Im Freistaat Sachsen sind für die neue Amtszeit ab 2024 fast 4000 neue Schöffinnen und Schöffen zu wählen. Durch die Gemeinden sind bis 30.06.2023 Vorschlagslisten für Schöffinnen und Schöffen aufzustellen.
Was machen Schöffinnen und Schöffen?
Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Strafgerichtsbarkeit; sie wirken bei den Amts- und Landgerichten in Verhandlungen gegen Erwachsene und gegen Jugendliche mit. Ihre Stimme hat bei der Beratung und bei der Abstimmung über das Urteil das gleiche Gewicht wie die einer Berufsrichterin oder eines Berufsrichters. Durch die Schöffinnen und Schöffen nimmt das Volk an der Rechtsprechung teil. Sie sollen ihr Rechtsempfinden sowie ihre Berufs- und Lebenserfahrung zur Geltung bringen.
Schöffinnen und Schöffen sollen grundsätzlich zu nicht mehr als zwölf Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden. Neben der Erstattung von Fahrtkosten und sonstigen notwendigen Auslagen erhalten Schöffinnen und Schöffen eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Verdienstausfall.
Wer kann Schöffe werden?
Grundsätzlich kann sich jede Person, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, für das Schöffenamt bewerben.
| Weitere Voraussetzungen: | |
| - | Altersbegrenzung (Mindestalter 25 Jahre, Höchstalter 69 Jahre) |
| - | Hauptwohnung in der Gemeinde Halsbrücke |
| - | ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache |
| - | körperliche/gesundheitliche Eignung |
| - | kein vorliegender Vermögensverfall |
| - | kein Mitglied der Bundes- bzw. Landesregierung, Richter oder Beamter der Staatsanwaltschaft, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete Strafvollzug, Religionsdiener u.w. |
| - | Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter |
| - | keine Verurteilung zu einer vorsätzlichen Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten |
| - | kein schwebendes Ermittlungsverfahren, das den Verlust der Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge hätte |
Wie wird man Schöffe?
Schöffinnen und Schöffen werden durch Wahlausschüsse bei den Amtsgerichten aus den Vorschlagslisten der Gemeinden fünf Jahre gewählt. Für die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen werden die Vorschlagslisten durch die Jugendämter aufgestellt. Interessierte Personen können sich bei ihrer Wohnsitzgemeinde oder dem für sie zuständigen Jugendamt formlos als Schöffin oder Schöffe bewerben oder andere geeignet erscheinende Personen vorschlagen. Bewerbungen sind ab sofort bis spätestens 30.04.2023 bei der Gemeinde Halsbrücke, Haupt- und Bauamt, Frau Butter, Am Ernst-Thälmann-Heim 1, 09633 Halsbrücke möglich. Auf der Homepage bzw. unter www.schoeffenwahl.de kann ein entsprechendes Formular heruntergeladen bzw. im Rathaus während der Öffnungszeiten abgeholt werden. Für Rückfragen steht Ihnen Frau Butter unter der 03731 3000-23 zur Verfügung.
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Ohne die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ist eine funktionierende Strafrechtspflege nicht zu gewährleisten. Für die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege ist es deshalb unbedingt notwendig, dass sich verantwortungsvolle Bürgerinnen und Bürger für das Schöffenamt zur Verfügung stellen.
Halsbrücke, 28.02.2023