Rund 11.000 Grundstücksbesitzer in der Hohen Börde haben ihre neuen Grundsteuerbescheide Anfang Januar 2025 erhalten, da die Grundsteuerreform am 01.01.2025 in Kraft getreten ist. Die Grundsteuer wird erstmals auf Basis der neuen, vom Finanzamt ermittelten Messbeträge erhoben.
Die bisherigen Grundsteuerbescheide verlieren am 31.12.2024 automatisch ihre Gültigkeit. Es werden keine Aufhebungsbescheide versendet. Bitte nehmen Sie keine Zahlung ohne neuen Grundsteuerbescheid vor!
Im Zuge der Reform kommt es zu beabsichtigten Belastungsverschiebungen unabhängig von der Grundstücksart, da die Reform den Zweck hat Ungleichgewichte in der bisherigen Grundstücksbewertung zu korrigieren. Somit wird eine verfassungskonforme Grundsteuererhebung gewährleistet, die dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes entspricht. Dies führt bei manchen Grundbesitzern demnach zu höheren, bei diversen Grundbesitzern zu niedrigeren Messbeträgen.
Berechnung der Grundsteuer:
(Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Steuermessbetrag) x Hebesatz der Kommune
Hebesätze:
Der Gemeinderat der Hohen Börde hat am 10.12.2024 für 2025 folgende Hebesätze (gleichbleibend zum Vorjahr) beschlossen:
Grundsteuer A (landwirtschaftliche Grundstücke): 327 v. H.
Grundsteuer B (alle sonstigen Grundstücke): 380 v. H.
| Die Grundsteuer 2025 ist wie folgt fällig: | |
| 1. | Zum 15.02.2024, 15.05.2024, 15.08.2024 und 15.11.2024 zu je einem Viertel der Jahressteuer, soweit nicht Nr. 2, 3 oder 4 (nachfolgend) Anwendung findet. |
| 2. | Am 15.08.2024 mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt. |
| 3. | Am 15.02.2024 und 15.08.2024 zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt. |
| 4. | Am 01.07.2024 mit ihrem Jahresbetrag, wenn von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz (Jahreszahlung) Gebrauch gemacht worden ist. |
Information bei Eigentumswechsel:
Bei einer Grundstücksübertragung (z.B. durch Veräußerung oder Erbfall) erfolgt eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung auf den neuen Eigentümer durch das Finanzamt mit Wirkung zum 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr des Eigentumsübergangs folgt.
In einigen Fällen ist die Zurechnungsfortschreibung noch nicht abgeschlossen. In diesen Fällen hat die Kommune den Grundsteuerbescheid an den vorherigen Eigentümer adressiert. Nach erfolgter Fortschreibung durch das Finanzamt wird die Kommune einen korrigierten Grundsteuerbescheid erlassen und Ihnen zu viel gezahlte Beträge erstatten.
Einspruch beim Finanzamt:
Haben Sie bereits gegen Ihren Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid Einspruch beim Finanzamt eingelegt, ist ein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde Hohe Börde nicht notwendig. Bitte warten Sie die Erledigung Ihres Einspruchs durch das Finanzamt ab. Aufgrund des derzeitigen Fallaufkommens kommt es bundesweit, so auch in Sachsen-Anhalt, zu längeren Bearbeitungszeiten.
Widerspruch bei der Gemeinde:
Innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids können Sie gegen diesen Bescheid bei der Gemeinde Hohe Börde Widerspruch erheben. Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid ist allerdings nur bei allgemeinen Fehlern wie z.B. Doppelveranlagungen oder bei Zweifeln am zugrundeliegenden Hebesatz zulässig und begründet.
Hinweise: Die Einlegung eines Einspruchs/Widerspruchs hat keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Steuern in der festgesetzten Höhe zu den angegebenen Fälligkeiten an die Gemeinde zu zahlen sind.
Sofern sich aufgrund Ihres Einspruchs eine Änderung zu Ihren Gunsten ergibt, werden Ihnen die zu viel gezahlten Beträge erstattet.
In den ersten Wochen nach Bekanntgabe der Steuerbescheide 2025 ist die telefonische Erreichbarkeit wegen der Vielzahl von Anfragen einschränkt. Hierfür bittet die Verwaltung um Verständnis.
Mehr Informationen finden Sie online unter: https://mf.sachsen-anhalt.de/steuern/grundsteuer
Auf der Homepage der Gemeinde www.hoheboerde.de unter der Rubrik wichtige Kurmeldeungen finden Sie auch ein Prüfschema für Ihren persönlichen Bedarf.