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Mitteilungsblatt der Stadt Hohnstein
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen Rathaus
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Bekanntmachung einer Widmungsverfügung der Stadt Hohnstein gemäß § 6 Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (SächsStrG)



Gemäß § 6 Sächsisches Straßengesetz vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) geändert worden ist, wird ein Teil des Flurstücks 41 der Gemarkung Hohnstein (im Lageplan rot gekennzeichnet) für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

1. Straßenbeschreibung

Bezeichnung der Straße:

„Kleiner Stadtplatz“ (Teilfläche des Flurstücks 41 der Gemarkung Hohnstein).

Beschreibung des Anfangspunktes:

Teil von Flurstück 41 Gem. Hohnstein, siehe Lageplan

Beschreibung des Endpunktes:

Teil von Flurstück 41 Gem. Hohnstein, siehe Lageplan

Gemeinde:

Stadt Hohnstein

Landkreis:

Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

2. Verfügung

2.1. Die unter 1. bezeichnete bestehende Straße wird zum beschränkt öffentlichen Platz gewidmet.

2.2 Widmungsbeschränkungen: Fußgänger

3. Träger der Straßenbaulast:

Stadt Hohnstein

4. Wirksamwerden:

Die Verfügung wird am Tag nach der Veröffentlichung wirksam.

5. Sonstiges

5.1. Gründe für Widmung:

Fläche zur Nutzung als Sitzplatz, Spielplatz und zur Erholung für den Gemeingebrauch

5.2. Die Verfügung nach Nummer 2 kann während der Dienstzeiten in der Zeit vom 23.02.2026 bis 20.03.2026 bei der

Stadtverwaltung Hohnstein, Rathausstraße 10, Zimmer 24, 01848 Hohnstein

eingesehen werden.

6. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Hohnstein, Rathausstraße 10, 01848 Hohnstein einzulegen. Die Widerspruchsfrist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Postfach 10 02 53/54 in 01782 Pirna eingelegt wird.

Hohnstein, 20.02.2026

Daniel Brade, Bürgermeister