Aufgrund §§ 4 Abs. 2 und 28 Abs. 2 Ziffer 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Herzberg (Elster) in ihrer Sitzung am 15.02.2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:
| (1) Die Gemeinde führt den Namen Stadt Herzberg (Elster). Sie hat die Rechtsstellung einer amtsfreien Stadt. | ||
| (2) Das Stadtgebiet umfasst | ||
| - | die Kernstadt Herzberg (Elster) mit den bewohnten Gemeindeteilen Bicking, Frauenhorst, Friedrichsluga und Neunaundorf sowie | |
| - | die Ortsteile | |
| • | Arnsnesta, |
| • | Borken, |
| • | Buckau, |
| • | Fermerswalde, |
| • | Friedersdorf, |
| • | Gräfendorf, |
| • | Löhsten, |
| • | Mahdel, |
| • | Osteroda mit dem bewohnten Gemeindeteil Redlin, |
| • | Rahnisdorf und |
| • | Züllsdorf. |
(1) Die Stadt Herzberg (Elster) führt als Stadtwappen „In Silber auf grünem Dreiberg ein schreitender roter Hirsch (mit 12 Enden).“
(2) Die Stadt führt eine aus den Farben weiß, grün und gelb bestehende, waagerecht geteilte Flagge. Im mittleren Teil trägt sie das Stadtwappen, das in seinem Bereich den weißen und gelben Flaggenteil teilweise und den grünen Flaggenteil ganz überdeckt.
(3) Das Dienstsiegel der Stadt enthält das Wappen der Stadt mit der Umschrift oberhalb des Wappens STADT HERZBERG (ELSTER) und unterhalb des Wappens LANDKREIS ELBE-ELSTER.
(4) Die einzelnen Ortsteile können bei eigenen Veranstaltungen und besonderen Anlässen die vor der Eingliederung der jeweiligen Gemeinde gültigen Wappen sowie Gemeindefarben weiterführen (Diese haben keinen rechtlichen Charakter.). Die Nutzung der Wappen wird auf Antrag auch den ortsansässigen Vereinen bestätigt.
(1) Der Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Gleichstellung von Frau und Mann in Beruf, öffentlichem Leben, Bildung und Ausbildung, Familie sowie in den Bereichen der sozialen Sicherheit hin.
(2) Dem Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben, Stellung zu nehmen. Weicht dessen Auffassung von der des Bürgermeisters ab, hat er das Recht, sich an den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung oder ihre Ausschüsse zu wenden.
(3) Der Gleichstellungsbeauftragte nimmt das Recht wahr, indem er sich an den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung oder des Ausschusses wendet und den abweichenden Standpunkt schriftlich darlegt. Der Vorsitzende unterrichtet die Stadtverordnetenversammlung oder den Ausschuss hierüber in geeigneter Weise und kann dem Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit geben, den abweichenden Standpunkt in einer der nächsten Sitzungen persönlich vorzutragen.
(4) Der Gleichstellungsbeauftragte ist durch die Stadtverordnetenversammlung auf Vorschlag des Bürgermeisters durch Abstimmung zu benennen.
(5) Soweit in dieser Satzung oder in anderen Satzungen bzw. in Veröffentlichungen der Stadt Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen.
| Die Stadt Herzberg (Elster) beteiligt und unterrichtet die betroffenen Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten. Zu diesen Zwecken sollen neben den Verfahren der Einwohneranträge und dem Bürgerentscheid/Bürgerbegehren folgende weitere Formen kommunaler Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt werden: | |
| - | Einwohnerfragestunden |
| - | Einwohnerversammlungen |
| - | Einwohnerbefragungen |
| - | Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen |
| - | Anliegerversammlungen |
| - | Beteiligung der Einwohner an der Haushaltsdiskussion. |
Die Einzelheiten zu den Formen der Einwohnerbeteiligung werden in gesonderter Satzung – Einwohnerbeteiligungsatzung – geregelt.
