Der Stadtrat der Stadt Hohnstein wird in seiner Sitzung am 31.05.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Dresden und das Amtsgericht Pirna fassen.
Die Vorschlagsliste der Stadt Hohnstein liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom 05.06.2023 bis 12.06.2023 zu jedermanns Einsicht an folgenden Orten aus:
| Stadtverwaltung Hohnstein, Rathausstraße 10, Zi. 21 | |
| Montag: | 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr |
| Dienstag: | 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr |
| Mittwoch: | 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr |
| Donnerstag: | 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr |
| Freitag: | 9.00 – 12.00 Uhr |
Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung schriftlich bei der Stadtverwaltung Hohnstein, Rathausstraße 10, oder zu Protokoll in der Stadtverwaltung Hohnstein, Rathausstraße 10, Zi. 21, vom 13.06.2023 bis 19.06.2023 zu den oben genannten Zeiten Einspruch ausschließlich mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach einem der Gründe aus §§ 32 bis 34 GVG (Text siehe Anhang) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Hohnstein, 19.05.2023
Anhang (Text §§ 32 bis 34 GVG)
§ 32 | |
| Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind: | |
| 1. | Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind; |
| 2. | Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. |
| 3. | (weggefallen) |
§ 33 | |
| Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden: | |
| 1. | Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; |
| 2. | Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; |
| 3. | Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; |
| 4. | Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind; |
| 5. | Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; |
| 6. | Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. |
§ 34 | |
| (1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: | |
| 1. | der Bundespräsident; |
| 2. | die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung; |
| 3. | Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; |
| 4. | Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; |
| 5. | gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; |
| 6. | Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind. |
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.