Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG), des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und des § 7 Absatz 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt Hohnstein in seiner öffentlichen Sitzung am 19.11.2024 mit Beschluss Nr. 51/24 folgende Satzung erlassen:
Die Stadt Hohnstein erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetztes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
| Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt: | ||
| 1. | Für die Grundsteuer: | |
| a) | für die land-und forstwirtschaftlichen Betriebe |
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| (Grundsteuer A) auf — 305 v. H. |
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| der Steuermessbeträge |
| b) | für bebaute und unbebaute Grundstücke |
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| (Grundsteuer B) auf — 400 v. H. |
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| der Steuermessbeträge |
| 2. | Für die Gewerbesteuer auf — 430 v. H. | |
| der Steuermessbeträge | |
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hebesatzsatzung vom 16.11.2021 außer Kraft.
Hohnstein, 19.11.2024
Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.