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Hettstedter Nachrichten – Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Hettstedt mit den Ortsteilen Ritterode, Meisberg und Walbeck
Ausgabe 5/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Der Stadtrat der Stadt Hettstedt hat in seiner 31. öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Stadtrates der Stadt Hettstedt am 26.09.2023 folgende Beschlüsse gefasst

Öffentlicher Teil

Überplanmäßige Aufwendung und Auszahlung gemäß § 105 Abs. 1 des KVG LSA im Haushaltsjahr 2023

Beschluss:

Der Stadtrat der Stadt Hettstedt beschließt, die notwendigen Mittel für den 1. BA KiTa Sonnenschein Außenanlage in Höhe von 80.000 EUR umzuverteilen. Die Umverteilung erfolgt innerhalb des Produkts 5.1.1.10.000 (Räumliche Planung und Entwicklung) vom Untersachkonto 09610.40028 (Stadtumbau Ost - Burgörner Altdorf /Molmeck - Umgestaltung des Feuerwehrarials im OT Altdorf) auf das Untersachkonto 09630.40021 (SUO/WUNE - WG II-III-IV-Aufwertung - Sanierung Kita "Sonnenschein").

Beschluss-Nr.: SRT-1646/2023

Der Beschluss wurde einstimmig gefasst.

Außerplanmäßige Aufwendung und Auszahlung gemäß § 105 Abs. 1 des KVG LSA im Haushaltsjahr 2023

Beschluss:

Der Stadtrat der Stadt Hettstedt beschließt, die notwendigen Mittel in Höhe von 20.000 EUR für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 aus dem Produkt 1.1.1.72.000 (Grundstücksmanagement) Untersachkonto 54560.40004 (Erstattungen für Aufwendungen von Dritten aus laufender Verwaltungstätigkeit an sonstige öffentliche Sonderrechnungen) auf das Produkt 5.1.1.10.000 (Räumliche Planung und Entwicklung) Untersachkonto 52910.40035 (Aufw.f.sonst.Dienstleistungen - Bebauungsplan Nr. 9) umzuverteilen.

Beschluss-Nr.: SRT-1662/2023

Der Beschluss wurde mit Stimmenmehrheit gefasst.

Beschluss des Stadtrates der Stadt Hettstedt über die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 8 BauGB und die Änderung des Flächennutzungsplanes

hier:

Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 9 „Ehemaliger Reitplatz“

Am Kirschweg der Stadt Hettstedt

Beschluss:

  1. Der Stadtrat der Stadt Hettstedt beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Ehemaliger Reitplatz“ Am Kirschweg der Stadt Hettstedt gem. § 8 BauGB, für eine Teilfläche des Flurstückes 480, sowie der Flurstücke 477 und 479 in der Flur 37 in der Gemarkung Hettstedt.
  2. Der Stadtrat der Stadt Hettstedt beschließt, die Änderung des Flächennutzungsplanes für diesen Bereich im Parallelverfahren durchzuführen.
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes gem. § 2 Abs. 1 BauGB und die damit verbundenen Änderung des Flächennutzungsplanes ortsüblich bekannt zu machen.
  4. Die höhere Planungsbehörde, der Landkreis Mansfeld-Südharz, ist über die Planungsabsicht in Kenntnis zu setzen.
  5. Die Verwaltung hat ein entsprechendes Angebot gem. HOAI für die Planungsleistungen eingeholt. Ein Angebot liegt in Höhe von 20.000 Euro vor.

Die Planungskosten werden dem Kaufpreis für die noch zu verkaufenden Flächen zugeschlagen.

Beschluss-Nr.: SRT-1650/2023

Der Beschluss wurde mit Stimmenmehrheit geändert gefasst.

Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Hettstedt - Hebesatzsatzung -

Beschluss:

Der Stadtrat der Stadt Hettstedt beschließt die Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Hettstedt - Hebesatzsatzung -.

Beschluss-Nr.: SRT1651/2023

Der Beschluss wurde abgelehnt.

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Hettstedt

- Hundesteuersatzung -

Beschluss:

Der Stadtrat der Stadt Hettstedt beschließt die in der Anlage ersichtliche Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Hettstedt - Hundesteuersatzung -.

