Die LISt Gesellschaft für Verkehrswesen und ingenieurtechnische Dienstleistungen mbH hat für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach dem Sächsischen Straßengesetz (SächsStrG) beantragt.
Gegenstand der Planung ist der Bau eines straßenbegleitenden Radweges an der Staatsstraße S 154 zwischen den Ortsteilen Altendorf, Mittelndorf und Lichtenhain. Die Länge der geplanten Baustrecke beträgt ca. 3,0 km.
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke der Gemarkungen Altendorf, Mittelndorf, Lichtenhain und Cunnersdorf beansprucht.
Für das Vorhaben besteht gemäß § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) i. V. m. der Anlage 1 Nr. 2 c und d eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Der Vorhabenträger hat folgende Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens einschließlich seiner Umweltauswirkungen vorgelegt:
| Nr. der Unterlage | Bezeichnung der Unterlage |
| 1 | Erläuterungsbericht/Anlage 1 UVP-Bericht |
| 2 | Übersichtskarte |
| 3 | Übersichtslageplan |
| 5 | Lageplan |
| 6 | Höhenplan |
| 9 | Landschaftspflegerische Maßnahmen |
| 10 | Grunderwerb/Grunderwerbsplan/Grunderwerbsverzeichnis |
| 11 | Regelungsverzeichnis |
| 14 | Straßenquerschnitt |
| 18 | Wassertechnische Untersuchungen |
| 19 | Umweltfachliche Untersuchungen |
| 20 | Geotechnische Untersuchungen |
| 21 | Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie |
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom
22. Juli 2024 bis einschließlich 21. August 2024
in der Stadtverwaltung Hohnstein, Rathausstraße 9, 01848 Hohnstein, während der allgemeinen Dienstzeiten
| Montag | 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr |
| Dienstag | 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr |
| Mittwoch | 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr |
| Donnerstag | 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr |
| Freitag | 09.00 bis 12.00 Uhr |
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes können die entscheidungserheblichen Unterlagen auf Antrag auch in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, eingesehen werden (Kontaktdaten siehe unten 1.).
Zusätzlich sind die auszulegenden Planunterlagen während des oben genannten Zeitraums auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik Infrastruktur - Staatsstraßen einsehbar.
Der Inhalt der vorliegenden Bekanntmachung nach § 19 Abs. 1 UVPG und der nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen werden auch im UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/ zugänglich gemacht, § 20 Abs. 2 UVPG. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der ausgelegten Unterlagen, § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG a.F.
| 1. | Jeder kann bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 23. September 2024, bei der Landesdirektion Sachsen, Postfach 09105 Chemnitz, oder den Dienststellen in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Dresden, Stauffenbergallee 2 oder Leipzig, Braustraße 2, oder bei der o. g Stadtverwaltung Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. | |
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| Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen, § 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG. Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen (§ 21 Abs. 5 UVPG). | |
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| Die Schriftform kann in elektronischer Form erfolgen. In diesem Fall ist das elektronische Dokument an die E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de zu richten und bedarf einer qualifizierten elektronischen Signatur. Einwendungen, die nur elektronisch übermittelt werden (z. B. „einfache“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), werden nicht als (fristgerecht erhobene) Einwendung gewertet. | |
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| Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. | |
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| Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG). | |
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| Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigungen erfolgen. | |
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| 2. | Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des Plans benachrichtigt. Sie können innerhalb der in Nr. 1 genannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben bzw. sich äußern. | |
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| 3. | Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten, § 39 Abs. 4 SächsStrG. | |
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| 4. | Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. | |
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| 5. | Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. | |
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| 6. | Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. | |
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| 7. | Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. | |
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| 8. | Vom Beginn der Veröffentlichung der Planunterlagen treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 Abs. 5 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 Abs. 1 SächsStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG). | |
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| 9. | Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, | |
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| - | dass die für das Verfahren und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Landesdirektion Sachsen ist, |
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| - | dass die Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt wird. Über die Zulässigkeit des Vorhabens wird durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden, |
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| - | dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 16 Abs. 1 UVPG notwendigen Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung enthalten. Die hiermit eingeleitete Anhörung zu den Planunterlagen stellt damit zugleich die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen nach § 18 Abs. 1 UVPG dar. |
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| 10. | Hinweis zur Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) | |
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| Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden dem Vorhabenträger übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz. Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0. | |
Hohnstein, den 17.07.2024