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Mitteilungsblatt der Stadt Hohnstein
Ausgabe 4/2024
Amtliche Bekanntmachungen Rathaus
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Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren im Freibad Hohnstein und im Erlebnisbad Rathewalde

Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 28 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 16.12.2020 (SächsGVBl. S. 722) in Verbindung mit §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetztes vom 05.04.2019 (SächsGVBl. S. 245) hat der Stadtrat der Stadt Hohnstein am 27.03.2024 folgende Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren im Freibad Hohnstein und im Erlebnisbad Rathewalde beschlossen:

Artikel 1

Änderungen § 3

Absatz 2 wird um folgenden Satz ergänzt:

Eine Zehnerkarte verliert mit Saisonende ihre Gültigkeit. Eine anteilige Rückerstattung ist ausgeschlossen.

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

In den Bädern ist eine zeitlich befristete Nutzung als Feierabendtarif möglich, welcher ab 1,5 Std. vor Schließung des Bades in Anspruch genommen werden kann.

Absatz 6 wird hinzugefügt:

Jahreskarten gelten in der Saison des Erwerbs für den unbegrenzten Eintritt in beiden Bädern im Rahmen der Saisonöffnungszeiten. Es besteht kein Anspruch auf eine Öffnung der Bäder bis zu einem bestimmten Datum im Jahr. Die Jahreskarte ist personenbezogen und nicht übertragbar. Die Stadt Hohnstein haftet nicht bei Verlust der Karte. Die Haftung bei Schließung des Bades aus besonderem Grund ist ebenfalls ausgeschlossen. Mit dem Erwerb einer Jahreskarte erkennt der Käufer die Badeordnung beider Bäder an. Der Erwerb einer ermäßigten Jahreskarte für Jugendliche ist ausschließlich gegen Vorlage des Altersnachweises möglich. Bei Kindern bis 6 Jahren oder unter 1m Körpergröße gilt die für das Kind vorteilhafte Regelung.

Artikel 2

§ 4 erhält folgende Fassung:

Für die Benutzung des Freibades Hohnstein und des Erlebnisbades Rathewalde werden nachfolgende Gebühren erhoben:

Benutzungsgebühren Freibad Hohnstein

Tageskarten

Erwachsene  — 4,00 €

Kinder unter 1 Meter  — 0,50 €

Kinder/Jugendliche ab 1 Meter bis 17 Jahre  — 2,50 €

Zehner-Tageskarten

Erwachsene  — 36,00 €

Kinder/Jugendliche ab 1 Meter bis 17 Jahre  — 22,50 €

Saison-Tageskarten

Erwachsene —  72,00 €

Kinder/Jugendliche ab 1 Meter bis 17 Jahre  — 42,00 €

Kinder unter 1 Meter  — 15,00 €

Feierabendtarif (ab 1,5 Stunden vor Schließung)

Erwachsene  — 2,50 €

Kinder/Jugendliche ab 1 Meter bis 17 Jahre  — 1,50 €

Benutzungsgebühren Erlebnisbad Rathewalde

Tageskarten

Erwachsene  — 5,00 €

Kinder 0 – 5 Jahre  — 1,00 €

Kinder/Jugendliche ab 6 – 17 Jahre  — 3,00 €

Familien (zwei Erwachsene mit zwei Kindern)  — 13,00 €

Zehner-Tageskarten

Erwachsene  — 45,00 €

Kinder/Jugendliche ab 6 – 17 Jahre —  27,00 €

Saison-Tageskarten

Erwachsene  — 72,00 €

Kinder/Jugendliche ab 6 – 17 Jahre  — 42,00 €

Kinder 0 – 5 Jahre  — 15,00 €

Feierabendtarif (ab 1,5 Stunden vor Schließung)

Erwachsene —  3,50 €

Kinder/Jugendliche ab 6 – 17 Jahre  — 1,50 €

Familien (zwei Erwachsene mit zwei Kindern)  — 9,00 €

Artikel 3

Die 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren im Freibad Hohnstein und im Erlebnisbad Rathewalde tritt zum 01.05.2024 in Kraft.

Hohnstein, 27.03.2024

Brade
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht ist.

5.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Brade
Bürgermeister