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Mitteilungsblatt der Stadt Hohnstein
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen Rathaus
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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Stadt Hohnstein zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hohnstein (Feuerwehrgebührensatzung)

Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) und der §§ 1 und 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) sowie der §§ 22 und 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, S. 647), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) und § 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschauen im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung -SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Mai 2020 (SächsGVBl. S. 218) hat der Stadtrat der Stadt Hohnstein am 02.03.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Kostenersatz im Sinne dieser Satzung beinhaltet die Aufwendungen der Feuerwehr für

- die Durchführung von Pflichtleistungen, für die nach dieser Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Erstattung verlangt wird und
-

Einsätze der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung und die Durchführung von anderen Leistungen.

(2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Auftrag, Anforderung oder von Amts wegen ausgelöste Tätigkeit der Feuerwehr.

§ 2

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hohnstein im Sinne der §§ 2, 6, 22, 23 und 69 des SächsBRKG.

(2) Die einsatztaktisch notwendigen Kräfte und Mittel für den Einsatz bestimmt die Feuerwehr unter Berücksichtigung der Alarm- und Ausrückeordnung.

§ 3

Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr

Zum Ersatz der Kosten, die der Stadt Hohnstein durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen, ist verpflichtet:

1.

der Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat

2.

der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist,

3.

der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial erforderlich geworden ist,

4.

der Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst wird,

5.

derjenige, der wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert

6.

derjenige, in dessen Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird,

7.

die Gemeinde, der im Rahmen eines gemeindeübergreifenden Einsatzes nach § 14 Abs. 1 SächsBRKG Hilfe geleistet worden ist, sofern keine andere Vereinbarungen bestehen oder getroffen werden.

8.

der Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Einrichtungen, Anlagen oder Waldflächen, die der Brandverhütungsschau unterliegen sowie Personen, in dessen Interesse die Brandverhütungsschau durchgeführt wird.

§ 4

Kostenersatz für freiwillige Leistungen der Feuerwehr

Für jeden anderen Einsatz der Feuerwehr, der nicht unter § 69 Abs. 1 und 2 SächsBRKG fällt, wird nach § 69 Abs. 3 SächsBRKG Kostenersatz verlangt.

Dies gilt für:

1.

technische Hilfe, die nicht unter § 3 fällt (z. B. Türöffnungen bei Gebäuden, Aufzügen, Wohnungen oder ähnliches; Beseitigung von Betriebsstoffen und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen; die Mitwirkung bei und die Durchführung von Sicherungs-, Bergungs- und Aufräumarbeiten; Tragehilfen, Gehölzarbeiten; das Einfangen von Tieren und die Beseitigung von Insektennestern; Tierkörperbeseitigung),

2.

Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes (z. B. Stellungnahmen, Beratungen, Ortsbesichtigungen, Abnahmen zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz; Anleiterproben sowie andere praktische Überprüfungen mit Geräten der Feuerwehr; Aufschaltungen von Brandmeldeanlagen),

3.

Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (z. B. Brandschutzunterweisungen; Ausbildung von Brandschutzhelfern; Handhabung von Feuerlöschern)

§ 5

Kostenberechnung

Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl der in Anspruch genommenen Fahrzeuge, Geräte, Ausrüstungsgegenstände und des Personals. Das Kostenverzeichnis ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.

(1) Die Kosten der im Kostenverzeichnis bezeichneten Leistungen verstehen sich als Nettokosten. Sofern die Leistungen der Feuerwehren von Hohnstein der Umsatzsteuer unterliegen, ist die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu vergüten.

(2) Die Einsatzzeit für Personal und Fahrzeuge beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung der Einsatzleitung über das Ende des Einsatzes, spätestens mit der Herstellung der Einsatzbereitschaft nach dem Wiedereinrücken in das Gerätehaus. Bei Einsätzen des vorbeugenden Brandschutzes, bei Brandsicherheitswachen, bei Brandverhütungsschauen einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Nachschau und bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen beinhaltet der Zeitansatz die Kontroll- und Beratungszeit, die Vor- und Nachbereitungszeit und gegebenenfalls die Hin- und Rückfahrzeit.

(3) Bei der Berechnung der Einsatzzeit werden angefangene Stunden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet.

