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Mitteilungsblatt der Stadt Hohnstein
Ausgabe 6/2023
Amtliche Bekanntmachungen Rathaus
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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung über die Erhebung einer Gästetaxe

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705), der §§ 1, 2, 6 und 34 des Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), hat der Stadtrat der Stadt Hohnstein am 31.05.2023 folgende Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Gästetaxe beschlossen:

§ 1

Erhebung einer Gästetaxe

(1) Die Stadt Hohnstein erhebt zur Deckung ihrer besonderen Kosten, die ihr

1.

für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen,

2.

für die zu touristischen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen und

3.

für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den Abgabepflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichem Personennahverkehrs und anderer Angebote

entstehen, eine Gästetaxe. Sie wird unabhängig davon erhoben, ob und in welchem Umfang die zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Anlagen, Veranstaltungen und Vergünstigungen tatsächlich in Anspruch genommen werden. Zu den Kosten im Sinne des Satzes 1 zählen auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Stadt bedient, soweit sie dem Dritten von der Stadt geschuldet werden.

(2) Die Erhebung von Benutzungsgebühren und sonstigen Entgelten für öffentliche Einrichtungen und Veranstaltungen der Stadt bleibt unberührt.

§ 2

Gästetaxepflichtige

(1) Gästetaxepflichtig sind natürliche Personen, die in der Stadt Unterkunft nehmen, aber nicht Einwohner der Stadt sind. Unterkunft im Stadtgebiet nimmt auch, wer in Bungalows (ausgenommen Eigentümer), Wohnwagen, Zelten, Fahrzeugen und dergleichen untergebracht ist.

(2) Gästetaxepflichtig nach Maßgabe Absatzes 1 sind auch natürliche Personen, die aus beruflichen Gründen in der Stadt Unterkunft nehmen. Nicht gästetaxepflichtig sind hingegen Einwohner, die in der Stadt arbeiten, in Ausbildung stehen oder ein Studium absolvieren und zu diesem Zweck einen Nebenwohnsitz begründen.

(3) Nicht gästetaxepflichtig sind natürliche Personen, die in der Stadt zum vorübergehenden Besuch ohne Zahlung eines Entgelts Unterkunft nehmen, wenn dies als sozialadäquat anzusehen ist, insbesondere

bei Verwandtschaftsbesuchen.

§ 3

Maßstab und Satz der Gästetaxe

(1) Die Gästetaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag 2,50 EUR.

(2) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag berechnet.

(3) Die Gästetaxe wird ganzjährig vom 01. Januar bis 31. Dezember erhoben.

(4) Die Gästetaxe nach Absatz 1 beinhaltet einen Betrag von 1,00 EUR zur Finanzierung der Mobilitätskarte gemäß § 6 Abs. 3. Dieser Betrag wird im Namen und auf Rechnung der Regionalverkehr Sächsische Schweiz-Osterzgebirge GmbH (RVSOE) und der Partner des Verkehrsverbundes Oberelbe (VVO) als Erbringer der Leistung vereinnahmt und über den Tourismusverband Sächsische Schweiz e. V. an den Leistungserbringer weitergeleitet.

(5) Die Gästetaxe beinhaltet die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Höhe. Davon ausgenommen ist der Anteil von 1 EUR für die Mobilitätskarte, welcher als durchlaufender Posten an den Leistungserbringer weitergereicht wird.

§ 4

Befreiung von der Gästetaxepflicht

(1) Von der Gästetaxepflicht sind befreit:

1.

Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres,

2.

Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung mindestens 80 v. H. beträgt, wenn der Grad der Behinderung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird,

3.

Begleitpersonen von Schwerbehinderten, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird,

4.

Kranke, die ihre Unterkunft nicht verlassen können, nachdem der Betroffene die Dauer der Verhinderung durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen hat; das Zeugnis ist dem Vorlegenden nach Einsichtnahme zurückzugeben.

(2) Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Gästetaxepflicht sind, sofern sie nicht offensichtlich vorliegen, durch Vorlage eines geeigneten Nachweises zu bestätigen. Der Nachweis ist dem Betroffenen nach Einsichtnahme zurückzugeben.

§ 5

Ermäßigung der Gästetaxe

(1) Die Gästetaxe wird um 1,00 EUR ermäßigt für:

1.

Kinder vom 8. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,

2.

Schüler, Studenten und Auszubildende vom 17. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.

(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Ermäßigungsgründe nach Absatz 1 wird nur eine Ermäßigung gewährt.

(3) Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Gästetaxe sind, sofern sie nicht offensichtlich vorliegen, durch Vorlage eines geeigneten Nachweises zu bestätigen. Der Nachweis ist dem Betroffenen nach Einsichtnahme zurückzugeben.

§ 6

Gästekarte

(1) Jede Person, die aufgrund ihrer Unterkunftnahme in der Stadt der Gästetaxepflicht unterliegt, hat Anspruch auf eine Gästekarte. Dies gilt auch für Personen, die nach § 4 von der Zahlung der Gästetaxe befreit sind. Die Gästekarte ist nicht übertragbar.