(1) Um die eigenständige Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen in der Stadt Herzberg (Elster) zu gewährleisten und damit sich Kinder und Jugendliche angemessen beteiligen können, benennt die Stadtverordnetenversammlung einen Kinder- und Jugendbeirat. Dies betrifft Kinder im Alter ab 6 Jahre und bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Der Kinder- und Jugendbeirat besteht aus 5 bis 10 Mitgliedern. Die Benennung erfolgt jeweils zu Beginn der zweijährigen Wahlperiode durch offene Abstimmung. Er besteht aus Kindern und Jugendlichen der Stadt Herzberg (Elster) einschließlich der Ortsteile. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher.
(2) Der Kinder- und Jugendbeirat ist ehrenamtlich tätig. Er nimmt die Interessen der in der Stadt Herzberg (Elster) lebenden Kinder- und Jugendlichen wahr. Der Kinder- und Jugendbeirat arbeitet selbständig und teilt sich seine Aufgabengebiete selbst zu. Für die Mitglieder des Beirates gelten die Vorschriften der §§ 20 bis 25 BbgKVerf.
(3) Dem Kinder- und Jugendbeirat ist Gelegenheit zu geben, die Anliegen der Kinder und Jugendlichen vor der Stadtverordnetenversammlung und den Ausschüssen mündlich vorzutragen und zu erläutern.
(4) Der Kinder- und Jugendbeirat berichtet mindestens einmal jährlich über seine Tätigkeit auf der Stadtverordnetenversammlungssitzung. Der Kinder- und Jugendbeirat wird von der Stadt Herzberg (Elster) in seiner Arbeit unterstützt.
(5) Für Verfahren im Beirat gelten die Vorschriften über das Verfahren in den Ausschüssen entsprechend (§§ 42 und 44 der BbgKVerf).
(6) Die Stadt Herzberg (Elster) unterstützt den Kinder- und Jugendbeirat im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel.
(7) Bei der Durchführung von Planungen und Vorgaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, wird die Stadt Herzberg (Elster) in geeigneter Weise vermerken, wie sie die Beteiligung des Kinder- und Jugendbeirats durchgeführt hat.
(1) In der Stadt Herzberg (Elster) wird von der Stadtverordnetenversammlung ein Seniorenbeirat benannt. Dies betrifft Personen im Alter ab 60 Jahre bzw. Personen, die Rentner oder Ruheständler sind. Der Seniorenbeirat besteht aus bis zu 5 Mitgliedern. Die Benennung erfolgt jeweils zu Beginn der Wahlperiode durch offene Abstimmung. Er besteht aus Einwohnern der Stadt Herzberg (Elster). Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher.
(2) Der Seniorenbeirat ist ehrenamtlich tätig. Er nimmt die Interessen der in der Stadt Herzberg (Elster) lebenden Senioren war. Der Beirat arbeitet selbständig und teilt sich seine Aufgabengebiete selber zu.
(3) Dem Seniorenbeirat ist Gelegenheit zu geben, die Anliegen der Senioren vor der Stadtverordnetenversammlung und den Ausschüssen mündlich vorzutragen und zu erläutern.
(4) Der Seniorenbeirat berichtet mindestens einmal jährlich über seine Tätigkeit auf der Stadtverordnetenversammlungssitzung. Der Seniorenbeirat wird von der Stadt Herzberg (Elster) in seiner Arbeit unterstützt.
(5) Für Verfahren in den Beiräten gelten die Vorschriften über das Verfahren in den Ausschüssen entsprechend (§§ 42 und 44 der BbgKVerf).
(6) Der Seniorenbeirat unterliegt der Amtsverschwiegenheit lt. § 21 der BbgKVerf.
(7) Die Stadt Herzberg (Elster) unterstützt den Seniorenbeirat im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel.
(1) In der Stadt Herzberg (Elster) wird von der Stadtverordnetenversammlung ein Mobilitätsbeirat benannt. Dies betrifft Personen (generationsübergreifend) im Alter ab 16 Jahren. Der Mobilitätsbeirat besteht aus bis zu 15 Mitgliedern. Die Benennung erfolgt jeweils zu Beginn der Wahlperiode durch offene Abstimmung. Er besteht aus Einwohnern der Stadt Herzberg (Elster). Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher.
