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Amtsblatt für die Stadt Herzberg (Elster) mit Bekanntmachungen der Stadt
Ausgabe 2/2026
Informationen aus der Stadt
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Fachbereich 3.0 | Information der Wahlbehörde nach § 42 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) für die Wahl des Landrates des Landkreises Elbe-Elster am Sonntag, 15. Februar 2026 sowie einer etwaigen Stichwahl am Sonntag, 1. März 202

Information der Wahlbehörde nach § 42 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) für die Wahl des Landrates des Landkreises Elbe-Elster am Sonntag, 15. Februar 2026 sowie einer etwaigen Stichwahl am Sonntag, 1. März 2026

(Die öffentliche Bekanntmachung finden Sie auf der Homepage der Stadt Herzberg(Elster) unter: https://www.herzberg-elster.de/bekanntmachungen)

1. Die Wahl des Landrates des Landkreises Elbe-Elster findet am 15. Februar 2026 in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt. Eine etwaige Stichwahl findet am 1. März 2026 zur gleichen Zeit statt.

2. Für die Wahl des Landrates bildet die Stadt Herzberg (Elster) einen Wahlkreis. Sie ist in folgende 18 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbe-zirk-Nr.

Bezeichnung/Adresse des Wahlbezirks

barrierefrei

Urnenwahlbezirke- Stadtgebiet

0001

Philipp-Melanchton-Gymnasium, Anhalter Str. 10

ja

0002

Ordnungsamt LKEE, An der Lanfter 5

ja

0004

Bürgerzentrum, Uferstraße 6

ja

0006

Elsterlandhalle, Wilhelm-Pieck-Ring 10

ja

0007

Grund- und Oberschule "Johannes Clajus", Kaxdorfer Weg 16 (Turnhalle)

ja

0008

Förderschule „Albert Schweitzer“, Grochwitzer Str. 20A

ja

0009

Katastrophenschutzlager LKEE, Osterodaer Str. 1B

ja

Urnenwahlbezirke - Ortsteile

0011

OT Arnsnesta, Gemeindehaus, Arnsnesta 4

ja

0012

OT Borken, Feuerwehrgerätehaus, Borken 23A

ja

0013

OT Buckau, Gemeindehaus, Buckauer Str. 60

nein

0014

OT Fermerswalde, Mehrgenerationentreff, Fermerswalder Str. 46

ja

0015

OT Friedersdorf, Dorfgemeinschaftshaus, Friedersdorf 19A

ja

0016

OT Gräfendorf, Kita „Gänseblümchen“ (Sportraum)

ja

0017

OT Löhsten, Gemeindehaus, An der Roten Lache 41

nein

0018

OT Mahdel, Gemeindehaus, Mahdel 40

nein

0019

OT Osteroda, Gemeindehaus/Sportplatz, Osteroda 3A

nein

0020

OT Rahnisdorf, Gemeindehaus, Rahnisdorf 57

ja

0021

OT Züllsdorf, Warmbierhalle, Alte Torgauer Straße 43

ja

9005

Briefwahlbezirk des Landkreises

Grund- und Oberschule „Johannes Clajus“, KIaxdorfer Weg 16

ja

Auf den Wahlbenachrichtigungen, die den wahlberechtigten Personen bis spätestens 25. Januar 2026 zugestellt werden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person wählen kann. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass in das Wahllokal mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes haben sich die Wählerinnen und Wähler über ihre Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung wird den Wählerinnen und Wählern wieder ausgehändigt, diese ist dann bei einer möglichen Stichwahl wieder vorzulegen.

Für die Landratswahl und die etwa notwendige Stichwahl wurden vom Landkreis ein Briefwahlvorstand gebildet, das zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15:00 Uhr am oben genannten Ort zusammentreten.

3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel. Der Stimmzettel enthält die mit Beschluss des Wahlausschusses des Landkreises Elbe-Elster vom 12. Dezember 2025 zugelassenen Wahlvorschläge. Im Wahllokal hängt ein Muster des Stimmzettels aus.

4. Jede wahlberechtigte Person kann für ihre Wahl eine Stimme vergeben. Durch Ankreuzen ist zweifelsfrei der Bewerber zu kennzeichnen, dem die Stimme gegeben werden soll. Bei der Stimmabgabe ist zu beachten, dass nicht mehr als eine Stimme abgegeben wird, sonst ist der Stimmzettel ungültig!

5. Der Stimmzettel muss vom Wähler unbeobachtet durch Nutzung der Wahlkabine oder in einem Nebenraum, der vom Wahlraum betretbar und einsehbar ist, gekennzeichnet werden. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

7. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlgebiet in dem der Wahlschein ausgestellt ist

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal innerhalb des Wahlgebietes oder

b)

durch Briefwahl teilnehmen.