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Hettstedt (Hundesteuersatzung)

Aufgrund der §§ 5, 8, 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014, S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2021 (GVBl. LSA 2021 S. 100) und aufgrund der §§ 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA 1996 S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2020 (GVBl. LSA 2020 S. 712) hat der Stadtrat der Stadt Hettstedt in seiner Sitzung am 26.09.2023 folgende Hundesteuersatzung beschlossen:

§ 1

Steuergegenstand

(1) Die Stadt Hettstedt erhebt die Hundesteuer nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Gegenstand der Steuer ist das persönlichen Zwecken dienende Halten von mehr als drei Monate alten Hunden durch natürliche Personen im Gebiet der Stadt Hettstedt. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund mehr als drei Monate alt ist. Ausgenommen von der Besteuerung ist das Halten von Hunden, die ausschließlich zu Erwerbszwecken gehalten werden.

(3) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, ist die Stadt Hettstedt steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seinen Hauptwohnsitz in Hettstedt hat.

§ 2

Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes. Halter in diesem Sinne ist der Eigentümer oder Besitzer des Hundes.

(2) Halter eines Hundes im Sinne dieser Hundesteuersatzung ist, wer einen oder mehrere Hunde im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat.

(3) Ein Hund wird nicht zu persönlichen Zwecken gehalten, wenn die Kosten der Hundehaltung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Sinne des Einkommenssteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung vom zuständigen Finanzamt anerkannt werden. Diensthunde öffentlich-rechtlicher Körperschaften werden nicht zu persönlichen Zwecken gehalten, soweit die Hundehaltung sich als eine dem Dienstherren geschuldete Dienstpflicht darstellt. Das ist zu vermuten, wenn die Kosten für den Diensthund öffentlich-rechtlicher Körperschaften überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.

(4) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate im Jahr gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

(5) Alle in einem gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten, sie haften gesamtschuldnerisch. Ein gemeinsamer Haushalt ist anzunehmen, wenn die Hundehaltung aufgrund der baulich-räumlichen Verhältnisse jeweils nur im wechselseitigen Einvernehmen oder wenigstens mit Duldung herangezogen, volljährigen Haushaltsmitglieder erfolgen kann.

§ 3

Entstehung und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats,

1.

in dem ein Hund in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird;

2.

in dem der Hund von einer im Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb gehaltenen Hündin geworfen wird;

3.

in dem der Halter mit einem Hund zuzieht oder

4.

in dem der Zeitraum von zwei Monaten in den Fällen des § 2 Abs. 4 überschritten ist.

Die Steuerpflicht beginnt jedoch frühestens mit dem 01. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet, der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder verstirbt.

(3) Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde entsteht die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug aus der Stadt Hettstedt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. Kann der genaue Zeitpunkt der Beendigung der Hundehaltung nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung bei der Stadt Hettstedt erfolgt.

§ 4

Erhebungszeitraum, Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Jahressteuerschuld entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres. Beginnt die Steuerpflicht erst im Laufe des Erhebungszeitraumes, entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Monats, in dem die Steuerpflicht beginnt (§ 3 Abs. 1).

(3) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.

(4) Die Steuer wird mit Bescheid festgesetzt. Der Bescheid gilt bis zum Beginn des Zeitraumes, für den ein neuer Bescheid erteilt wird.

(5) Die Steuer ist in vierteljährlichen Raten zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig.

(6) Entsteht oder ändert sich die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so ist die für dieses Kalenderhalbjahr zu entrichtende Steuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(7) Die Steuer kann auf Antrag durch die Stadt Hettstedt ab dem Folgejahr jährlich zum 01. Juli festgesetzt werden und ist dann in einem Jahresbetrag zu entrichten. Der entsprechende Antrag ist spätestens bis zum 30. September für das Folgejahr zu stellen. Die beantragte Zahlweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird.

§ 5

Steuersätze

(1) Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt jährlich:

1.

für den ersten Hund 80,00 €

2.

für den zweiten Hund 90,00 €

3.

für den dritten und jeden weiteren Hund 100,00 €

4.

für jeden gefährlichen Hund 600,00 €

Soweit die Steuerpflicht nach § 3 Abs. 1 erst im Laufe des Kalenderjahres entsteht, beträgt die Steuer für jeden Monat der Steuerpflicht ein Zwölftel des Jahresbetrages.

(2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 7 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.

(3) Hunde aus dem Tierheim sind vorbehaltlich § 7 Nr. 3 immer als erster Hund zu besteuern, sofern es sich nicht um einen gefährlichen Hund handelt.

(4) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren des Landes Sachsen-Anhalt (HundeG LSA) vollziehbar als gefährlich festgestellt wurden. Hebt die zuständige Sicherheitsbehörde den Leinen- und/oder Maulkorbzwang auf, erfolgt die Besteuerung ab dem 1. des Folgemonats nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3.