(2) Der Mobilitätsbeirat ist ehrenamtlich tätig. Er nimmt die Interessen der Bürger/innen in der Stadt Herzberg (Elster) war, die sich für die Mobilitätswende einsetzen. Der Beirat arbeitet selbständig und teilt sich seine Aufgabengebiete selber zu.
(3) Dem Mobilitätsbeirat ist Gelegenheit zu geben, die Anliegen der Bürger/innen zum Thema aktiver und effizienter Mobilität vor der Stadtverordnetenversammlung und den Ausschüssen mündlich vorzutragen und zu erläutern.
(4) Der Mobilitätsbeirat berichtet mindestens einmal jährlich über seine Tätigkeit auf der Stadtverordnetenversammlungssitzung. Der Mobilitätsbeirat wird von der Stadt Herzberg (Elster) in seiner Arbeit unterstützt.
(5) Für Verfahren in den Beiräten gelten die Vorschriften über das Verfahren in den Ausschüssen entsprechend (§§ 42 und 44 der BbgKVerf).
(6) Der Mobilitätsbeirat unterliegt der Amtsverschwiegenheit lt. § 21 der BbgKVerf.
(7) Die Stadt Herzberg (Elster) unterstützt den Mobilitätsbeirat im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel.“
(1) In der Stadt Herzberg (Elster) wird von der Stadtverordnetenversammlung ein Energiebeirat benannt. Dies betrifft Personen (generationsübergreifend) im Alter ab 18 Jahren. Der Energiebeirat besteht aus bis zu 15 Mitgliedern. Die Benennung erfolgt jeweils zu Beginn der Wahlperiode durch offene Abstimmung. Er besteht aus Einwohnern der Stadt Herzberg (Elster). Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher.
(2) Der Energiebeirat ist ehrenamtlich tätig. Er nimmt die Interessen der Bürger/innen in der Stadt Herzberg (Elster)war, die sich für die Energiewende einsetzen. Der Beirat arbeitet selbständig und teilt sich seine Aufgabengebiete selber zu.
(3) Dem Energiebeirat ist Gelegenheit zu geben, die Anliegen der Bürger/innen zum Thema nachhaltiger und zukunftsfähiger Energie vor der Stadtverordnetenversammlung und den Ausschüssen mündlich vorzutragen und zu erläutern.
(4) Der Energiebeirat berichtet mindestens einmal jährlich über seine Tätigkeit auf der Stadtverordnetenversammlungssitzung. Der Energiebeirat wird von der Stadt Herzberg (Elster) in seiner Arbeit unterstützt.
(5) Für Verfahren in den Beiräten gelten die Vorschriften über das Verfahren in den Ausschüssen entsprechend (§§ 42 und 44 der BbgKVerf).
(6) Der Energiebeirat unterliegt der Amtsverschwiegenheit lt. § 21 der BbgKVerf.
(7) Die Stadt Herzberg (Elster) unterstützt den Energiebeirat im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel.
(1) Die in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Gemeindevertreter führen die Bezeichnung Stadtverordnete.
(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung werden nach § 16 Abs. 2 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht.
(3) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern (§ 36 Abs. 2 BbgKVerf). Das ist insbesondere der Fall bei:
| a) | Personal- und Disziplinarangelegenheiten, |
| b) | Grundstücksangelegenheiten, |
| c) | Abgaben und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner; Erlass von Forderungen, |
| d) | Aushandlungen von Verträgen mit Dritten, |
| e) | Führung von Rechtsstreitigkeiten, mit Ausnahme des Berichtes über den Ausgang. |
(1) Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, der Ortsbeiräte und die Sachkundigen Einwohner teilen dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung (bzw. die Ortsbeiräte dem Ortsvorsteher) innerhalb von 4 Wochen nach der konstituierenden Sitzung, der Stadtverordnetenversammlung (bzw. des Ortsbeirates) schriftlich ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit diese für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein kann. Bei Berufungen von Ersatzpersonen beginnt die Frist von 4 Wochen mit der Annahme der Wahl.
