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Der Holzhausener - Informationsblatt
Ausgabe 9/2025
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Heckenschnitt in Leipzig: Was erlaubt ist - und was nicht



Der eigene Garten soll gepflegt aussehen - dazu gehört für viele auch, dass Hecken, Sträucher und Büsche regelmäßig geschnitten werden. Doch aufgepasst: Wer zwischen März und September zur Schere greift, sollte genau wissen, was erlaubt ist und was verboten. Denn beim Heckenschnitt geht es nicht nur um Ordnung, sondern auch um den Schutz von Tieren und Natur.

Gesetzliche Grundlage: Der § 39 Bundesnaturschutzgesetz

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) regelt klar, was im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September erlaubt ist - und was nicht. In dieser Zeit ist es verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder Bäume stark zurückzuschneiden oder gar vollständig zu entfernen. Auch das sogenannte „Auf-den-Stock-setzen“ - also das radikale Zurückschneiden bis knapp über dem Boden - ist untersagt.

Der Grund: Viele Vogelarten brüten in dieser Zeit in Hecken und Sträuchern. Auch Kleinsäuger wie Igel, Insekten oder Amphibien finden dort Unterschlupf. Ein starker Rückschnitt könnte ihre Nester oder Lebensräume zerstören - mit weitreichenden Folgen für die Artenvielfalt.

Pflegeschnitt vs. radikaler Rückschnitt

Erlaubt ist jedoch ein sogenannter Pflegeschnitt: Darunter versteht man das Formieren und sanfte Zurückschneiden der äußeren Zweige, um die Hecke in Form zu halten. Voraussetzung ist aber, dass dabei keine Tiere gestört oder Nester zerstört werden.

Ein radikaler Rückschnitt - etwa das starke Kürzen einer übermächtigen Hecke oder das vollständige Entfernen eines Gebüschs - ist dagegen nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. (bzw. 29.) Februar erlaubt.

Verantwortung für den Gehweg: Pflicht zur Freihaltung

Unabhängig vom Naturschutzrecht haben Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer die Pflicht, angrenzende Gehwege verkehrssicher zu halten - das gilt ausdrücklich auch für überhängende Äste und Hecken.

Die Regel: Fußwege müssen frei und gefahrlos nutzbar sein. Hecken, Sträucher und Äste dürfen weder in den Gehweg hineinwachsen noch die Sicht an Einmündungen oder Kreuzungen behindern. Der vorgeschriebene Lichtraum über Gehwegen beträgt in Leipzig in der Regel 2,50 Meter in der Höhe und 1,00 bis 1,20 Meter in der Breite.

Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, kann im Schadensfall haftbar gemacht werden. Auch das Ordnungsamt schreitet ein, wenn durch überhängende Pflanzen eine Verkehrsgefährdung besteht - unabhängig von den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes.

Kontrolle durch das Amt für Stadtgrün

In Leipzig überwacht das Amt für Stadtgrün und Gewässer die Einhaltung der Gehölzschutz-Regeln. Das gilt sowohl für städtische als auch private Grundstücke, sofern Belange des Naturschutzes berührt werden.

Das Ordnungsamt wird in der Regel dann tätig, wenn öffentliches Grün betroffen ist (z. B. eine Hecke ragt auf den Gehweg) oder eine Gefährdung für Fußgänger besteht.

Wer gegen das Schnittverbot verstößt, riskiert Bußgelder - und schadet dem städtischen Ökosystem. Leipzig bittet deshalb alle Bürgerinnen und Bürger, mit gutem Beispiel voranzugehen und beim Heckenschnitt Rücksicht auf die Natur und auf den öffentlichen Raum zu nehmen.