Titel Logo
Halsbrücker Anzeiger
Ausgabe 11/2024
Bekanntmachungen, Hinweise, Informationen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Der Bürgerpolizist informiert

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger von Halsbrücke,

zuletzt wurden gehäuft Hinweise bezüglich des Zündens von Böllern an mich herangetragen.

Ich zitiere dazu zunächst die Polizeiverordnung der Gemeinde:

§ 15 Abbrennen von Feuerwerkskörpern

(1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk) dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember durch Personen, die nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) oder eine Befähigungsscheins nach § 20 SprengG sind, nur mit Ausnahmegenehmigung der Gemeinde Halsbrücke nach § 24 Abs. 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) verwendet (abgebrannt) werden.

(2) Die Ausnahmegenehmigung ist mindestens 5 Werktage vor dem geplanten Abbrennzeitpunkt schriftlich zu beantragen.

Sehr geehrte Eltern, bitte sensibilisieren Sie dahingehend ihre Kinder! Es ist allgemein bekannt, dass das Zünden von Böllern strafbar ist, zudem stellt es eine erhebliche Belästigung von Mitbürgern, Haus- und Wildtieren dar. Die Tiere können erschrecken, aus den Umzäunungen ausbrechen, ggf. dadurch einen Verkehrsunfall verursachen, hierbei kann es erheblichen Personen- oder Sachschäden kommen. Weiterhin stellt das Zünden von im Ausland beschafften oder selbst hergestellten Böllern ein erhebliches Verletzungsrisiko dar, welches in der Folge Auswirkung auf das gesamte Leben des Betroffenen haben kann.

Bei festgestellten Verstößen und entsprechender Verurteilung kann zudem ein Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis erfolgen, dieser kann bei künftigen Bewerbungen für Lehrstelle oder Berufe von Nachteil sein.

Tino Hunger
Bürgerpolizist