Die Satzung der Stadt Hettstedt über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes „Ortskern Hettstedt“ wurde mit Beschluss des Stadtrates der Stadt Hettstedt vom 13.12.2022 rechtsverbindlich durch öffentliche Bekanntmachung am 28.12.2022 aufgehoben.
Die Gestaltungssatzung der Stadt Hettstedt für das Stadtkerngebiet behält entsprechend BauO LSA § 85 als örtliche Bauvorschrift weiterhin ihre Gültigkeit.
Für alle Grundstücke, die im Geltungsbereich des ehemaligen Sanierungsgebietes „Ortskern Hettstedt“ liegen, hat das folgende Auswirkungen:
1. Wegfall der Genehmigungspflicht gem. § 144 Baugesetzbuch (BauGB)
Mit Aufhebung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes entfällt die
Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB.
Es ist somit keine sanierungsrechtliche Genehmigung mehr erforderlich für
1) die in § 14 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen,
2) Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird,
3) die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts,
4) die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts,
5) einen schuldrechtlichen Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 3) oder 4) genannten Rechtsgeschäfte begründet wird,
6) die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast,
7) die Teilung eines Grundstücks.
2. Löschung des Sanierungsvermerkes im Grundbuch
Die Stadt Hettstedt hat mit Aufhebung der Sanierungssatzung beim Grundbuchamt Eisleben die Löschung des Sanierungsvermerkes in den Grundbüchern für die Grundstücke, die im ehemaligen Sanierungsgebiet „Ortskern Hettstedt“ liegen, beantragt.
3. Zahlung von Ausgleichsbeträgen
Mit Abschluss der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme kommt es zur Entstehung einer Ausgleichsbetragspflicht nach § 154 BauGB. Das bedeutet, dass von den Grundstückseigentümern die sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen der jeweiligen Grundstücke zu zahlen sind. Die Stadt ist zur Erhebung der Ausgleichsbeträge auf Grundlage der gutachterlich festgestellten sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung gesetzlich verpflichtet. Ein Ermessen besteht nicht. Vor Erhebung des Ausgleichsbetrages wird den Grundstückseigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung gemäß § 154 Abs. 4 Satz 2 BauGB gegeben.
Grundlage der Ausgleichsbetragsbescheide, die anschließenden die betroffenen Eigentümer verschickt werden, ist eine durch den Gutachterausschuss des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation mit Stichtag 01.06.2022 aktualisierte Bodenrichtwertkarte zu den Anfangs- und Endwerten.
Alle Grundstückseigentümer, die den Ausgleichsbetrag schon vorab auf freiwilliger Basis bezahlt haben, erhalten keinen neuen Bescheid.