Titel Logo
Mitteilungsblatt der Stadt Hohnstein
Ausgabe 3/2023
Amtliche Bekanntmachungen Rathaus
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bäume dürfen jetzt nicht gefällt werden - im Zeitraum 01.03. bis 30.09. sind Fällungen nur mit Sondergenehmigung möglich

Das Frühlingswetter lockt zu zahlreichen Aktivitäten in Haus, Hof und Garten. Dabei spielen die Pflegearbeiten an Gehölzen eine wichtige Rolle. Aus aktuellem Anlass weist die untere Naturschutzbehörde noch einmal eindringlich auf die Einhaltung naturschutzrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit Baumfällungen hin. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet Baumfällungen außerhalb des Waldes sowie die Beseitigung von Hecken, Sträuchern und lebenden Zäunen außerhalb des Waldes im Zeitraum zwischen dem 1. März bis zum 30. September. Die Beseitigung von Gehölzen bedarf daher in diesem Zeitraum einer Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Stehen die Gehölze unter dem Schutz einer Gehölzschutzsatzung, ist ganzjährig die Genehmigung der zuständigen Gemeinde erforderlich.

Ausnahmen sind im Fall dringender Verkehrssicherungsmaßnahmen oder bei der Entfernung geringfügigen Gehölzbewuchses im Rahmen genehmigter Bauvorhaben möglich. Die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung zur Fällung von Gehölzen kann nur erteilt werden, wenn ein überwiegend öffentliches Interesse besteht oder die Versagung der Fällung zu einer unzumutbaren Belastung führt. Dabei sind jedoch die Vorgaben des Artenschutzes zu beachten. Bäume dienen Vögeln als Brutplatz, Fledermäusen als Quartier und seltenen Käfern als Lebensraum.

Kontakt:

Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Abteilung Umwelt Referat Naturschutz

Tel.: 03501 515-3430

Fax: 03501 515-83430