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Mitteilungsblatt der Stadt Hohnstein
Ausgabe 12/2025
Amtliche Bekanntmachungen Verbände
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Information des AZV Sebnitz

Am 18. November 2025 hat die Verbandsversammlung des AZV Sebnitz die nachfolgende 7. Änderungssatzung zur Abwassersatzung des Abwasserzweckverbandes Sebnitz beschlossen. Diese wird am 20.12.2025 im Landkreisboten öffentlich bekanntgemacht.

Artikel 1

§ 54 erhält folgende Fassung:

(1) Für die Abwasserentsorgung gemäß § 48 beträgt die Gebühr je m³ Abwasser

1.

für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird

a)

für das Entsorgungsgebiet der Kläranlage Sebnitz 4,20 €

b)

für die Entsorgungsgebiete der Kläranlagen Hohnstein, Rathewalde und Goßdorf 4,95 €

(2) Zur Abwassergebühr gemäß Absatz 1 Nr. 1 a) kommt jährlich eine Grundgebühr gestaffelt nach der im Veranlagungszeitraum angefallenen Abwassermenge in nachfolgender Höhe hinzu:

Staffelung nach jährlichen Verbrauch in m³

Grundgebühr pro Jahr

0 bis 200

80,00 €

bis 400

240,00 €

bis 600

500,00 €

bis 800

700,00 €

bis 1.000

900,00 €

bis 2.000

2.100,00 €

bis 3.000

3.500,00 €

bis 4.000

4.900,00 €

bis 5.000

6.300,00 €

bis 6.000

7.700,00 €

bis 7.000

9.100,00 €

bis 8.000

10.500,00 €

bis 9.000

11.900,00 €

bis 10.000

13.300,00 €

bis 11.000

16.800,00 €

bis 12.000

18.400,00 €

bis 13.000

20.000,00 €

bis 14.000

21.600,00 €

bis 15.000

23.200,00 €

bis 16.000

24.800,00 €

bis 17.000

26.400,00 €

bis 18.000

28.000,00 €

bis 19.000

29.600,00 €

bis 20.000

31.200,00 €

(3) Zur Abwassergebühr gemäß Absatz 1 Nr. 1 b) kommt jährlich eine Grundgebühr gestaffelt nach der im Veranlagungszeitraum angefallenen Abwassermenge in nachfolgender Höhe hinzu:

Staffelung nach jährlichen Verbrauch in m³

Grundgebühr pro Jahr

0 bis 120

69,00 €

bis 180

103,50 €

bis 240

138,00 €

bis 360

207,00 €

bis 480

276,00 €

bis 600

345,00 €

bis 720

414,00 €

bis 840

483,00 €

bis 960

552,00 €

bis 1.080

621,00 €

bis 1.200

690,00 €

bis 1.600

897,00 €

bis 2.000

1.173,00 €

bis 3.000

1.725,00 €

(4) Die Grundgebühr in Höhe von 80,00 € gemäß Absatz 2 bzw. in Höhe von 69,00 € gemäß Absatz 3 fällt auch für Leistungsobjekte an, die zeitweise keine Abwasserentsorgung vornehmen, jedoch über einen Hausanschluss verfügen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Artikel 1 tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

 — 

Sebnitz, den 18.11.2025

Kretzschmar
Verbandsvorsitzender