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Mitteilungsblatt der Stadt Hohnstein
Ausgabe 10/2024
Amtliche Bekanntmachungen Rathaus
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Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Hohnstein zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hohnstein (Feuerwehrgebührensatzung)  

Auf Grund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) und der §§ 1 und 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) sowie der §§ 22 und 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289) und der §§ 17 und 20 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschauen im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung - SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 532) hat der Stadtrat der Stadt Hohnstein am 25.09.2024 folgende Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Hohnstein zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hohnstein (Feuerwehrgebührensatzung) beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Anlage der Satzung

Das Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehren der Stadt Hohnstein als Anlage zur Feuerwehrgebührensatzung wird wie folgt geändert:

2. Stundensatz für den Einsatz von Fahrzeugen einschließlich Geräte der Feuerwehren

Artikel 2

Inkratfttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 20.01.2024 in Kraft.

Hohnstein, 25.09.2024

Brade Siegel
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung

als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGgenannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.