Die Gästekarte enthält im Falle des manuellen Vordruckes:

-

die Nummer des zur Gästekarte zugehörigen Meldescheins,

-

den Beherbergungsbetrieb,

-

den Namen und Vornamen des Gästekarteninhabers,

-

den An- und Abreisetag,

-

die Anzahl der mitreisenden Personen nach Kategorien unterteilt sowie

-

bei ausländischen Gästen die Personalausweisnummer.

Im Falle des elektronischen Ausdruckes:

-

die Nummer des zur Gästekarte zugehörigen Meldescheins,

-

den Beherbergungsbetrieb,

-

den Namen und Vornamen des Gästekarteninhabers,

-

den An- und Abreisetag,

-

die Kategorie des Gästekarteninhabers,

-

einen QR-Code sowie

-

der Betrag der Gästetaxe des Gästekarteninhabers.

(2) Die Gästekarte berechtigt in dem angegebenen Zeitraum einschließlich des An- und des Abreisetages zur kostenfreien oder ermäßigten Nutzung von bestimmten öffentlichen und privaten Einrichtungen, Anlagen, Angeboten und Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Stadtgebiets.

(3) Die Gästekarte ist gleichzeitig Mobilitätskarte. Sie ermöglicht Übernachtungsgästen während ihres Aufenthaltes die unentgeltliche Nutzung der Nahverkehrsmittel (ausgenommen Sonderverkehrsmittel) der Partner im VVO gemäß den jeweils gültigen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des Tarifverbundes Oberelbe in den Tarifzonen Pirna (70), Bad Gottleuba (71), Bad Schandau (72) und Neustadt (73).

(4) Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Die Leistungen werden dem Gast mit Aushändigung der Gästekarte in geeigneter Weise bekannt gegeben.

§ 7

Entstehung und Fälligkeit der Gästetaxe

(1) Die Gästetaxeschuld entsteht in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 mit dem Tag des Eintreffens in der Stadt. Sie wird am ersten Aufenthaltstag in der Stadt zur Zahlung fällig. Die Gästetaxe ist beim Quartiergeber zu entrichten.

§ 8

Meldepflicht

(1) Wer Personen, die gästetaxepflichtig sind, nach § 2 beherbergt oder einen Camping-, Zelt- bzw. Caravanplatz betreibt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende ortsfremde Personen bei der Stadt Hohnstein bzw. dem von ihr beauftragten Dritten anzumelden.

(2) Wer als gästetaxepflichtige Person bei einem Beherbergungsbetrieb oder einer sonstigen Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 übernachtet, hat am Tag seiner Ankunft den amtlichen Meldevordruck richtig und vollständig auszufüllen und handschriftlich zu unterzeichnen. Der Inhaber des Betriebes hat die vorgeschriebenen Meldevordrucke bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die von ihm aufgenommenen gästetaxepflichtigen Gäste diese Pflichten erfüllen. Der Beherberger ist ebenfalls verpflichtet, den manuellen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben. Alternativ kann der Beherberger am Tag der Ankunft der gästetaxepflichtigen Person nach vorheriger Anmeldung ein von der Stadt bzw. dem von ihrem beauftragten Dritten autorisiertes elektronisches Meldeschein-System dafür verwenden. Der Beherberger bekommt hierfür die entsprechenden Zugangsdaten sowie die dazugehörigen Druckvorlagen. Das elektronisch generierte Dokument (Meldeschein, Gästekarte) ist auszudrucken. Der Meldeschein ist vom Gast handschriftlich zu unterschreiben.

(3) Das unterschriebene Original des Meldescheins ist vom Beherberger aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Es gelten die Aufbewahrungsfristen des Bundesmeldegesetzes (BMG). Die Gästekarte, gegebenenfalls Parkberechtigung sind auszuhändigen.

(4) Meldungen nach dieser Satzung sind unter Verwendung der von der Stadt bereitgestellten amtlichen Vordrucke vorzunehmen. Die manuellen Meldescheine oder die Druckvorlagen (elektronisches Meldesystem) sind durch die Quartiergeber bei der Stadt bzw. einem von ihrem beauftragten Dritten abzuholen. Die Quartiergeber haben dafür Sorge zu tragen, dass sie ständig über Meldescheine bzw. Druckvorlagen verfügen. Die Verwendung ist lückenlos nachzuweisen. Fehlerhaft ausgefüllte oder unbrauchbar gewordene Meldescheine sowie Druckvorlagen für das elektronische Meldesystem sind zurückzuführen.

(5) Die Gästetaxesatzung muss für jeden Gast zur Einsichtnahme in der Beherbergungseinrichtung oder bei dem für die Gästetaxeerhebung beauftragten Personenkreis vorliegen.

(6) Die Erfüllung der allgemeinen Meldepflichten nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) bleibt von den Regelungen nach Absatz 1 bis 5 unberührt.

