Auf Grund von § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 35 Abs.1 und § 39 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben, Organisation, Befugnisse und Datenverarbeitung der Polizeibehörden im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeibehördengesetz- SächsPBG) vom 11. Mai 2019 (SächsGVBI. S. 358,389), hat der Stadtrat der Stadt Hohnstein in der Sitzung am 31.05.2023 folgende Polizeiverordnung erlassen:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 - Umweltschädliches Verhalten
§ 3 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Besprühen, Bemalen
§ 4 Tierhaltung
§ 5 Verunreinigung durch Tiere
§ 6 Tierfütterungsverbot
Abschnitt 3 - Schutz vor Lärmbelästigungen
§ 7 Schutz der Nachtruhe
§ 8 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä.
§ 9 Lärm aus Veranstaltungsstätten
§ 10 Benutzung von Sport- und Spielstätten
§ 11 Haus- und Gartenarbeiten
§ 12 Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern
Abschnitt 4 - Öffentliche Beeinträchtigungen
§ 13 Aggressives Betteln und andere öffentliche Beeinträchtigungen
§ 14 Abbrennen von offenen Feuern und Feuerwerk
§ 15 Wohnmobile, Wohnanhänger
Abschnitt 5 - Anbringen von Hausnummern
§ 16 Hausnummern
Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen
§ 17 Zulassung von Ausnahmen
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
§ 19 Datenverarbeitung
§ 20 Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 21 Inkrafttreten
Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gemeindegebiet der Stadt Hohnstein.
Ortspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Stadt Hohnstein.
(1) Öffentliche Straßen im Sinne der Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.
Hierzu gehören Fahrbahnen, Randstreifen, Rad und Gehwege, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Treppen, Passagen, Markt- und Dorfplätze, Parkplätze, Haltestellen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen und Gräben.
(2) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, insbesondere gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Zu den Grün- und Erholungsanlagen gehören unter anderem auch Verkehrsgrünanlagen, Sport- u. Spielplätze, sowie Wanderziele im Gemeindegebiet.
(3) Menschenansammlungen sind allgemein zugänglichen, zielgerichteten Zusammenkünfte von Personen unter freien Himmel auf öffentlichen Straßen, in Grün- und Erholungsanlagen zum Zweck des Vergnügens, des Kunstgenusses, des Warenumschlags oder ähnlichen, zu Volks- und Straßenfesten, Konzerten, Märkten.
Die Vorschriften des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Versammlungsgesetz – SächsVersG) bleiben unberührt.
(4) Öffentliche Gewässer sind allgemein zugängliche fließende und stehende Gewässer.
(1) Das Anbringen von Plakaten, Beschriftungen, Besprühungen oder Bemalungen ist auf Flächen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 verboten. Gleiches gilt für Privateigentum an Stelle, die von Flächen im Sinne § 2 Abs. 1 und 2 oder von Bahnanlagen aus sichtbar sind, soweit es sich nicht um sogenannten Anliegergebrauch handelt.
Das Verbot gilt nicht für das mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde erfolgte Plakatieren auf den dafür zugelassenen Plakatträgern (z.B. Plakatsäulen, Werbetafeln, Anschlagtafeln) bzw. für das Beschriften und Bemalen speziell dafür zugelassener Flächen durch die Ortspolizeibehörde.
(2) Wer entgegen Absatz 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert, andere dafür zugelassenen Flächen beschriftet, besprüht oder bemalt ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von dem in Abs. 1 geregelten Verbot zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes oder eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht zu befürchten ist.
(4) Die Vorschriften der Sächsischen Bauordnung (SächsBO), der Straßenverkehrsordnung (StVO), des § 18 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG), der Satzung über Sondernutzung- und Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Hohnstein, sowie die Rechte Privater an ihrem Eigentum bleiben von dieser Regelung unberührt.
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht belästigt oder gefährdet werden.
Tiere sind so zu halten, das niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt wird.
(2) Hunde sind innerhalb bebauter Ortslagen auf öffentlichen Straßen sowie in Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 und in großen Menschenansammlungen im Sinne des § 2 Abs. 3 an der Leine zu führen. Zudem müssen Hunde in größeren Menschenansammlungen einen Maulkorb tragen.
