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Mitteilungsblatt der Stadt Hohnstein
Ausgabe 11/2025
Amtliche Bekanntmachungen Rathaus
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Satzung der Stadt Hohnstein über die Festsetzung der Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer - Hebesatzsatzung-

Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG), des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und des § 7 Absatz 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt Hohnstein in seiner öffentlichen Sitzung am 22.10.2025 mit Beschluss Nr. 54/25 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Stadt Hohnstein erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2

Hebesätze

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

1.

Für die Grundsteuer:

a)

für die land-und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A) auf  — 305 v. H.

der Steuermessbeträge

b)

für bebaute und unbebaute Grundstücke

(Grundsteuer B) auf  — 400 v. H.

der Steuermessbeträge

2.

Für die Gewerbesteuer auf  — 430 v. H.

der Steuermessbeträge

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Hohnstein, 22.10.2025

Brade
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Brade
Bürgermeister

Hinweis:

In der Regel erfolgt die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer mit der Haushaltsatzung.

Für das Jahr 2026 wurden die Hebesätze nochmals mittels gesonderter Hebesatzsatzung festgesetzt.

Die Festsetzung der Hebesätze ab dem Jahr 2027 erfolgt wieder im Rahmen der Haushaltsatzung.

Frau George, Kämmerin