(4) Für die beim Einsatz verbrauchten Materialien werden die jeweiligen Sachkosten und gegebenenfalls Entsorgungskosten berechnet. Zusätzlich wird ein Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 10 Prozent erhoben.

(5) Werden durch den Einsatz Geräte und Ausrüstungsgegenstände unbrauchbar, sind diese nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft.

(6) Entstehen der Feuerwehr durch die Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen Dritter zusätzliche Kosten, so sind diese zusätzlich zu den Kosten nach § 3 und § 4 zu erstatten. Zusätzliche Kosten im Sinne dieser Satzung entstehen u.a. durch die Inanspruchnahme von Spezialdienstleistungen Dritter und spezieller Materialien bzw. Geräte, die nicht von den Feuerwehren der Stadt Hohnstein vorgehalten werden.

§ 6

Kostenschuldner

(1) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 dieser Satzung wird von demjenigen verlangt, der nach § 3 Nr. 1 bis 8 bestimmt ist.

(2) Kostenersatz für Einsätze nach § 4 dieser Satzung werden von denjenigen in § 69 Abs. 3 SächsBRKG genannten Personen verlangt.

(3) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. §§ 16, 17, 19 und 22 SächsVwKG gelten entsprechend.

(4) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre.

§ 7

Entstehung und Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit Beendigung des Einsatzes/der Leistung der Feuerwehr.

(2) Der Kostenersatz wird durch Bescheid erhoben. Die Kosten werden einen Monat nach Bekanntgabe des Kostenbescheides fällig, sofern nicht im Kostenbescheid ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 8

Befugnis zur Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung und zur Festsetzung des Kostenersatzes im Rahmen dieser Satzung ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten zulässig:

-

Name und Anschrift des Kostenschuldners

-

Ggf. Kfz-Kennzeichen des Kostenschuldners

(2) Die personenbezogenen Daten werden 10 Jahre aufbewahrt.

(3) Bei der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten sind die Vorschriften der Verordnung (EU) 20167679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzgrundverordnung) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2022 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hohnstein in der Fassung vom 28. November 2001 mit der Änderungssatzung vom 28. November 2007 außer Kraft.

Hohnstein, den 02.03.2022

Daniel Brade
Bürgermeister

Anlage zur Feuerwehrgebührensatzung

Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehren der Stadt Hohnstein

1.

Stundensatz für Leistungen des Personals der Feuerwehr und Stundensatz für Leistungen des ehrenamtlichen Personals 12,96 EUR/h

2.

Stundensatz für den Einsatz von Fahrzeugen einschließlich Geräte der Feuerwehren

Kategorie I Führungsfahrzeug (ELF, MTW) 327,29 EUR/h

Kategorie II Löschfahrzeug (LF, TSF-W) 476,65 EUR/h

Kategorie III Tanklöschfahrzeug (TLF) 569,72 EUR/h

Kategorie IV Kleinlöschfahrzeug (KLF) 521,17 EUR/h

3.

Kosten für Verbrauchsmaterial

Die Kosten für Verbrauchsmaterial, wie zum Beispiel

-Ölbindemittel, -Chemikalienbindemittel, -Absperrmittel, -Rüstmaterial, -Abdichtmaterial, -Türschlösser, -Einsatzkleidung/Schutzausrüstung und deren Entsorgung richtet sich nach den jeweils gültigen Angeboten und Preisen der Anbieter und Vertragspartner zuzüglich 10% als Verwaltungspauschale der Stadt Hohnstein.

4.

Stundensatz für Leistungen im vorbeugenden Brandschutz

Stundensatz für Leistungen des hauptamtlichen Personals des Landkreises laut Abrechnung zuzüglich 10 % als Verwaltungspauschale der Stadt Hohnstein.

5.

Sondervereinbarungen zwischen der Feuerwehr und dem Auftraggeber können bei längerer Inanspruchnahme von Geräten bzw. für nicht aufgeführte Geräte und Leistungen getroffen werden.

6.

Hinweis

Sofern für eine kostenpflichtige Hilfeleistung Wehren anderer Gemeinden in Anspruch genommen werden müssen, werden die von diesen Wehren angesetzten Kosten in den Gebührenbescheid aufgenommen als Leistung Dritter.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht ist.

5.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Daniel Brade
Bürgermeister