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Mitteilungsblatt der Stadt Hohnstein
Ausgabe 3/2024
Amtliche Bekanntmachungen Rathaus
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Amtliche Bekanntmachungen Rathaus

Die Sächsische Pflanzenabfallverordnung, die unter bestimmten Voraussetzungen bislang die Verbrennung pflanzlicher Abfälle in den Monaten April und Oktober ermöglichte, ist am 22. März 2019 außer Kraft getreten (Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Abfall-Bodenschutzrechtes).

Die offene Verbrennung von Bioabfällen zum Zwecke der Beseitigung ist künftig ausgeschlossen bzw. sie bedarf einer Zulassung der zuständigen Abfallbehörde (§ 28 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz). Grundsätzlich sind diese Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für unser Gebiet, der Abfallzweckverband Oberes Elbtal (ZAOE), stellt dazu die Biotonne zur Verfügung und ermöglicht die Entsorgung auf den Wertstoffhöfen, insbesondere in Neustadt in Sachsen in unserer Nähe. Unberührt bleibt aber die Möglichkeit der Besitzer von Bioabfällen aus privaten Haushaltungen, diese auf den im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken zu verwerten.

Brauchtumsfeuer

Gegenüber diesem abfallrechtlich begründeten Verbrennungsverbot wird bei Feuern, die im Zusammenhang mit der Pflege von Brauchtum oder Traditionen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zum konkreten Ereignistag (z. B. zu Sankt Martin) abgebrannt werden, grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie nicht zum Zweck der Verbrennung von Abfällen erfolgen, wenn dabei verwendete Brennstoffe bewusst oder speziell für das Ereignis hergestellt werden. Beispielsweise dadurch, dass naturbelassenes Holz oder holziger Baumschnitt von künstlichen Anhaftungen befreit und für eine raucharme Verbrennung getrocknet werden. Abfallrecht findet hier insofern keine Anwendung. Allerdings stellt unter Aspekten der Ordnung und öffentlichen Sicherheit auch das Abbrennen von Brauchtums- und Traditionsfeuern im öffentlichen Bereich eine abstrakte Gefahr dar. Insofern haben auf der Grundlage des Sächsischen Polizeigesetzes unter anderem die Gemeinden als Ortspolizeibehörden die Möglichkeit, die Zulässigkeit des Abbrennens offener Feuer in örtlichen Polizeiverordnungen mit einer Erlaubnispflicht zu regeln.

In der Stadt Hohnstein sind Lagerfeuer oder Brauchtumsfeuer mindestens 5 Arbeitstage vorher schriftlich anzuzeigen. Das Formular „Durchführung Lagerfeuer“ kann dazu genutzt werden, erhältlich im Ordnungsamt oder auf der Homepage der Stadt Hohnstein unter Formulare. Die zusätzliche Anmeldung bei den Ortswehrleitern der Ortsfeuerwehren ist nicht notwendig. Alle Anzeigen erhalten einen Bescheid der zur Durchführung berechtigt oder nicht berechtigt. Wer ohne diesen Bescheid das Feuer entzündet handelt ordnungswidrig.

Verbrennen von Borkenkäferreisig

Das Verbrennen von Reisig ist ein anerkanntes Verfahren zur Borkenkäferbekämpfung und stellt eine Alternative zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln dar. Geregelt ist das Verbrennen im § 15 des Waldgesetzes. Privilegiert ist dabei der Waldbesitzer, weil bei ihm die erforderliche fachliche Eignung gegeben ist. Die untere Forstbehörde empfiehlt dem Waldbesitzer ein geplantes Verbrennen bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen. Damit soll ein unnötiges Ausrücken der Feuerwehr vermieden werden. Ab Warnstufe 4 wird dem Waldbesitzer empfohlen, auf Feuer im Wald zu verzichten. Das Verbrennen außerhalb des Waldes ist nicht statthaft, da sonst das Reisig zum Bioabfall wird und dem Abfallrecht unterliegt.

Bei Zuwiderhandlungen können die Voraussetzungen für eine Ordnungswidrigkeit gegeben sein. Je nach Ausmaß des Verstoßes müssen Bußgelder zwischen 10 Euro und 2.000 Euro gezahlt werden.

Kontakte:

Zweckverband Abfallwirtschaft Oberes Elbtal (ZAOE)

Service-Hotline: 0351 40404-50

Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Abteilung Umwelt

Weißeritzstraße 7

01744 Dippoldiswalde

Tel.: 03501 515-3440

Fax: 03501 515-8-3440

E-Mail: abfall.boden.altlasten@landratsamt-pirna.de