Gefährlich im Sinne dieser Satzung sind insbesondere Hunde:

Bullterrier

American Staffordshire Terrier

Staffordshire-Bullterrier

Pitbull-Terrier

Miniatur Bullterrier

American Bully

Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den in Satz 3 erfassten Hunderassen sowie Hunde die aufgrund eines Beißvorfalls als gefährlich eingestuft wurden.

§ 6

Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung

(1) Die Gewährung von Steuervergünstigungen können auf Antrag in Form von Steuerbefreiungen nach § 7 gewährt werden.

(2) Steuervergünstigungen werden nur gewährt, wenn der Hund, für den die Vergünstigung in Anspruch genommen werden soll

-

für den angegebenen Verwendungszweck geeignet ist,

-

entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten wird

-

und wenn der Halter des Hundes in den letzten fünf Jahren nicht rechtskräftig wegen Tierquälerei bestraft ist.

Der Antragsteller hat dies durch eine Erklärung zu versichern.

(3) Die Steuervergünstigung kann nach § 130 Abgabenordnung zurückgenommen bzw. nach § 131 Abgabenordnung widerrufen werden.

(4) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ist jede Steuervergünstigung ausgeschlossen.

(5) Der Antrag auf Steuerbefreiung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, mit den erforderlichen Nachweisen schriftlich bei der Stadt Hettstedt zu stellen. Bei späterem Antragseingang wird die Steuervergünstigung erst ab dem auf die Antragstellung folgenden übernächsten Monat gewährt.

(6) Die Steuervergünstigung gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.

§ 7

Steuerbefreiungen

(1) Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten eines Hundes, der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dient. Sonst hilflose Personen sind solche, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.

(2) Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten eines geprüften Sanitäts- und Rettungshundes von anerkannten Sanitäts- und Zivilschutzeinheiten. Zum Nachweis dienen das Prüfungszeugnis und eine aktuelle Bestätigung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörde.

(3) Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten eines Hundes, die von ihrem Halter aus einem Tierheim, eines im Land Sachsen Anhalt ansässigen eingetragenen Vereins, erworben wurden. Die Steuerbefreiung wird für 6 Monate ab dem Erwerb gewährt.

§ 8

Billigkeitsmaßnahmen

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde, und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

(2) Die Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen erfolgt auf Antrag des Steuerpflichtigen. Wer eine Billigkeitsmaßnahme beantragt, hat alle Tatsachen anzugeben, die hierfür erheblich sind.

§ 9

Meldepflichten

(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, den oder die Hunde innerhalb von 14 Tagen nach Entstehung der Steuerpflicht nach § 3 Abs. 1 bei der Stadt Hettstedt anzumelden. Bei der Anmeldung sind grundsätzlich anzugeben:

1.

Geburtsdatum des Hundes

2.

Rasse des Hundes

3.

Geschlecht des Hundes

4.

Identifizierungsnummer (Transpondernummer) des Hundes

5.

Datum der Aufnahme des Hundes in den Haushalt

6.

Name und Anschrift des Hundehalters

7.

Name und Anschrift des Vorbesitzers

Diese Pflicht gilt für alle Hunde unabhängig vom Bestehen der Steuerpflicht.

(2) Bei Hunden, die nach der bisherigen Satzung nicht, jedoch nach dieser Satzung als gefährliche Hunde einzustufen sind, hat der Hundehalter innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Satzung die Änderung anzuzeigen.

(3) Der Hundehalter ist verpflichtet, den oder die Hunde innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Hundehaltung (§ 3 Abs. 2) oder Verlegung des Haushalts in eine andere Gemeinde bei der Stadt Hettstedt schriftlich abzumelden. Im Falle einer Veräußerung sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.

(4) Entfallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, ist der Hundehalter verpflichtet, dies der Stadt Hettstedt innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt des Grundes für den Wegfall der Vergünstigung schriftlich anzuzeigen.

§ 10

Hundesteuermarken

(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gebiet der Stadt Hettstedt angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die im Eigentum der Stadt Hettstedt verbleibt, ausgegeben. Für die Steuermarke wird eine Gebühr von 5,00 Euro erhoben.

(2) Die Hundesteuermarke bleibt für die Dauer der Haltung des Hundes gültig.

(3) Der Hundehalter oder der Hundeführer dürfen Hunde außerhalb ihrer Wohnung oder ihres umfriedeten Grundbesitzes nur mit der an den Hundehalter ausgegebenen, sichtbar befestigten Steuermarke mit sich führen oder umherlaufen lassen.

(4) Der Hundehalter oder Hundeführer ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Hettstedt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.