| Mitzuteilen sind bei: | |
| a) | unselbstständiger Tätigkeit, die Angabe der Branche des Arbeitgebers und die eigene Funktion bzw. dienstliche Stellung, |
| b) | bei selbstständiger Tätigkeit auf die Art des Gewerbes mit Angabe des Gewerbezweiges, |
| c) | auf vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeit des Mitglieds eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organen oder Beiräten einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung und Anstalt des öffentlichen Rechts mit Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt Herzberg (Elster). |
(1) Der Hauptausschuss besteht aus Gemeindevertretern und dem Bürgermeister als stimmberechtigtes Mitglied. Die Stadtverordnetenversammlung legt in ihrer ersten Sitzung die Anzahl der Gemeindevertreter, die Mitglieder des Hauptausschusses sind, fest. Die Sitzanteile ergeben sich aus den Regelungen des § 41 BbgKVerf. Jede Fraktion kann einen oder mehrere Stellvertreter benennen. Diese können jedes von der Fraktion vorgeschlagene Mitglied vertreten. Ist eine Fraktion nicht im Hauptausschuss vertreten, so ist diese berechtigt ein zusätzliches Mitglied mit aktivem Teilnahmerecht zu entsenden.
(2) Die Mitglieder des Hauptausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, sofern nicht die Stadtverordnetenversammlung in ihrer ersten Sitzung beschließt, dass der Bürgermeister den Vorsitz im Hauptausschuss führt. Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird von den Mitgliedern des Hauptausschusses gewählt soweit nicht gem. § 39 Abs. (1) BbgKVerf eine andere Verfahrensweise beschlossen wird.
(3) Der Hauptausschuss verhandelt in öffentlicher Sitzung. In Angelegenheiten des § 36 (2) BbgKVerf und des § 7 Abs. 3 der Hauptsatzung ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
(4) Der Hauptausschuss hat die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen. Der Hauptausschuss beschließt über diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Gemeindevertretung bedürfen und die nicht nach § 54 BbgKVerf dem Bürgermeister obliegen.
(5) Der Hauptausschuss nimmt die Aufgaben des Finanzausschusses wahr. Er ist zuständig für die Begleitung der Haushaltsführung und Prüfung der Jahresrechnung der Stadt.
(6) Der Hauptausschuss behandelt, sofern erforderlich unter Einbeziehung der Fachausschüsse und des Bürgermeisters mit seiner Verwaltung, die an die Stadtverordnetenversammlung gerichteten Vorschläge, Hinweise und Beschwerden (Petitionen) und erarbeitet einen Entscheidungsvorschlag für die Stadtverordnetenversammlung.
(7) Über die gefassten Beschlüsse des Hauptausschusses ist die Stadtverordnetenversammlung in ihrer nächsten Sitzung zu unterrichten.
| (1) Die Stadtverordnetenversammlung bildet neben dem Hauptausschuss weitere Ausschüsse: | |
| a) | Bau-, Wirtschafts- und Umweltausschuss, zuständig für Angelegenheiten aus den Aufgabengebieten des Hoch- und Tiefbaus sowie der Stadtplanung, der Wirtschaftsplanung und -förderung, des Umweltschutzes sowie in Gewerbeangelegenheiten, |
| b) | Ausschuss für Bildung und Kultur, sowie Sport und Soziales, zuständig für Angelegenheiten aus den Aufgabengebieten des Kulturwesens, der heimatlichen Kulturpflege, der Denkmalpflege, des Schulwesens, des außerschulischen Bildungswesens, des Sports, des Tourismus sowie des Sozial- und Gesundheitswesens. |
(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen.
(3) Die Stadtverordnetenversammlung kann gemäß § 43 Abs. 1 BbgKVerf weitere zeitweilige Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse bleiben solange bestehen, bis die ihnen zugewiesenen Aufgaben erfüllt sind.