(3) Unabhängig vom Leinenzwang nach Absatz 2 hat der Hundehalter bzw. -führer dafür Sorge zu tragen, dass sich außerhalb befriedeter Besitztümer Hunde nicht unbeaufsichtigt aufhalten. Die beaufsichtigende Person muss zum Führen von Hunden in der Lage sein, und ihr müssen die Hunde auf Zuruf gehorchen.
(4) Halter von Raubtieren, Gift- oder Riesenschlangen sowie anderer Tiere, die ebenso wie diese durch Körperkraft, Gift oder Verhalten Personen gefährden können, haben der Ortspolizeibehörde das Halten der Tiere unverzüglich anzuzeigen.
(5) Auf Flächen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 ist es untersagt, Tiere zum Zweck des Erbettelns oder Sammelns von Geld oder Sachleistungen zur Schau zu stellen.
(6) § 28 StVO, § 121 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sowie das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) bleiben von dieser Regelung unberührt.
(1) Den Haltern und Führern von Tieren ist es untersagt, die Flächen i.S.v. § 2 Abs. 1, 2 und 4 durch ihre Tiere verunreinigen zu lassen.
(2) Entgegen Absatz 1 durch Tiere verursachte Verunreinigungen sind von den jeweiligen Tierführern unverzüglich zu beseitigen. Zu diesem Zweck haben die Tierführer ein geeignetes Behältnis mitzuführen und auf Verlangen dem gemeindlichen oder polizeilichen Vollzugsdienst vorzuweisen.
(3) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsKrWBodSchG) bleiben von dieser Regelung unberührt.
Wildlebende Katzen und Wildtauben dürfen im Stadt- bzw. Gemeindegebiet nicht gefüttert werden.
(1) Die Nachtzeit umfasst Sonntag bis Donnerstag die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr des nächsten Tages, Freitag und Sonnabend die Zeit von 23:00 bis 07:00 Uhr des nächsten Tages. In dieser Zeit sind alle Handlungen, die geeignet sind die Nachtruhe mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören, zu unterlassen.
(2) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie des Gesetzes über Sonn- und Feiertage bleiben von dieser Regelung unberührt.
(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenem Fenster, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht:
1. bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
2. für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen.
(3) Die Vorschriften des SächsSFG sowie des BImSchG und der dazu erlassenen Verordnungen bleiben von dieser Regelung unberührt.
(1) Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass aus Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen innerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden kein Lärm nach außen dringt, durch den andere unzumutbar belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.
(2) Das in Absatz 1 geregelte Gebot zur Vermeidung von Lärm gilt auch für die Besucher von derartigen Veranstaltungsstätten bzw. Versammlungsräumen.
(3) Die Vorschriften des SächsSFG, des Gesetzes über die Gaststätten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gaststättengesetzes - SächsGastG), des SächsVersG, der SächsBO sowie des BImSchG und den dazu ergangenen Verordnungen bleiben von dieser Regelung unberührt.
(1) Öffentlich zugängliche Sport- und Kinderspielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr nur in der Weise benutzt werden, dass keine erheblichen Lärmbelästigungen entstehen.
(2) Die Vorschriften des SächsSFG, der SächsBO sowie des BImSchG und der dazu erlassenen 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung) bleiben von dieser Regelung unberührt.
(1) Haus- und Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer unzumutbar stören, dürfen in der Zeit von Montag bis Freitag von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr, Freitag bis Samstag von 20:00 bis 07:00 Uhr, Samstag 12:30 bis 14:00 Uhr sowie Sonntags und Feiertags nicht durchgeführt werden. Zu den Arbeiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere der Betrieb von motorbetriebenen Bodenbearbeitungsgeräten, das Rasenmähen, das Hämmern, das Sägen, das Bohren, das Schleifen, das Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen u.ä..
(2) Die Vorschriften des BImSchG, des SächsSFG sowie der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) bleiben von dieser Regelung unberührt.
(1) Das Einwerfen von Wertstoffen in die dafür vorgesehenen Behälter (Wertstoffcontainer) ist an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.
(2) Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer zu stellen bzw. zu legen.
(3) Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen ist untersagt.
