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Mitteilungsblatt der Stadt Hohnstein
Ausgabe 11/2025
Amtliche Bekanntmachungen Rathaus
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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Hohnstein über das Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen für das Jahr 2026

1) Gruppenauskunft vor Wahlen

Die Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften, Sterbedaten) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

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2) Alters- und Ehejubiläen

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 BMG Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschriften sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubilare im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag und jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

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3) Adressbuchauskunft

Nach § 50 Abs. 3 BMG darf die Meldebehörde Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über deren Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Auskünfte zu 1) bis 3) werden durch die Meldebehörde nicht erteilt, soweit der Betroffene der Veröffentlichung oder Übermittlung seiner Daten widerspricht. Der Widerspruch kann gebührenfrei (schriftlich oder zur Niederschrift) bei der zuständigen Meldebehörde eingelegt werden. Bereits in den vergangenen Jahren eingereichte Widersprüche behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht wiederholt werden.

Anschrift der Meldebehörde Hohnstein:

Meldebehörde Hohnstein, Rathausstraße 10, 01848 Hohnstein

Für Rückfragen steht Ihnen die Mitarbeiterin der Meldebehörde Hohnstein sehr gern persönlich oder telefonisch unter 035975 86815 zur Verfügung.