Die Stadtverwaltung bittet alle Grundstückseigentümer ihren Reinigungspflichten am Rand von öffentlichen Straßen und Gehwegen, der sogenannten Räum- und Streupflicht, gemäß der Straßenreinigungssatzung nachzukommen. Gerade im Winter bei Schneefall und Glätte bitten wir Sie um die Beachtung und Ausführung. Anbei ein Auszug aus der Satzung der Stadt Hohnstein, über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen (Straßenreinigungssatzung) vom 19.12.2001 zu Ihrer Kenntnisnahme.
§ 2 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehwege sowie die
Schnittgerinne der Straßen zu reinigen, Gehwege bei Schneeanhäufungen zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
Zu den Reinigungspflichten gehört auch das Verschneiden von Hecken und anderem Bewuchs, wenn es für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs von Belang ist.
§ 3 Verpflichtete
(1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr einen Zugang haben.
(2) Sind mehrere nach dieser Satzung gemeinsam verpflichtet, so haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.
§ 4 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
(1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Falls solche Gehwege nicht vorhanden sind, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,00 m.
(2) Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zugang zur sie erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten nach dieser Satzung auf den Gehweg, der vor den unmittelbar angrenzenden Grundstücken liegt.
§ 5 Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten
(1) Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Hecken und anderer Bewuchs am Rand von Straßen -insbesondere ohne Gehweg- sind dann zu verschneiden und ggf. zu entfernen, wenn aus ihrer Höhe Sichtbehinderungen für Kraftfahrer resultieren oder ihre Breite den Verkehrsraum unangemessen einschränkt bzw. Fußgänger behindert. Der Umfang der Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung.
(2) Die Gehwege sind nach Bedarf mindestens aber vor Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zu reinigen.
(3) Bei der Gehwegreinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände z.B. Frostgefahr oder ausgerufener Wassernotstand entgegenstehen.
(4) Beim Reinigen darf der Gehweg nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder sonstige Entwässerungsanlagen oder offenen Abzugsgräben geschüttet werden.
(5) Handelseinrichtungen, das ambulante Gewerbe, Betriebe und Einrichtungen, die durch ihre Tätigkeit oder deren unmittelbare Folgen den öffentlichen Verkehrsraum beschmutzen, haben sofort alle Verunreinigungen zu beseitigen. Leergut und andere Materialien dürfen nur kurzfristig in Ausnahmefällen im öffentlichen Verkehrsraum gelagert werden und dürfen Straßenpassanten und den Verkehr nicht gefährden oder behindern. Der Abstellplatz ist sofort nach Entfernen des Leergutes durch den Verursacher zu reinigen. Andere Nutzer des öffentlichen Verkehrsraumes haben sofort alle von ihnen verursachten Verschmutzungen zu beseitigen.
§ 6 Umfang des Schneeräumens
(1) Die Gehwege sind auf eine solche Breite vom Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die Flüssigkeit und Sicherheit des öffentlichen Fußgängerverkehrs gewährleistet ist, sie sind mindestens auf Gehwegbreite zu räumen. Dies gilt entsprechend auch für Fahrbahnen, wenn Gehwege nicht vorhanden sind.
(2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil des Gehweges, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abfließen kann.
(3) Die vom Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Gehwegfläche gewährleistet ist, für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen.
(4) Paragraph 5 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend
(5) Hydranten (auch Unterflurhydranten und Absperrschieber) sind von den Anliegern ständig von Schnee und Eis freizuhalten.
(6) Alle Fahrzeugbesitzer haben ihre Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen so abzustellen, dass der Räum- und Streudienst nicht behindert wird.
§ 7 Beseitigung von Schnee und Eisglätte
(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege sowie Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie vom Fußgänger bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 6 Abs. 1 zu räumende Fläche. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt zu verwenden. Salz oder salzhaltige Stoffe dürfen nur ausnahmsweise bei Eisregen und besonderen Gefahrenpunkten verwendet werden. Der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten. Wenn auf oder an einem Gehweg Bäume oder Sträucher stehen, die durch salzhaltiges Schmelzwasser gefährdet werden können, ist das bestreuen mit Salz oder salzhaltigen Stoffen verboten.
(2) Paragraph 5 Abs. 4 Satz 1 und Paragraph 6 Abs. 3 gelten entsprechend.
(3) Bei Bildung von Eiszapfen oder überhängenden Schnee- und Eismassen an den Dächern und Dachrinnen sind diese durch die Verpflichteten sofort zu entfernen bzw. entfernen zu lassen und die nötigen Vorsichtsmaßnahmen einzuleiten, um Unfällen vorzubeugen.
§ 8 Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee und Eisglätte
Die Gehwege müssen werktags ab 06.30 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08.00 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich - bei Bedarf auch wiederholt- zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.
§ 9 Wintersport auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
Auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen Freistücken darf kein Wintersport (Rodeln, Skilaufen und Schlittschuhlauf) ausgeübt werden.