(4) Die Vorschriften des SächsSFG, des BImSchG und den dazu erlassenen Verordnungen, des KrWG sowie des SächsKrWBodSchG bleiben von dieser Regelung unberührt.
| (1) Auf Flächen im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung ist es verboten: | |
| 1. | aufdringlich oder aggressiv zu betteln, beispielsweise durch hartnäckiges Ansprechen, unter Vortäuschung körperlicher Gebrechen oder durch körperliches Bedrängen, |
| 2. | andere Personen durch aufdringliches oder aggressives Verhalten erheblich zu belästigen, |
| 3. | zu lagern oder zu nächtigen, |
| 4. | die Notdurft zu verrichten, |
| 5. | Flaschen oder andere Gegenstände zu zerschlagen, |
| 6. | Gegenstände liegen zu lassen, wegzuwerfen oder außerhalb der dafür zur Verfügung gestellten Behältnisse abzulegen, |
| 7. | Brunnen, Wasserbecken, Gewässer, Wartehäuschen, Abfall-, Blumen-, Wertstoffbehälter, Sitzgelegenheiten, Spielgeräte, Schilder und andere öffentliche Ausrüstungen zweckwidrig zu benutzen, |
| 8. | Beete, Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege, Plätze und freigegebenen Flächen zu betreten sowie zu befahren und über den durch Hinweisschilder bestimmten Umfang zu nutzen. |
(2) Die Vorschriften des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG), des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG), des KrWG sowie des SächsKrWBodSchG bleiben von dieser Regelung unberührt.
(1) Für das Abbrennen von offenen Feuern ist die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erforderlich. Keiner Erlaubnis bedürfen Koch- und Grillfeuer mit trockenem, unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen Grillmaterialien (z.B. Holzkohle, Grillbriketts) in handelsüblichen Grillgeräten (z.B. Feuerschalen, Feuerkörbe). Die Feuer sind so abzubrennen, dass hierbei keine Belästigung Dritter durch Rauch oder Gerüche entsteht.
(2) Nicht gewerbliches Feuerwerk bedarf grundsätzlich einer Genehmigung der Ortspolizeibehörde, mit Ausnahme des Abbrennens von Silvesterfeuerwerk am 31. Dezember und 1. Januar.
(3) Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände können z.B. extreme Trockenheit, die unmittelbare Nähe des Waldes, die unmittelbare Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen usw. sein.
(4) Die Vorschriften des KrWG, des SächsKrWBodSchG, des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG), des BImSchG und der dazu erlassenen Verordnungen werden von dieser Regelung nicht berührt.
Wohnmobile, Wohnanhänger und Zelte dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zu Wohn- und Übernachtungszwecken im öffentlichen Verkehrsraum nicht abgestellt werden, ausgenommen Wohnmobile und Wohnanhänger zum einmaligen Übernachten, sofern keine schädigende Wirkung für die in dieser Verordnung genannten Flächen und Anlagen ausgeht sowie keine Belästigung für die Anwohner damit verbunden ist und ein öffentliches Interesse nicht entgegensteht.
(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern und kleingeschriebenen Buchstaben zu versehen. Für die Zahlen wird eine Mindesthöhe von 65 mm und für die Buchstaben eine Mindesthöhe von 50 mm vorgeschrieben.
(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche und falsche Hausnummern sind unverzüglich zu ersetzen. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.
Entsteht für den Betroffenen eine unzumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 39 Abs. 1 des SächsPBG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 3 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet, besprüht oder bemalt, |
| 2. | entgegen § 4 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere Menschen, Tiere oder Sachen belästigt oder gefährdet werden, |
| 3. | entgegen § 4 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass Hunde angeleint sind bzw. einen Maulkorb tragen, |
| 4. | entgegen § 4 Abs. 3 Hunde unbeaufsichtigt lässt, |
| 5. | entgegen § 4 Abs. 3 Hunde führt, ohne dazu in der Lage zu sein, |
| 6. | entgegen § 4 Abs. 4 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt, |
| 7. | entgegen § 4 Abs. 5 Tiere zum Zweck des Erbettelns oder Sammelns von Geld oder Sachleistungen zur Schau stellt, |
| 8. | entgegen § 5 Abs. 3 die durch Tiere verursachten Verunreinigungen nicht unverzüglich entfernt, |
| 9. | entgegen § 5 Abs. 3 auf Verlangen des gemeindlichen oder polizeilichen Vollzugsdienstes das geeignete Behältnis nicht vorzeigt, |
| 10. | entgegen § 6 wildlebende Katzen oder Wildtauben füttert, |
| 11. | entgegen § 7 Abs. 1 die Nachtruhe anderer mehr als unvermeidbar stört, |
| 12. | entgegen § 8 Abs. 1 Rundfunkgerätegeräte, Lautsprecher, Musikinstrumente oder ähnliche Geräte so benutzt, dass andere unzumutbar belästigt werden, |
| 13. | entgegen § 9 Abs. 1 aus Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere unzumutbar belästigt werden, |
