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Mitteilungsblatt der Stadt Hohnstein
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen Rathaus
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Bekanntmachung der Stadt Hohnstein

2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hohnstein im Bereich des Sondergebietes „DRK Rettungswache“ in Hohnstein

Der Stadtrat der Stadt Hohnstein hat am 25.10.2023 in öffentlicher Sitzung den Feststellungsbeschluss der 2. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) der Stadt Hohnstein im Bereich des Sondergebietes „DRK Rettungswache“ Flurstück Nr. 442 der Gemarkung Hohnstein in der Fassung vom 08.06.2023 mit redaktionellen Änderungen vom 12.10.2023 gefasst und die Begründung inklusive Umweltbericht gebilligt – Beschluss Nr. 68/23.

Die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Hohnstein wurde vom Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge mit Bescheid vom 30.11.2023 unter Aktenzeichen 0004-14.6.28-621.3-190.000-01.2 ohne Auflagen mit redaktionellen Änderungen genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) öffentlich bekannt gemacht. Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hohnstein wurde ordnungsgemäß ausgefertigt und tritt mit Datum der Bekanntmachung in Kraft und ist damit rechtswirksam.

Jedermann kann die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Hohnstein und die Begründung inklusive Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung ab dem 19.02.2024 in der Stadtverwaltung Hohnstein, Rathausstraße 10 während der üblichen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen werden auch im Internet auf der Homepage der Stadt Hohnstein sowie dem Beteiligungsportal des Landes Sachsen unter den folgenden Links zugänglich gemacht: http://buergebeteiligung.sachsen.de sowie www.Hohnstein.de

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird entsprechend § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

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eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung einer dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

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eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

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nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Brade
Bürgermeister