(5) Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von 14 Tagen an die Stadt Hettstedt zurück zu geben.

(6) Bei Verlust der Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke ausgehändigt. Hierfür erhebt die Stadt Hettstedt eine Gebühr in Höhe von 2,50 Euro. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurück zu geben. Wird eine in Verlust gegangene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wieder gefundene Marke der Stadt Hettstedt unverzüglich zurück zu geben.

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt wer:

1.

entgegen § 10 Abs. 1 und Abs. 3 seinen Hund / seine Hunde nicht innerhalb von 14 Tagen anmeldet bzw. abmeldet,

2.

entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 bei der Abmeldung nicht Name und Anschrift des Erwerbes angibt,

3.

entgegen § 10 Abs. 4 den Wegfall von Steuervergünstigungsgründen nicht innerhalb von 14 Tagen anzeigt,

und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung), die Ordnungswidrigkeit entsteht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA). Sie kann nach § 16 Abs. 3 KAG-LSA mit einer Geldbuße geahndet werden.

(2) Ordnungswidrig handelt wer:

1.

entgegen § 11 Abs. 3 die mitzuführende Hundesteuermarke auf Verlangen nicht vorzeigt oder beim Auslesen des Transponders nicht mitwirkt, die Ordnungswidrigkeit entsteht gemäß nach § 8 Abs. 6 KVG LSA. Sie kann gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 KVG LSA mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 12

Übergangsvorschriften

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Stadt Hettstedt bereits angemeldete Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 10 Abs. 1.

§ 13

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und funktionsbezogene Bezeichnungen dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. 01. 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung der Stadt Hettstedt vom 28.07.2015 außer Kraft.

Hettstedt, 27.09.2023

Dirk Fuhlert
Bürgermeister

Beschluss-Nr.: SRT-1652/2023

Der Beschluss wurde mit Stimmenmehrheit gefasst.

Hundezählung - mehr Steuergerechtigkeit durchsetzen

Beschluss:

Der Stadtrat der Stadt Hettstedt beschließt:

1.

Der Hauptverwaltungsbeamte (HVB) der Stadt Hettstedt wird gebeten eine Hundezählung in der Stadt Hettstedt durchzuführen. Hierzu werden alle Einwohner*innen der Stadt Hettstedt in Form eines Serienbriefes angeschrieben und aufgefordert ihre Hunde anzumelden.

2.

Die Hundezählung nach Ziffer 1 ist bis zum 30. November 2023 abzuschließen.

3.

Die Hundezählung nach Ziffer 1 u. 2 wird durch Veröffentlichungen im Amtsblatt der Stadt Hettstedt sowie auf der Internetseite der Stadt Hettstedt begleitet.

4.

Über das Ergebnis der Hundezählung nach Ziffer 1 u. 2 berichtet der HVB unaufgefordert im Stadtrat der Stadt Hettstedt.

Beschluss-Nr.: SRT-1663/2023

Der Beschluss wurde mit Stimmenmehrheit gefasst.

Beschluss des Stadtrates der Stadt Hettstedt zur Lärmaktionsplanung gemäß EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG

hier:

Ergebnisbericht Umgebungslärmkartierung Stufe 4 an Hauptverkehrsstraßen in Sachsen-Anhalt in der Stadt Hettstedt

Beschluss:

1.

Der Stadtrat der Stadt Hettstedt beschließt, auf Grund des Ergebnisses der Umgebungslärmkartierung Stufe 4 an Hauptverkehrsstraßen in Sachsen-Anhalt, in der Stadt Hettstedt keine Lärmminderungsmaßnahmen durchzuführen, da keine Bevölkerung an dem festgelegten Abschnitt der B 180 betroffen ist.

2.

Das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt ist über den Beschluss zu informieren.

Beschluss-Nr.: SRT-1649/2023

Der Beschluss wurde einstimmig gefasst.

Beschluss des Stadtrates der Stadt Hettstedt zur Unterzeichnung einer Kooperationsvereinbarung zum Aufbau eines Netzwerkes Erneuerbare Energien "Green Power MSH2"

Beschluss:

Der Stadtrat der Stadt Hettstedt beschließt den Beitritt der Stadt Hettstedt, vertreten durch den Bürgermeister Dirk Fuhlert, zum Netzwerk Erneuerbare Energien "Green Power MSH2".

Der Bürgermeister wird beauftragt, die Vereinbarung zum Aufbau eines Netzwerkes Erneuerbare Energien "Green Power MSH2" für die Stadt Hettstedt zu unterschreiben. Die anliegende Vereinbarung ist Bestandteil des Beschlusses.

Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung soll die Mitarbeit im Netzwerk geregelt werden. Das Netzwerk selber dient dem Wissensaustausch. Die Gründung einer Gesellschaft, die als Auftraggeber, Vertragspartner etc. für Projekte auftritt, ist damit nicht vorgesehen.

Beschluss-Nr.: SRT-1653/2023

Der Beschluss wurde mit Stimmenmehrheit gefasst.

Positionierung des Klimaschutzmanagements in der Stadt Hettstedt

Erstellung eines Klimaschutzkonzeptes

Beschluss:

Der Stadtrat der Stadt Hettstedt hebt den Beschluss SRT-1496/2021 Erstellung eines integrierten Klimaschutzkonzeptes mit Klimaschutzmanagement auf.

Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung den gestellten Antrag zurückzuziehen.

Beschluss-Nr.: SRT-1657/2023

Der Beschluss wurde mit Stimmenmehrheit gefasst.

Nichtöffentlicher Teil

Aufhebung des Beschlusses des Stadtrates der Stadt Hettstedt, Beschluss-Nr. SRT-1643/2023 vom 22.08.2023

Beschluss:

Der Stadtrat der Stadt Hettstedt beschließt die Aufhebung des Stadtratsbeschlusses SRT-1643/2023.

Beschluss-Nr.: SRT-1654/2023

Der Beschluss wurde mit Stimmenmehrheit gefasst.

Auftragsvergabe für die Ausschreibung der Baumpflege an Straßenbäumen und kommunalen Objekten in Hettstedt und Ortsteile

Beschluss:

Der Stadtrat der Stadt Hettstedt beschließt die Vergabe der Aufträge bezüglich der Baumpflegearbeiten der kommunalen Objekte und der Straßenbäume der Stadt Hettstedt an den

-

Bieter Nr. 1 für das LOS 1

-

Bieter Nr. 1 für das LOS 3

-

Bieter Nr. 1 für das LOS 4

-

Bieter Nr. 1 für das LOS 6

-

Bieter Nr. 1 für das LOS 9

für den Bieter 1, Wernecke´s Landschaftsbau, Walbeck

und an den

-

Bieter Nr. 2 für das LOS 2

-

Bieter Nr. 2 für das LOS 5

-

Bieter Nr. 2 für das LOS 7

-

Bieter Nr. 2 für das LOS 8

-

Bieter Nr. 2 für das LOS 10

für den Bieter 2, Green Team Schulze, Mansfeld OT Vatterode.

Beschluss-Nr.: SRT-1658/2023

Der Beschluss wurde einstimmig gefasst.

Los 5 Heizungs- und Sanitärarbeiten in der Kita Regenbogen, Am Schützenplatz 10, in Hettstedt

Beschluss:

Der Stadtratder Stadt Hettstedtbeschließt, den Auftrag für Los 5 Heizungs- und Sanitärinstallationsarbeiten in der Kita Regenbogen, an den Bieter 2 auf Platz 1

Hartmann und Buchholz aus Sangerhausen

auf der Grundlage des geprüften Angebotes zu vergeben.

Beschluss-Nr.: SRT-1659/2023

Der Beschluss wurde mit Stimmenmehrheit gefasst.

Auftragsvergabe Neuerrichtung eines Sirenenstandortes auf dem Gelände der Ortsfeuerwehr Burgörner-Altdorf

Beschluss:

Der Stadtrat der Stadt Hettstedt beschließt, den Auftrag für die Neuerrichtung eines Sirenenstandortes auf dem Gelände der Ortsfeuerwehr Burgörner-Altdorf an den Bieter 1

Nachrichtentechnik Quedlinburg

zu vergeben.

Beschluss-Nr.: SRT-1660/2023

Der Beschluss wurde mit Stimmenmehrheit gefasst.

Auftragsvergabe für Planungsleistungen zur Erstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 „Ehemaliger Reitplatz“ Am Kirschweg in Hettstedt und Änderung des Flächennutzungsplanes

Beschluss:

DerStadtrat der Stadt Hettstedt beschließt, den Auftrag für die Planungsleistungen zur Erstellung des Bebauungsplanes Nr.9 „Ehemaliger Reitplatz“ Am Kirschweg in Hettstedt und Änderung des Flächennutzungsplanes an das Planungsbüro StadtLandGrün, Händelstraße 8 in 06114 Halle (Saale) zu vergeben.

Die Auftragssumme beträgt brutto 19.879,40 €.

Beschluss-Nr.: SRT-1661/2023

Der Beschluss wurde mit Stimmenmehrheit gefasst.