Einer Person wurde von einer anderen etwas zugefügt (z.B. Beleidigung, Körperverletzung, Bedrohung oder Hausfriedensbruch), sie möchte einen Schaden ersetzt haben oder sie möchte, dass die andere Person etwas tut oder unterlässt. Die handelnden „Personen“ können auch juristische Personen sein, also zum Beispiel Gesellschaften (GmbH) oder eingetragene Vereine.
| Die geschädigte Person stellt bei der örtlich zuständigen Schiedsstelle der Stadt bzw. der Gemeinde einen schriftlichen Antrag auf Durchführung einer Schlichtungsverhandlung. Örtlich zuständig ist in der Regel die Schiedsstelle, in deren Bezirk der Antragsgegner wohnt. Der Antrag muss | |
| • | konkret den Antragsgegner benennen (Name, Vorname, Anschrift) und |
| • | eine Darstellung des konkreten Sachverhaltes sowie |
| • | die daraus resultierenden Forderungen enthalten. |
Bei der Antragstellung ist ein Kostenvorschuss zu entrichten, mit dem die Verfahrensgebühr sowie Auslagen (z.B. Porto, Kopiergebühren) beglichen werden. Die Höhe des Vorschusses beträgt in der Regel 60,00 EUR.
Der Friedensrichter lädt die antragstellende Partei sowie die Gegenpartei zur Schlichtungsverhandlung. Antragsteller und -gegner haben persönlich zu erscheinen. Eine Vertretung ist nicht gestattet. Erscheint der Antragsgegner nicht zum Termin und hat keine glaubhafte Entschuldigung vorgebracht, verhängt der Friedensrichter gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 100,00 EUR. Jede Partei kann zur Verhandlung mit einem Beistand erscheinen, auch Rechtsanwälte sind als Beistand zugelassen.
Die Schlichtungsverhandlung wird mit dem Ziel geführt, einen Vergleich zwischen beiden Parteien zu erzielen. Mit dem Vergleich sollen die Interessen beider Parteien berücksichtigt werden. Die Parteien sollten ausreichend Zeit für die Verhandlung einkalkulieren, um ohne Zeitdruck die jeweiligen Ansichten und Forderungen diskutieren zu können. Der Vergleich wird protokolliert, hat eine Gültigkeit von 30 Jahren und ist vollstreckbar. Beide Parteien sollten über das Verfahren Stillschweigen bewahren. Der Friedens-richter und sein Stellvertreter sind hierzu von Amts wegen verpflichtet.
Sprechstunde des Friedensrichters:
jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat, Obermarkt 24, 09599 Freiberg
Kontakt: friedensrichter@freiberg.de, 03731 / 273 137