(4) Die Stadtverordnetenversammlung bestimmt per Beschluss die Anzahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung für die einzelnen Ausschüsse. Die Sitzanteile ergeben sich aus den Regelungen des § 43 Abs. 2 BbgKVerf. Jede Fraktion kann einen oder mehrere Stellvertreter benennen. Diese können jedes von der Fraktion vorgeschlagene Mitglied vertreten. Ist eine Fraktion nicht im Ausschuss vertreten, so ist diese berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit aktivem Teilnahmerecht in den Ausschuss zu entsenden.
(5) Die Ausschussvorsitzenden werden den Fraktionen nach unter Beachtung des § 43 Abs. 5 BbgKVerf in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, sofern die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen. Das Los wird vom Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung gezogen. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Stadtverordneten. Die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden werden aus der Mitte der stimmberechtigten Ausschussmitglieder bestimmt.
(6) Die Stadtverordnetenversammlung kann über die Mitglieder nach Abs. 5 hinaus Einwohner, die nicht Bedienstete der Stadt sind, zu beratenden Mitgliedern seiner Ausschüsse berufen.
(7) Stadtverordnete können gleichzeitig Mitglieder in mehreren Ausschüssen sein.
(8) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich.
(9) In Angelegenheiten des § 36 Abs. 2 BbgKVerf und des § 7 Abs. 3 der Hauptsatzung ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
| (1) In allen Ortsteilen gem. § 1 Abs. 2 dieser Satzung wird ein Ortsbeirat gewählt. | |
| Der jeweilige Ortsbeirat in den Ortsteilen der Stadt Herzberg (Elster) besteht gemäß § 45 Abs. 2 BbgKVerf aus drei Mitgliedern. | |
| (2) Die Wahl der Ortsbeiräte und ihre Wahlperiode richtet sich nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. Er wird direkt gewählt. | |
| (3) Der Ortsbeirat ist vor der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung oder des Hauptausschusses in folgenden Angelegenheiten zu hören: | |
| 1. | Planung von Investitionsvorhaben in dem Ortsteil, |
| 2. | Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplanes sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch und bauordnungsrechtlichen Satzungen, soweit sie sich auf den Ortsteil beziehen, |
| 3. | Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in dem Ortsteil, |
| 4. | Aus- und Umbau sowie zu Entscheidungen über Straßen, Wege und Plätze in dem Ortsteil, |
| 5. | Änderung der Grenzen des Ortsteils und |
| 6. | Erstellung des Haushaltsplanes. |
| (4) Der Ortsbeirat kann zu allen den Ortsteil betreffenden Angelegenheiten Vorschläge unterbreiten und Anträge stellen. Der hauptamtliche Bürgermeister legt, wenn er nicht selbst zuständig ist, die Vorschläge und Anträge der Stadtverordnetenversammlung oder dem zuständigen Ausschuss zur Beratung und Entscheidung vor. Der Ortsbeirat ist über die Entscheidung zu unterrichten. | |
| (5) Der Ortsbeirat entscheidet über folgende Angelegenheiten: | |
| 1. | Reihenfolge von Unterhaltung, Instandsetzung und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Nebenanlagen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht, |
| 2. | Pflege des Ortsbildes sowie Pflege und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie Friedhöfen in dem jeweiligen Ortsteil, |
| 3. | Unterhaltung, Nutzung und Ausstattung der öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht. |
Die von einem Ortsbeirat gefassten Beschlüsse sind nach den Regelungen des § 46 Abs. 6 BbgKVerf zu behandeln.
(6) Zur Förderung von Vereinen und Verbänden, zur Förderung und für die Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums sowie für Ehrungen und Jubiläen werden entsprechend den konkreten Regelungen in den Gebietsänderungsverträgen den Ortsbeiräten Mittel zur Verfügung gestellt.
(1) Der Ortsvorsteher wird aus der Mitte der jeweils direkt gewählten Ortsbeiräte gewählt.
Der Ortsbeirat wählt auch den jeweiligen Stellvertreter des Ortsvorstehers aus seiner Mitte.
(2) Der Ortsvorsteher ist zugleich Vorsitzender des Ortsbeirates.
(3) Der Ortsvorsteher vertritt den Ortsteil gegenüber den Organen der Stadt Herzberg (Elster).
