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Mitteilungsblatt der Stadt Hohnstein
Ausgabe 6/2024
Aus Stadtrat und Ausschüssen
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Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Gästetaxe

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) und der §§ 1, 2, 6 und 34 des Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) hat der Stadtrat der Stadt Hohnstein am 22.05.2024 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Satzung über die Erhebung einer Gästetaxe

§ 3 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

(4)

Die Gästetaxe nach Absatz 1 beinhaltet einen Betrag von 0,90 EUR zur Finanzierung der Mobilitätskarte gemäß § 6 Abs. 3. Dieser Betrag wird im Namen und auf Rechnung der Regionalverkehr Sächsische Schweiz-Osterzgebirge GmbH (RVSOE) und der Partner des Verkehrsverbundes Oberelbe (VVO) als Erbringer der Leistung vereinnahmt und über den Tourismusverband Sächsische Schweiz e.V. an den Leistungserbringer weitergeleitet.

§ 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

(5)

Die Gästetaxe beinhaltet die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Höhe. Davon ausgenommen ist der Anteil von 0,90 EUR für die Mobilitätskarte, welcher als durchlaufender Posten an den Leistungserbringer weitergereicht wird.

Artikel 2

Inkratfttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

Hohnstein, 22.05.2024

Brade
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGgenannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.