§ 9

Einzug und Abführung der Gästetaxe

(1) Der in § 8 Abs. 1 genannte Personenkreis hat die Gästetaxe von den gästetaxepflichtigen Personen einzuziehen und quartalsweise bis zum zehnten Werktag des dem Quartal folgenden Monats die gewährten Gästeübernachtungen sowie die eingezogenen Beträge gegenüber der Stadt oder des von ihrem beauftragten Dritten per handschriftlicher Auflistung (manueller Meldeschein) nachzuweisen. Im Falle der elektronischen Meldung werden die Daten der Stadt oder der von ihrem beauftragten Dritten automatisch dargestellt. Sofern der Betrieb in einem Quartal keine Personen beherbergt hat und manuell meldet, hat eine Fehlanzeige („Null-Meldung“) zu erfolgen.

(2) Wenn die Gästetaxe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an ein Reiseunternehmen zu entrichten haben, ist die Gästetaxe durch das Reiseunternehmen einzuziehen und nach Ankunft unverzüglich an die Quartiergeber im Sinne von § 8 Absatz 1 abzuführen. Der weitere Vollzug entsprechend § 9 Absatz 1 obliegt dem Quartiergeber.

(3) Die Abrechnungen sind unter Verwendung der von der Stadt oder dem von ihrem beauftragten Dritten bereitgestellten amtlichen Vordrucke vorzunehmen. Unter Verwendung des elektronischen Meldesystems erfolgt der Nachweis der fälligen Gästetaxe via elektronischer Datenübermittlung. Die gewährten Gästeübernachtungen werden in der onlinebasierten Meldescheinplattform der Stadt oder der von ihrem beauftragten Dritten dargestellt. Der Beherberger erhält über die eingenommene Gästetaxe anhand der übertragenen Daten einen Bescheid mit einer Abrechnungsübersicht. Der darin ausgewiesene Betrag ist entsprechend den dort angegebenen Terminen zur Zahlung fällig.

(4) Die Aufbewahrung und Abrechnung der Gästetaxe haben getrennt vom Betriebsvermögen zu erfolgen. Dies gilt sowohl für die Kassen- als auch für die Kontoführung.

(5) Der mit dem Einzug und der Abrechnung beauftragte Personenkreis nach § 8 Abs. 1 haftet gegenüber der Stadt Hohnstein für den vollständigen und richtigen Einzug der Gästetaxe nach Maßgabe der vorliegenden Satzung. Rückständige Gästetaxe wird im Verwaltungsverfahren beigetrieben.

(6) Weigert sich eine gästetaxepflichtige Person, die Gästetaxe zu entrichten, hat dies der in § 8 Absatz 1 benannte Personenkreis der Stadt unverzüglich unter Angabe von Namen und Adresse des Gästetaxepflichtigen zu melden.

(7) Sofern der Vermieter den ihm nach Abs. 1 obliegenden Pflichten nicht nachkommt, wird die Höhe der Gästetaxe nach dem Jahresgemeindedurchschnitt errechnet oder durch Schätzung festgesetzt. Werden unmittelbar nach Schätzung die tatsächlichen Meldescheine bzw. die nachträglichen Meldungen der Gästeübernachtungen vorgelegt, liegt es im Ermessen der Stadt, die nach dem Jahresdurchschnitt errechnete oder durch Schätzung ermittelte Gästetaxe zu ändern.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.

als Person gegen Entgelt Beherbergender oder als Betreiber eines Camping-, Zelt- bzw. Caravanplatzes entgegen den § 8 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 4 bei ihm verweilende ortfremde Personen nicht bis zum zehnten Werktag des dem Quartal folgenden Monats der Stadt oder des von ihr beauftragten Dritten unter Verwendung der bereitgestellten amtlichen Vordrucke anmeldet, sowie unrichtige, unvollständige oder keine Angaben macht,

2.

als Gästetaxepflichtiger entgegen § 8 Absatz 2 und 4 nicht am Tag seiner Ankunft den amtlichen Meldevordruck richtig und vollständig ausfüllt bzw. nicht seine meldepflichtigen Daten übermittelt und

den Meldeschein unterschreibt,

3.

als für ein Reisunternehmen verantwortlich Handelnder entgegen § 9 Absatz 2 die Gästetaxe nicht unverzüglich an den Quartiergeber abführt, obwohl die Gästetaxe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an das Reiseunternehmen zu entrichten haben,

4.

entgegen § 9 Absatz 1 die Gästetaxe von gästetaxpflichtigen Personen nicht einzieht und nicht spätestens bis zum 10. Werktag des dem Quartal folgenden Monats an die Stadt oder dem von ihr beauftragten Dritten nachweist,

5.

entgegen § 9 Absatz 3 gemäß dem Bescheid über die eingenommene Gästetaxe aufgrund der übermittelten Daten nicht zum angegebenen Fälligkeitstermin abführt,

6.

entgegen § 9 Absatz 4 nicht dafür Sorge trägt, dass die Aufbewahrung und Abrechnung der Gästetaxe sowohl bei der Kassen- als auch bei der Kontoführung getrennt vom Betriebsvermögen erfolgt und es dadurch ermöglicht, eine Gästetaxe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

(3) Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 SächsKAG und nach sonstigen unmittelbar geltenden gesetzlichen Tatbeständen bleibt unberührt.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.12.2021 außer Kraft.

Hohnstein, 31.05.2023

gez. Brade Siegel
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machten. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.