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Mitteilungsblatt der Stadt Hohnstein
Ausgabe 12/2024
Amtliche Bekanntmachungen Rathaus
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Grundsteuer 2025 – keine Zahlung ohne neuen Grundsteuerbescheid

Bitte warten Sie auf ihren neuen Grundsteuerbescheid.

Aufgrund der ab 1. Januar 2025 geltenden neuen Rechtslage kam und kommt es zu Änderungen bei der Bewertung der Grundstücke. Gleichzeitig wird auch die Festsetzung der Grundsteuern den neuen gesetzlichen Regelungen angepasst. Die Stadt Hohnstein informiert, dass die Ihnen vorliegenden Grundsteuerbescheide lediglich bis 31.12.2024 gelten und demzufolge zunächst die Zahlungsverpflichtungen aus den festgelegten Ratenfälligkeiten für Folgejahre ab 01.01.2025 entfallen.

Sollten Sie dem Kreditinstitut zur Bezahlung der bisherigen Grundsteuer einen Dauerauftrag erteilt haben, stornieren Sie diesen bitte. Haben Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, ist nichts weiter zu tun. Ein Lastschrifteinzug erfolgt erst wieder, nachdem ein neuer Steuerbescheid erlassen wurde.

Sofern für Ihren Grundbesitz eine Grundsteuer für 2025 festzusetzen ist, wird in jedem Falle ein neuer Grundsteuerbescheid an Sie versandt.

Wir möchten an dieser Stelle noch folgende Hinweise geben:

Der Begriff Aufkommensneutralität wird oft missverstanden. Aufkommensneutralität bedeutet nur, dass die Stadt nach Umsetzung der Reform (das heißt im Jahr 2025) das Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann. Es bedeutet nicht, dass die individuelle Grundsteuer gleich bleibt. Die Städte und Gemeinden haben keinen Einfluss auf die Bewertungsergebnisse der Finanzämter. Zugleich sind die festgesetzten Grundsteuermessbeträge für Städte und Gemeinden verbindlich und für den neuen Grundsteuerbescheid ab 2025 anzusetzen. Eine Erhöhung des Grundsteueraufkommens 2025 ist rechtlich in jedem Falle zulässig. Es bleibt jedoch dabei, dass keine Stadt oder Gemeinde wegen der Reform das Grundsteueraufkommen erhöht. Eine angemessene Anhebung der Grundsteuer kann unter anderen Gesichtspunkten erforderlich werden (also unabhängig von der Reform), falls die Finanzmittel zur Erfüllung der aktuellen Aufgaben nicht ausreichen. Die Städte und Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, ihre Haushalte auszugleichen. Daher muss ggf. auch über Steueranhebungen nachgedacht werden. Dies ist jederzeit möglich und hat nichts mit der Umsetzung der Grundsteuerreform zu tun.

George
Kämmerin

Der Hohnsteiner Stadtrat hat in seiner Sitzung am 19.11.2024 die neuen Hebesätze ab 2025 beschlossen. So bleibt die Grundsteuer A bei 305 Prozent (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) und die Grundsteuer B wird von 420 Prozent auf 400 Prozent (bebaute und unbebaute Grundstücke) abgesenkt. Damit folgten die Stadträte der augesprochenen Empfehlung bzw. groben Berechnung des Sächsischen Finanzministeriums, die für jede Gemeinde einen Medianwert zur Orientierung ermittelte, wenn auch diese Zahlen einen großen Unsicherheitsfaktor haben, da noch nicht alle erstellten Messbescheide der Finanzämter in die Berechnung integriert waren. Die Hebesatzsatzung für die Stadt Hohnstein ab 2025 finden sie nachfolgend. Sie gilt erst einmal für ein Jahr. Nach den Steuererhebungen im Jahr 2025 kann dann das tatsächliche Ergebnis nochmal evaluiert werden, um gegebenenfalls im Jahr 2026 eine erneute Anpassung vorzunehmen.

Brade
Bürgermeister