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Mitteilungsblatt der Stadt Hohnstein
Ausgabe 10/2023
Amtliche Bekanntmachungen Rathaus
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Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Hohnstein

zur Verfahrensregelung über die Werbung

für politische Zwecke auf öffentlichen Straßen

während der Wahlkampfzeit

(1. Änderungssatzung)

Aufgrund der §§ 18 und 21 des Sächsisches Straßengesetz vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) geändert worden ist, des § 4 der Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, des § 2 des Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Hohnstein in seiner Sitzung am 27.09.2023 folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Die Wahlwerbungssatzung bestimmt die Grundsätze der Werbung für politische Zwecke anlässlich

von Wahlen mit Werbeträgern auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Straßenbegleitgrünflächen sowie das Aufstellen und Betreiben von Informationsständen, welche als Sondernutzung nach § 18 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 der Satzung der der Stadt Hohnstein über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen der öffentlichen Straßen in Hohnstein (Sondernutzungssatzung) vom 01.01.2002 mit der Änderungssatzung vom 28.11.2007 in der jeweils gültigen Fassung der Erlaubnis bedürfen. Es werden die Grundsätze bestimmt, die innerhalb der Wahlkampfzeit für eine Erlaubnis eingehalten sein müssen, und es wird der Rahmen für das Verwaltungshandeln in diesem Sachbereich gesetzt. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Sondernutzungssatzung.

Artikel 2

§ 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Berechtigte Sondernutzer im Sinne der Wahlwerbungssatzung sind politische Parteien, politische Organisationen und Wählervereinigungen, die im Stadtrat und in den Ortschaftsräten der Stadt Hohnstein, im Kreistag, im Sächsischen Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament vertreten sind sowie Träger von Wahlvorschlägen für die jeweils anstehenden Wahlen zu den genannten Parlamenten bzw. dem Stadtrat und Ortschaftsrat sowie diese und zugelassene Einzelbewerber zum Bürgermeister der Stadt Hohnstein und Initiatoren von Volks- und Bürgerentscheiden. Berechtigte sind auch Personen, die im Auftrag der in Satz 1 genannten Personenkreise handeln.

Artikel 3

§ 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

Werbeträger sind Stell-, Hänge- und Großflächenplakatschilder. Sie dienen der Aufnahme von Werbeplakaten und sollen aus witterungsbeständigem Material bestehen. Es dürfen keine Werbeträger mit kantigen Metallrahmen verwendet werden oder solche, bei denen anderweitig eine

Verletzungsgefahr bestehen kann.

Stellschilder dürfen nicht größer als 120 cm x 100 cm sein;

Hängeschilder dürfen nicht größer als 85 cm x 60 cm sein;

Großflächenplakatschilder dürfen nicht größer als 360 cm x 260 cm sein.

Als Doppelplakat gelten ein beidseitig beklebter oder zwei Rücken an Rücken angebrachte Werbeträger.

Die Werbung mit Großflächenplakatschildern ist nur in der Vorwahlzeit mit vorheriger schriftlicher

Erlaubnis der Stadt Hohnstein (gemäß § 5) gestattet.

Artikel 4

§ 4 Absatz 3 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

Um eine niveauvolle und dem Gesamtstadtbild nicht widersprechende Wahlwerbung durchzuführen, wird folgende Limitierung bei Wahlplakaten pro Parteien, Wählervereinigungen oder Unabhängigen Kandidaten über Hängeschilder erlassen:

Stadt Hohnstein =

4 Stück

Ortsteil Ehrenberg =

4 Stück

Ortsteil Ulbersdorf =

3 Stück

Ortsteil Rathewalde =

3 Stück

Ortsteil Cunnersdorf =

3 Stück

Ortsteil Goßdorf =

3 Stück

Ortsteil Lohsdorf =

3 Stück

Ortsteil Kohlmühle =

2 Stück

Ortsteil Zeschnig =

2 Stück

Ortsteil Hohburkersdorf =

2 Stück

Ortsteil Waitzdorf =

1 Stück

Sowohl ein Einzel- als auch ein Doppelplakat zählen als ein Plakat im Sinne der Stückzahl dieser Tabelle.

Artikel 5

§ 4 Absatz 3 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

Pro Standort dürfen maximal zwei Plakate (Einzel- oder Doppelplakate) in der Höhe übereinander angeordnet werden.

Artikel 6

§ 6 Absatz 2 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

c)

Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen, auf dem

-

die Aufstellrichtung des Großflächenplakatschildes (Ansichtsfläche und Rückseite des Plakates sind zu kennzeichnen) und

-

der genaue Standort des Großflächenplakatschildes (Abstand zu den Fahrbahnkanten und ggf. anderen markanten Punkten am Standort in Metern) eingetragen sind.

Artikel 7

§ 6 Absatz 2 wird auf Buchstabe c) folgend wie folgt ergänzt:

d)

Liegen mehrere Anträge verschiedener Berechtigter für gleiche Standorte vor, wird der Standort erstmalig per Losentscheid durch das Ordnungsamt zugewiesen. Für folgende Wahlen gilt das Rotationsprinzip. Zur Berücksichtigung am Rotationsprinzip ist der Antrag bis zum 57. Tag vor der Wahl einzureichen.

Für die Versagung der Erlaubnis gilt § 5 Abs. 3 sinngemäß.

Artikel 8

Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hohnstein, den 27.09.2023

Brade

Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach Ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung der die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach §52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.