Gemäß § 16 Abs. 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV), in der derzeit gültigen Fassung, ist ein Wahlausschuss der Stadt Herzberg (Elster) zu bilden, der aus der Wahlleiterin, seiner Stellvertretung und fünf Beisitzern, die die Wahlleiterin auf Vorschlag der im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen aus den Wahlberechtigten Personen des Wahlgebietes beruft, besteht.
Ich fordere die im Wahlgebiet Stadt Herzberg (Elster) vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen auf, mir bis zum 03.04.2024 (16 Uhr) wahlberechtigte Personen der Stadt Herzberg (Elster) als Beisitzer/innen des Wahlausschusses der Stadt Herzberg (Elster) vorzuschlagen.
Die Vorschläge sind zu richten an die Wahlleiterin der Stadt Herzberg (Elster):
| Per E-Mail an | hauptamt@stadt-herzberg.de |
| Per Post an | Stadt Herzberg (Elster), Wahlleiterin, Markt 1, 04916 Herzberg (Elster) |
| Persönlich an | Wahlleiterin, Sitz: Rathaus, Markt 1, 1. OG, Zi.-Nr. 2.7 |
Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber/innen, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen keine ehrenamtliche Tätigkeit in einem Wahlorgan ausüben (§ 92 Abs. 4 BbgKWahlG).
Ich weise darauf hin, dass gemäß § 92 Abs. 1 BbgKWahlG jede wahlberechtigte Person zur Übernahme eines Ehrenamtes in einem Wahlausschuss oder einem Wahlvorstand verpflichtet ist. Aus den unter § 92 Abs. 5 BbgKWahlG genannten Gründen darf die Übernahme abgelehnt werden.
Herzberg (Elster), den 20.03.2024