(4) Ein Ortsvorsteher kann an den öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen, soweit Angelegenheiten des Ortsteils berührt sind. Er hat ein aktives Teilnahmerecht. Ihm sind entsprechende Niederschriften oder Auszüge daraus zu übersenden.
(5) Der Ortsvorsteher unterrichtet die Einwohner des Ortsteils über bedeutsame Angelegenheiten des Ortsteils.
Die Gewährung der Aufwandsentschädigung, der Ersatz des Verdienstausfalls und die Reisekostenvergütung regelt eine eigene Entschädigungssatzung.
(1) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über Angelegenheiten, für die sie gemäß § 28 Abs. 2 BbgKVerf ausschließlich zuständig ist. Die Stadtverordnetenversammlung behält sich die Beschlussfassung über weitere Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 BbgKVerf vor. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über Angelegenheiten, die ihr vom Hauptausschuss zur Entscheidung vorgelegt werden.
(2) Der Hauptausschuss beschließt über diejenigen Angelegenheiten, für die er gemäß § 11 Abs. 4, 5 und 6 der Hauptsatzung zuständig ist. Der Hauptausschuss kann mit Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung seine Zuständigkeit in Einzelfällen oder für Gruppen von Angelegenheiten auf den Bürgermeister übertragen. Er kann in Einzelfällen Angelegenheiten der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung vorlegen.
(3) Der Bürgermeister ist zuständig für die unter § 54 Abs. 1 BbgKVerf genannten Aufgaben. Dem Bürgermeister obliegt die Abgrenzung der Geschäfte der laufenden Verwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit in dieser Hauptsatzung oder durch Einzelbeschluss der Stadtverordnetenversammlung nicht eine Abgrenzung bestimmt ist. Der Bürgermeister hat die Stadtverordnetenversammlung beziehungsweise den Hauptausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. Dies gilt auch für die Maßnahmen im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und der Auftragsangelegenheiten.
| (1) Dem Hauptausschuss sind folgende Geschäfte übertragen: | |
| a) | Vergaben, bei denen der Wert der Lieferung oder Leistung im Einzelfall 30.000 EUR und bei laufenden Lieferungen und Leistungen innerhalb eines Haushaltsjahres 80.000 EUR übersteigt. |
| b) | Die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte, sowie Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen. |
| c) | Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen und sonstigen Verfügungen über das Vermögen der Stadt bis zu einem Wert von 25.000 EUR, darüber hinaus entscheidet die Stadtverordnetenversammlung. |
| d) | Aufnahme von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzung. |
| (2) Dem Bürgermeister sind folgende Geschäfte übertragen: | |
| a) | Vergaben, bei denen der Wert der Lieferung oder Leistung im Einzelfall 30.000 EUR und bei laufenden Lieferungen und Leistungen eines Haushaltsjahres bis maximal 80.000 EUR nicht übersteigt. |
| b) | Die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte, sowie Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen in einer Höhe bis zu 5.000 EUR. |
| c) | Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen und sonstigen Verfügungen über das Vermögen der Stadt bis zu einem Wert von 5.000 EUR. |
| (3) Der Hauptausschuss bzw. der Bürgermeister informieren die Stadtverordnetenversammlung über getätigte Entscheidungen ab 10.000 € bzw. 15.000 €. | |
(1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Bürgermeister.
(2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im „Amtsblatt für die Stadt Herzberg (Elster)“, welches als Beilage zum „Herzeiger“ erscheint.
(3) Die Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung erfolgt mindestens drei volle Tage vor der Sitzung.
(4) In der Bekanntmachung ist, soweit erforderlich, auf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung unter Angabe der genehmigenden Behörde und des Datums hinzuweisen.
(5) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Abs. 2 dadurch ersetzt werden, dass diese in der Stadtverwaltung der Stadt Herzberg (Elster), Markt 1, 04916 Herzberg (Elster), während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird vom Bürgermeister angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Abs. 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.
(6) Sofern eine Bekanntmachung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften erfolgt, ist dies unbeachtlich soweit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 BbgKVerf vorliegen.
Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Herzberg (Elster), den 15.02.2024