Herzberg (Elster) und meldet sie sich vor Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses bei der Einwohnermeldebehörde an, wird sie von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen.

3.2

Eine wahlberechtigte Person, die am Stichtag bei keiner Meldebehörde des Landes angemeldet ist, wird ebenfalls von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den sie sich vor Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung anmeldet.

4.

Gemäß § 14 Abs. 2, 4 und 5 BbgKWahlV werden auf Antrag ins Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen

-

wahlberechtigte Personen mit Nebenwohnung, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes liegt und die am Ort der Nebenwohnung ihren ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben

-

wahlberechtigte Personen, die sich gewöhnlich im Wahlgebiet aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben

-

wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen.

Der Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ist von der wahlberechtigten Person gemäß § 15 Abs. 1 BbgKWahlV bis spätestens zum 31. Januar 2026 (15. Tag vor der Wahl) schriftlich unter Angabe von Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und, sofern vorhanden, die genaue Anschrift bei der Stadt Herzberg (Elster), Wahlbehörde, Markt 1, 04916 Herzberg (Elster),zu den allgemeinen Öffnungszeiten

Montag:

08:30 – 11:30 Uhr

Dienstag:

08:30 – 11:30 Uhr und 13:00 – 17:30 Uhr

Mittwoch:

geschlossen

Donnerstag:

08:30 – 11:30 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr

Freitag:

08:30 – 11:30 Uhr

zu stellen. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

5.

Verlegt eine wahlberechtigte Person, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis der Stadt Herzberg (Elster) eingetragen ist, ihren ständigen Wohnsitz in einen anderen Wahlbezirk der Stadt, so ist dies für ihre Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ohne Bedeutung.

6.

Wer einen Wahlschein hat, kann im Wahlgebiet des Landkreises Elbe-Elster in einem beliebigen Wahlbezirk oder durch Briefwahl wählen.

7.

Wahlscheinverfahren

7.1

Einen Wahlschein erhält auf Antrag bei der Wahlbehörde der Stadt Herzberg (Elster):

7.1.1. eine in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

7.1.2. eine nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn

a)

sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV (bis zum Samstag, 31. Januar 2026) oder die Einspruchsfrist gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis nach § 24 BbgKWahlG i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV (bis zum Freitag, 30. Januar 2026) versäumt hat,

b)

ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV (31. Januar 2026) oder der Einspruchsfrist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV (30. Januar 2026) entstanden ist,

c)

ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt ist.

7.2

Wahlscheine können von in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 13. Februar 2026, 18:00 Uhr, (für die Stichwahl bis Freitag, 27. Februar 2025, 18:00 Uhr) bei der Wahlbehörde persönlich, schriftlich oder elektronisch – jedoch nicht telefonisch – unter Angabe von Vor -und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift beantragt werden. Auf elektronischem Weg kann der Wahlscheinantrag auch im online-Verfahren OLIWA gestellt werden. Der entsprechende Link steht für die Hauptwahl vom 16. Januar 2026 bis zum 13. Februar 2026, 18:00 Uhr und für die etwaige Stichwahl vom 16. Februar 2026 bis 27. Februar 2026, 18:00 Uhr auf der Internet-Seite der Stadt Herzberg (Elster) (www.herzberg-elster.de) zur Verfügung. Da hier die Postlaufzeit berücksichtigt werden muss, um einen rechtzeitigen Eingang der Briefwahlunterlagen zu gewährleisten, werden Briefwahlunterlagen nur an diejenigen Wahlberechtigten versendet, die bis zum 09.02.2026, 12:00 Uhr die Briefwahl beantragen. Nach 12:00 Uhr eingehende Anträge werden zwar bearbeitet, jedoch müssen die Briefwahlunterlagen sodann in der Wahlbehörde der Stadt Herzberg (Elster), Stadtverwaltung, Markt 1, 04916 Herzberg (Elster), Einwohnermeldeamt, EG abgeholt werden.

Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahllokales nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis 15.00 Uhr am Wahltag (Hauptwahl – 15. Februar 2026; Stichwahl – 1. März 2026) gestellt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 7.1.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis 15.00 Uhr am Wahltag (Hauptwahl – 15. Februar 2026; Stichwahl – 1. März 2026) stellen. Der Antrag ist von der wahlberechtigten Person selbst zu stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person ihres Vertrauens bedienen.

7.3

Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein beizufügen:

-

ein amtlicher weißer Stimmzettel für die Wahl des Landrates,

-

ein amtlicher weißer Stimmzettelumschlag (innerer Umschlag)

-

ein amtlicher hellroter Wahlbriefumschlag (äußerer Umschlag) und

-

ein Merkblatt zur Briefwahl.

Die wahlberechtigte Person kann diese Wahlunterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltag, 15.00 Uhr abholen.

7.4

Einer wahlberechtigten Person, die bereits zur Hauptwahl des Landrates des Landkreises Elbe-Elster gemäß Punkt 7.1 einen Wahlschein erhalten hat, wird für die Stichwahl gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 BbgKWahlV von Amts wegen wiederum ein Wahlschein ausgestellt, es sei denn, aus ihrem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen will. Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten gemäß § 26 Abs. 5 Satz 2 BbgKWahlV für diese gleichfalls von Amts wegen einen Wahlschein.

7.5

Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen dürfen ausgehändigt werden an

a)

die wahlberechtigte Person persönlich,

b)

die von der wahlberechtigten Person zur Beantragung des Wahlschein bevollmächtigte Person,

c)

eine andere als die wahlberechtigte oder bevollmächtigte Person nur dann, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

7.6

Verlorene Wahlscheine und Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis 15.00 Uhr (Hauptwahl – 15. Februar 2026; Stichwahl – 1. März 2026) am Wahltag ein neuer Wahlschein erteilt werden (§ 26 Abs. 8 Satz 2 BbgKWahlV).

8.

Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt folgende Regelung:

1.

Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.

2.

Sie legt den weißen Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen weißen Stimmzettelumschlag (innerer Umschlag) und verschließt diesen.

3.

Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.

4.

Sie legt den verschlossenen weißen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag (äußerer Umschlag).

5.

Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.

6.

Sie übersendet den Wahlbrief durch die Post rechtzeitig (Eingang spätestens am Wahltag, 18.00 Uhr) an den zuständigen, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Wahlbehörde; der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden.

Nach Eingang des Wahlbriefs bei der Wahlbehörde darf er nicht mehr zurückgegeben werden. Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Wahlumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt; die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Wahlumschlag ein. Ein Briefwähler, der nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens bedienen. Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde der Stadt Herzberg (Elster) an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn der Wahlbrief bis zum Wahltag, 18.00 Uhr, bei der Wahlbehörde eingegangen ist. Der Wahlbrief muss daher rechtzeitig zur Post gegeben werden, und zwar möglichst nicht später als Mittwochnachmittag vor der Wahl, bei entfernt liegenden Orten noch früher. Der Briefkasten der Wahlbehörde am Verwaltungsstandort Markt 1, 04916 Herzberg (Elster) wird durch Mitarbeiter der Wahlbehörde letztmalig um 18.00 Uhr am Wahltag geleert. Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Als Briefsendung des internationalen Postdienstes ist der Wahlbrief grundsätzlich vollständig freizumachen.

 — 

Herzberg (Elster), 12.01.2026

gez. Eule-Prütz
Bürgermeister
als Wahlbehörde