Die Frühjahrsreinigung der Straßen im Gemeindegebiet wird im Zeitraum 18. bis 25.03.2024 durchgeführt werden, sofern sich nicht kurzfristig witterungsbedingte Veränderungen ergeben.
Wir bitten um Beachtung und Unterstützung, um mit einem gepflegten Ortsbild in das Frühjahr zu starten.
In diesem Zusammenhang weisen wir gern wiederholend auf die grundsätzliche Verpflichtung der Straßenanlieger zur Reinigung der Gehwege hin.
Zur Information:
Auszüge aus der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Halsbrücke vom 04.02.2010:
„§ 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortschaften ... die Gehwege und die weiteren in § 3 dieser Satzung genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen,...
§ 2 Verpflichtete
(1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z. B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und der Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt.
(2) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.
(3) Bei einseitigen Gehwegen entsteht eine wechselseitige Reinigungs-, Räum- und Streupflicht zwischen dem Anliegergrundstück am Gehweg und dem(den) gegenüberliegenden Grundstück(en). Der Wechsel erfolgt jeweils zum Jahresbeginn. ...
§ 4 Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten
(1) Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung. …
(3) Der Kehricht ist sofort zu beseitigen und entsprechend den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen.“
Die vollständige Straßenreinigungssatzung kann zu den Öffnungszeiten im Rathaus oder unter www.halsbruecke.de eingesehen werden. Für Fragen stehen die Mitarbeiter/-innen der Bauverwaltung gern zur Verfügung.