8. Die wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre Stimme nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben.

9. Wer durch Briefwahl wählen will, muss bei der Wahlbehörde der Stadt Herzberg (Elster), Stadtverwaltung, Markt 1, 04916 Herzberg (Elster), Einwohnermeldeamt, EG, einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins stellen. Dies kann während der allgemeinen Sprechzeiten im Rathaus persönlich, schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift bis zum 13.02.2026, 18:00 Uhr beantragt werden. Als Vorlage kann der Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte verwendet werden. Auf elektronischem Weg kann der Wahlscheinantrag auch im online-Verfahren OLIWA gestellt werden. Der entsprechende Link steht für die Hauptwahl seit dem 16. Januar 2026 bis zum 13. Februar 2026, 18:00 Uhr zur Verfügung und für die etwaige Stichwahl vom 16. Februar 2026 bis 27. Februar 2026, 18:00 Uhr auf der Internet-Seite der Stadt Herzberg (Elster) (www.herzberg-elster.de) zur Verfügung. Da hier die Postlaufzeit berücksichtigt werden muss, um einen rechtzeitigen Eingang der Briefwahlunterlagen zu gewährleisten, werden Briefwahlunterlagen nur an diejenigen Wahlberechtigten versendet, die bis zum 09.02.2026, 12:00 Uhr die Briefwahl beantragen. Nach 12:00 Uhr eingehende Anträge werden zwar bearbeitet, jedoch müssen die Briefwahlunterlagen sodann in der Wahlbehörde der Stadt Herzberg (Elster), Stadtverwaltung, Markt 1, 04916 Herzberg (Elster), Einwohnermeldeamt, EG abgeholt werden.

Daraufhin werden die zur Briefwahl erforderlichen Unterlagen (der Wahlschein, ein amtlicher Stimmzettel, ein amtlicher Stimmzettelumschlag, ein Merkblatt sowie ein amtlicher Wahlbriefumschlag) entweder an den Antragsteller versendet oder durch Mitarbeiter der Wahlbehörde während der allgemeinen Sprechzeiten des Rathauses zur Abholung vor Ort bereitgehalten. Im Rathaus wird ein Wahlraum eingerichtet sein, in dem die Möglichkeit besteht, die Briefwahl an Ort und Stelle während der allgemeinen Öffnungszeiten auszuüben. Dazu werden die Wahlbriefe nach der Wahlhandlung entgegengenommen und bis zum Wahltag unter Verschluss gehalten. Der/die Briefwähler/in hat seinen/ihren Wahlbrief mit dem entsprechenden Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuzuleiten, dass dieser dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

Wahlbriefe können auch bei der Stadtverwaltung Herzberg (Elster), Markt 1, 04916 Herzberg (Elster), abgegeben werden. Zur Hauptwahl wird empfohlen, den Wahlbrief bis zum Mittwoch, 11. Februar 2026 in einen der Postkästen der Deutschen Post AG einzuwerfen oder in einer Postfiliale bzw. direkt in der Wahlbehörde, Markt 1, 04916 Herzberg (Elster) abzugeben. Im Falle einer etwaigen Stichwahl wird empfohlen, den Wahlbrief bis spätestens Mittwoch, dem 25. Februar 2026 in einen der Postkästen der Deutschen Post AG oder ihn direkt bei der Wahlbehörde abzugeben.

10. Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten folgende Regelungen:

1.

Der/Die Wähler/in kennzeichnet persönlich und unbeobachtet seinen/ihren Stimmzettel.

2.

Er/Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.

3.

Er/Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.

4.

Er/Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.

5.

Er/Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen an die Wahlbehörde.

Hat der/die Wähler/in einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Stimmzettelumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihm/ihr auf Verlangen entsprechend neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Stimmzettelumschlag ein.

Für die Stimmabgabe behinderter Wähler/innen gilt Folgendes:

Hat der/die Wähler/in den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen des Wählers/der Wählerin gekennzeichnet hat.

11. Jede/r Wähler/in kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

12. Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist der Stimmzettel, als deutlich gekennzeichnetes Muster, beizufügen.

13. Wahlberechtigte Personen, die erst für die mögliche Stichwahl am 1. März 2026 wahlberechtigt sind oder nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und bereits für die Wahl am 15. Februar 2026 einen Wahlschein bekommen haben, erhalten nach Maßgabe der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) von Amtswegen einen Wahlschein für die Stichwahl.

14. Wahlberechtigten Personen, die für die Wahl am 15. Februar 2026 einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, wird für die Stichwahl am 1. März 2026 von Amts wegen wiederum ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen ausgestellt und zugesendet, es sei denn, aus dem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen möchte.

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Herzberg (Elster), 12.01.2026

gez. Eule-Prütz
Bürgermeister als Wahlbehörde