| 14. | entgegen § 10 Abs. 1 Sport- oder Spielstätten benutzt, |
| 15. | entgegen § 11 Abs. 1 Haus- oder Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer stören, durchführt, |
| 16. | entgegen § 12 Abs. 1 an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr Wertstoffe in die dafür vorgesehenen Behälter einwirft, |
| 17. | entgegen § 12 Abs. 2 Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer stellt bzw. legt, |
| 18. | entgegen § 12 Abs. 3 größere Abfallmengen oder Abfälle, die in Haushalten oder Gewerbebetrieben anfallen, in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einbringt, |
| 19. | entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 aufdringlich oder aggressiv bettelt, |
| 20. | entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 2 andere Personen durch aufdringliches Verhalten oder aggressives Verhalten belästigt, |
| 21. | entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 3 lagert oder nächtigt, |
| 22. | entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 4 die Notdurft verrichtet, |
| 23. | entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 5 Flaschen oder andere Gegenstände zerschlägt, |
| 24. | entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 6 Gegenstände liegen lässt, wegwirft oder außerhalb der dafür zur Verfügung gestellten Behältnisse ablegt, |
| 25. | entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 7 öffentliche Ausrüstungen zweckwidrig nutzt, |
| 26. | entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 8 Beete, Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege, Plätze und freigegebenen Flächen betritt, befährt oder über den durch Hinweisschilder bestimmten Umfang nutzt, |
| 27. | entgegen § 14 Abs. 1 ein Feuer abbrennt, obwohl er dazu keine Erlaubnis besitzt, |
| 28. | entgegen § 14 Abs. 2 ein Feuerwerk abbrennt, obwohl er dazu keine Erlaubnis besitzt, |
| 29. | entgegen § 15 Wohnmobile, Wohnanhänger und Zelte zu Wohn- und Übernachtungszwecken im öffentlichen Verkehrsraum ab- bzw. aufstellt, |
| 30. | entgegen § 16 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht, |
| 31. | entgegen § 16 Abs. 2 unleserliche oder falsche Hausnummern nicht unverzüglich ersetzt oder Hausnummern nicht entsprechend § 16 Abs. 2 anbringt. |
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 17 zugelassen worden ist.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 39 Abs. 2 SächsPBG und § 17 Abs. 1 und
2 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.
(1) Soweit personenbezogene Daten zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten verarbeitet werden, gilt § 40 Abs. 1 SächsPBG in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes (SächsPVDG) und des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes (SächsDSUG).
(2) Werden im Übrigen personenbezogene Daten zur Aufgabenerfüllung der Polizeibehörde verarbeitet, gilt § 40 Abs. 2 SächsPBG in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes (SächsPVDG) und des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes (SächsDSGD).
| Die Vorschriften von Bundes- und Landesgesetzen sowie bereits bestehender Verordnungen, insbesondere aus | |
| - | der Sächsischen Bauordnung (SächsBO), |
| - | dem Sächsischen Polizeibehördengesetz (SächsPBG), |
| - | dem Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPVDG), |
| - | dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), |
| - | der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BIMSchV), |
| - | der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), |
| - | dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), |
| - | dem SächsischenKreislaufwirtschafts-undBodenschutzgesetz(SächsKrWBodSchG), |
| - | dem Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetz (SächsSFG), |
| - | dem Sächsischen Straßengesetz (SächsStrG), |
| - | dem Tierkörperbeseitigungsgesetz (TierKBG), |
| - | dem Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG), |
| - | dem Sächsischen Versammlungsgesetz (SächsVersG), |
| - | dem Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) |
| - | dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), |
| - | dem Sächsischen Wassergesetz (SächsWG), |
| - | dem Sächsischen Gaststättengesetz (SächsGastG), |
| - | der Straßenverkehrsordnung (StVO), |
| - | des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes (SächsDSGD) und |
| - | des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes (SächsDSUG) |
| bleiben durch die Regelungen in dieser Polizeiverordnung unberührt. | |
(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung der Stadt Hohnstein vom 24.10.2012 außer Kraft.
Hohnstein, den 31.05.2023
Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machten. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.