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Mitteilungsblatt der Stadt Hohnstein
Ausgabe 3/2026
Amtliche Bekanntmachungen Rathaus
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Bekanntmachung der Satzung über die Aufwandsentschädigung von ehrenamtlichen Funktionsträgern der Gemeindefeuerwehr Hohnstein

Aufgrund von § 4 Abs.1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.05.2024 (SächsGVBl. S. 500), des § 63 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 04. März 2024 (SächsGVBI. S. 289) und der §§ 13 und 14 der Sächsischen Feuerwehrverordnung (SächsFwVo) vom 21.10.2005 (SächsGVBI. S. 532), hat der Stadtrat der Stadt Hohnstein am 25.02.2026 die Satzung über die Aufwandsentschädigung von ehrenamtlichen Funktionsträgern der Gemeindefeuerwehr Hohnstein beschlossen:

§ 1

Anspruch auf Entschädigung

(1) Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hohnstein, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus ehrenamtlich Dienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages.

(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:

1.

Gemeindewehrleiter

80,00 Euro

2.

Stellvertreter des Gemeindewehrleiters

65,00 Euro

3.

Gemeindegerätewart

45,00 Euro

4.

Ortswehrleiter

50,00 Euro

5.

Stellvertreter des Ortswehrleiters

25,00 Euro

6.

Gerätewart der Ortswehr

25,00 Euro

7.

Jugendfeuerwehrwart

50,00 Euro

8.

Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart

25,00 Euro

9.

Jugendgruppenleiter

15,00 Euro

(3) Hat ein Funktionsträger Anspruch auf mehrere Aufwandsentschädigungen, so erhält er jeweils die höchste Aufwandsentschädigung.

(4) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach § 1 entfällt:

1.

mit Ablauf des Tages, an dem der Funktionsträger aus der Funktion ausscheidet,

oder

2.

wenn der Funktionsträger ununterbrochen länger als einen Monat seine Funktion nicht wahrnimmt, für die über einen Monat hinausgehende Zeit.

§ 2

Zahlung der Entschädigung

Die Zahlung der Entschädigung erfolgt am Ende des laufenden Jahres. Bei Nichterfüllung der Aufgaben kann eine Reduzierung bis zur vollständigen Streichung der Aufwandsentschädigungen erfolgen.

§ 3

Vertretung

Wird die Vertretung einer im §1 der Satzung festgelegten Funktion übernommen, so erhält der Vertreter ab der fünften Woche die entsprechende Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung wird für die jeweilige Funktion nur einmal gezahlt und im Vertretungsfall in der Höhe der zu vertretenden Funktion.

§ 4

Aufwandsentschädigung für Brandsicherheitswachdienste

Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hohnstein erhalten für die Teilnahme an angeordneten Brandsicherheitswachdiensten jede angefangene Stunde eine pauschale Aufwandsentschädigung von 15,00 Euro.

Die Anordnung erfolgt durch die Stadtverwaltung im Konsens mit dem Veranstalter.

§ 5

Reisekosten

(1) Für Dienstreisen außerhalb des Stadtgebietes ist ein vom Ordnungsamt bestätigter Dienstreiseauftrag erforderlich.

(2) Reisekosten für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen außerhalb der Stadt werden für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr auf Antrag nach dem Sächsischen Reisekostengesetz in der jeweils gültigen Fassung vergütet.

§ 6

Verdienstausfall bei ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die ehrenamtlich Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hohnstein haben nach § 62 Abs. 1 und 2 SächsBRKG Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes für den Zeitraum des Einsatzes, der Übung oder Aus- und Weiterbildungsmaßnahme während der Arbeitszeit oder infolge Krankheit, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen ist.

(2) Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr, die beruflich selbständig sind, können Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalles gemäß § 62 Absatz 2 SächsBRKG in Verbindung mit § 14 SächsFwVO verlangen.

(3) Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen.

§ 7

Treue-Dienst Entschädigung

(1) Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hohnstein werden für den ununterbrochenen aktiven Dienst für 10, 25, 40 und 50 Jahre vom Freistaat Sachsen durch die Sächsische BRK- Jubiläumszuwendungsverordnung vom 16. März 2011 entschädigt.

(2) Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hohnstein die nicht mehr dem aktiven Dienst (Einsatzabteilung) angehören und ununterbrochen Feuerwehrmitglied sind, wird eine einmalige Entschädigung für folgende Dienstjahre

40 Jahre 200 Euro

50 Jahre 100 Euro

60 Jahre 100 Euro

auf Vorschlag des Ortswehrleiters und in Absprache mit dem Bürgermeister gewährt.

§ 8

Förderbeitrag für die Kameradschaftspflege

Der Förderbeitrag der Stadt Hohnstein beträgt für jeden Angehörigen der aktiven Abteilung (bis maximal der festgelegten Sollstärke) sowie der Jugendfeuerwehr Hohnstein (bis maximal 25 Jugendliche), 15,00 € pro Jahr. Grundlage für die Planung und Auszahlung des Förderbetrages bilden die Angaben der Jahresstatistik der Freiwilligen Feuerwehren zum 31.12. des Vorjahres. Die Wehrleitung entscheidet über die Verwendung des Förderbetrages, zur Gestaltung der Jahreshauptversammlung, anderer Auszeichnungen, Entschädigungen oder Jubiläen.

§ 9

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Aufwandsentschädigung von ehrenamtlichen Funktionsträgern der örtlichen Feuerwehren der Stadt Hohnstein vom 24.02.2016 außer Kraft.

Hohnstein, am 25.02.2026

Brade
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Brade
Bürgermeister