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Mitteilungsblatt der Stadt Hohnstein
Ausgabe 11/2024
Amtliche Bekanntmachungen Rathaus
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Bekanntmachung einer Widmungsverfügung der Stadt Hohnstein gemäß § 6 Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (SächsStrG)

Gemäß § 6 Sächsisches Straßengesetz vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) geändert worden ist, werden die Flurstücke Nr. 194, 122/3, 127/2 und 127/3 der Gemarkung Zeschnig (im Lageplan rot gekennzeichnet) für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

1. Straßenbeschreibung

2.

Verfügung

2.1.

Die unter 1. bezeichnete bestehende Straße wird zur Ortsstraße gewidmet.

2.2

Widmungsbeschränkungen:

Keine

3.

Träger der Straßenbaulast:

Stadt Hohnstein

4.

Wirksamwerden:

Die Verfügung wird am Tag nach der Veröffentlichung wirksam.

5.

Sonstiges

5.1.

Gründe für Widmung:

Fläche zur Nutzung durch öffentlichen Straßenverkehr

5.2.

Die Verfügung nach Nummer 2 kann während der Dienstzeiten in der Zeit vom 18.11.2024 bis 13.12.2024 bei der

Stadtverwaltung Hohnstein, Rathausstraße 10, Zimmer 21, 01848 Hohnstein eingesehen werden.

6.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Hohnstein, Rathausstraße 10, 01848 Hohnstein einzulegen. Die Widerspruchsfrist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Postfach 10 02 53/54 in 01782 Pirna eingelegt wird.

Hohnstein, 15.11.2024

Daniel Brade, Bürgermeister