Hinsichtlich auf die am 1. September 2024 bevorstehende Landtagswahl möchte das Einwohnermeldeamt auf folgendes hinweisen.
Nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die im § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten (Familienname, Rufname, Doktorgrad, Anschrift) von Wahlberechtigten erteilen.
Diese rechtliche Bestimmung soll Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen die Möglichkeit geben bestimmte Altersgruppen von Wahlberechtigten gezielt anzusprechen und somit Wahlwerbung zu betreiben.
Eine Erteilung von Auskünften nach dem Absatz 1 unterbleibt, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 vorliegt.
Eine Auskunft wird außerdem nicht erteilt, wenn ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 eingetragen ist oder der Betroffene der Auskunftserteilung, der Veröffentlichung oder der Übermittlung seiner Daten widerspricht (§ 50 Abs. 1 BMG). Von Ihrem Widerspruchsrecht können Sie gebührenfrei im Einwohnermeldeamt, Rathausstraße 10, 01848 Hohnstein Gebrauch machen. Dies gilt auch für Unionsbürger.
Ist die Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht zur Gruppenauskunft vor Wahlen nicht spätestens acht Monate vor der Wahl erfolgt, dürfen Auskünfte nach § 50 Abs. 1 BMG frühestens zwei Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung erteilt werden.